213.211
(Vom 30. November 1993)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf Art. 970a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)²
beschliesst:
§ 1 — Veröffentlichungen
¹ Eigentumsübertragungen von Grundstücken sind gemäss Art. 970a Abs. 2 ZGB zu veröffentlichen. Der Erwerb durch Erbgang