211.311•Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
211.311Verordnung18.12.2012
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(Vom 18. Dezember 2012)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 88 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978 (EGzZGB),²
beschliesst:
Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider Geschlechter.
¹ Die KESB Innerschwyz ist für die folgenden Gemeinden zuständig: Arth, Gersau, Illgau, Ingenbohl, Küssnacht, Lauerz, Morschach, Muotathal, Riemenstalden, Sattel, Schwyz, Steinen und Steinerberg.
² Die KESB Ausserschwyz ist für die folgenden Gemeinden zuständig: Alpthal, Altendorf, Einsiedeln, Feusisberg, Freienbach, Galgenen, Innerthal, Lachen, Oberiberg, Reichenburg, Rothenthurm, Schübelbach, Tuggen, Unteriberg, Vorderthal, Wangen und Wollerau.
¹ Die der KESB Innerschwyz unterstellten Amtsbeistandschaften umfassen folgende Gemeinden:
a) Amtsbeistandschaft Innerschwyz 1: Gersau, Illgau, Ingenbohl, Morschach, Muotathal, Riemenstalden und Schwyz.
b) Amtsbeistandschaft Innerschwyz 2: Arth, Küssnacht, Lauerz, Sattel, Steinen und Steinerberg.
² Die der KESB Ausserschwyz unterstellten Amtsbeistandschaften umfassen folgende Gemeinden:
a) Amtsbeistandschaft Mitte: Alpthal, Einsiedeln, Oberiberg, Rothenthurm und Unteriberg.
b) Amtsbeistandschaft Höfe: Feusisberg, Freienbach und Wollerau.
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c) Amtsbeistandschaft March: Altendorf, Galgenen, Innerthal, Lachen, Reichenburg, Schübelbach, Tuggen, Vorderthal und Wangen.
¹ Das Departement des Innern ist Aufsichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz.
² Es erfüllt diese Aufgabe insbesondere, indem es:
³ Das Verwaltungsgericht stellt der Aufsichtsbehörde seine Rechtsmittelentscheide im Kindes- und Erwachsenenschutz zu.
¹ Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzkommission für eine Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder können wiedergewählt werden.
² Der Vorsteher des Departements des Innern präsidiert die Kommission.
³ Die Kommission trifft sich mindestens einmal jährlich und nimmt ihre Aufgaben wahr, indem sie die Aufsichtsbehörde und die beiden Ämter berät bei:
¹ Der Vorsteher der KESB ist zugleich Amtsvorsteher. Als solcher ist er insbesondere zuständig für:
² Der Amtsvorsteher kann einzelne der Kompetenzen an untergeordnete Stellen übertragen.
Der Regierungsrat stellt die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der KESB an und bestimmt die Vorsteher.
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1 Die KESB regeln in einer Geschäftsordnung insbesondere:
2 Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
1 Sofern die Stellvertretung nicht innerhalb der KESB geregelt werden kann, sind die Mitglieder der anderen KESB verpflichtet, deren Aufgaben zu übernehmen. 2 Für Aufgaben im Rahmen der KESB-Notfallorganisation können alle Behördenmitglieder im ganzen Kantonsgebiet eingesetzt werden.
1 Die KESB führen das Verfahren von der Sachverhaltsabklärung bis zum Entscheid. 2 Die KESB können zur Aufgabenerfüllung, namentlich zur Sachverhaltsabklärung, weitere Personen beiziehen. 3 Sie arbeiten mit den kommunalen Sozialdiensten im Rahmen der Rechtshilfe nach § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes³ zusammen.
1 Für die Aufnahme eines öffentlichen Inventars nach Art. 405 Abs. 3 ZGB gelten die Vorschriften über das öffentliche Inventar im Erbrecht sinngemäss. 2 Die KESB errichten das öffentliche Inventar. Sie können ausnahmsweise den Notar mit der Aufnahme beauftragen.
Die KESB sind zuständig für die Aufgaben gemäss Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977⁴, soweit in dieser Verordnung oder anderen kantonalen Erlassen nichts anderes geregelt ist.
Die Bestimmungen über die Mandatsführung des Beistandes gelten sinngemäss für den Vormund einer minderjährigen Person.
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Fahrspesen und Auslagen richten sich nach den Ansätzen der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 4. Dezember 2007.⁶
Der einweisende Arzt und die Einrichtung, in welche eine Person eingewiesen wird, stellen den Unterbringungsentscheid unverzüglich der zuständigen KESB zur Kenntnis zu.
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Erachtet die Einrichtung die Weiterführung der ärztlichen Unterbringung über die Dauer von sechs Wochen als notwendig, stellt sie der zuständigen KESB spätestens zehn Tage vor Ablauf der Frist Antrag unter Beilage der erforderlichen Unterlagen.
Im Hinblick auf die periodische Überprüfung der Unterbringung stellt die Einrichtung der zuständigen KESB einen Monat vor Ablauf der Frist nach Art. 431 ZGB Antrag auf Fortbestand der Massnahme.
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Folgende Erlasse werden geändert:
Bst. b
(Dem Departement des Innern sind folgende Aufgaben zugeteilt:) b) Kindes- und Erwachsenenschutz sowie Adoption,
Bst. b
b) Ämter:
Abs. 1
¹ Die Prüfung bezieht sich auf Kenntnisse in der Verwaltungsführung sowie in den Grundzügen des Staats- und Verwaltungsrechts von Bund, Kanton und Gemeinden sowie des Privatrechts (Personenrecht, Beurkundungsrecht, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Erbrecht), soweit diese Gebiete für die Tätigkeit des Gemeindeschreibers von Bedeutung sind.
Abs. 2
² Die Inventaraufnahme und die Siegelung erfolgen durch die Erbschaftsämter nach Weisung der kantonalen Steuerverwaltung (Art. 159 DBG).
Ziff. 1
1 Abfassung und Beurkundung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung oder eines Vorsorgeauftrages 60.- bis 800.-
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Ziff. 1h (neu) Einwohneramt
1h Hinterlegung und Änderung der Registrierung einer letztwilligen Verfügung sowie Nachsendung derselben 40.-
4 Konzessionen für die Beanspruchung von Gemeinde-gut: Die einmalige und jährliche Gebühr richtet sich nach der Bedeutung der Anlage. 5 Erlass von Verfügungen 60.- bis 20 000.- 6 Behandlung anderer Geschäfte 60.- bis 4 000.- (Ziff. 7 - 14 werden aufgehoben)
7 Für die Aufnahme und Ausfertigung von Wechselprotesten sind die Ansätze der Pfändung im Betreibungsverfahren sinngemäss anzuwenden. (Ziff. 15 – 17 werden aufgehoben)
8 Erbenermittlung und Erlass von Verfügungen 60.- bis 1 000.- 9 Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ZGB: je angebrochene halbe Stunde 40.- 10 Mitwirkung bei Erbteilung, Losbildung oder Versteigerung: je angebrochene halbe Stunde 40.- (Ziff. 18 wird aufgehoben)
unverändert (Ziff. 19 wird zu Ziff. 11)
unverändert (Ziff. 20 wird zu Ziff. 12)
unverändert (Ziff. 21 und 22 werden zu Ziff. 13 und 14)
15 Bestellung eines Beistandes und andere Verfügungen 50.- bis 1 000.- 15a Abnahme des Eingangsinventars über das Vermögen des Schutzbefohlenen bis 500.- Die gleiche Gebühr wird erhoben beim endgültigen Rückzug des Vermögens.
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15b Prüfung und Vormerkung des Berichtes des überlebenden Ehegatten über das Kindsvermögen: ½ Promille des reinen Vermögens, jedoch höchstens 100.- 16 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte 40.- bis 3 000.- 17 Prüfung des Vorsorgeauftrages und Auftrags-einweisung 50.- bis 1 000.- 17a Einschreiten bei Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung oder anderen Vertretungsrechten 50.- bis 1 000.- 18 Einvernahmen: je angebrochene halbe Stunde 40.- 19 Abnahme und Prüfung der Verwaltungsrechnung und des Berichtes des Beistandes 50.- bis 5 000.- 19a Entschädigung des Mandatsträgers für ordentliche Berichtsperiode bis 30 000.- 20 Behandlung anderer Geschäfte 50.- bis 5 000.-
Ziff. 4a (neu)
4a in nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheiten nach Interessewert und Zeitaufwand des Gerichtes 100.- bis 5 000.-
Wer ein Kind unbestimmter Abstammung findet, hat sofort die Kindesschutzbehörde des Fundortes zu benachrichtigen.
Abs. 1 Nr. 7
7 Beurkundung von öffentlichen letztwilligen Verfügungen, Eheverträgen, Erbverträgen, Vorsorgeaufträgen, Verpfändungsverträgen und ähnlichen Rechtsgeschäften 60.- bis 800.-
Abs. 1
¹ Zur Anmeldung bei der Abteilung Schulpsychologie oder bei der Abteilung Logopädie berechtigt sind:
Bst. a
(Die Abteilung Schulpsychologie erfüllt in Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen mit besonderen Bedürfnissen folgende Aufgaben:)
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a) Beratung von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrpersonen, Schul- und Kindesschutzbehörden, sowie weiteren an Entwicklung und Förderung beteiligten Fachpersonen und Institutionen in schulpsychologischen und behinderungsspezifischen Fragen;
Abs. 2
² Bei minderjährigen Personen reichen die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter das Gesuch ein.
¹ GS 23-63 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). ² SRSZ 210.100. ³ SRSZ 234.110. ⁴ SR 211.222.338. ⁵ Fassung vom 17. Dezember 2013. ⁶ SRSZ 145.111. ⁷ GS 20-359. ⁸ Abl 2012 2958; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten. ⁹ SRSZ 143.111. ¹⁰ SRSZ 152.113. ¹¹ SRSZ 171.111. ¹² SRSZ 173.111. ¹³ SRSZ 211.111. ¹⁴ SRSZ 213.512. ¹⁵ SRSZ 614.211. ¹⁶ SRSZ 661.111.
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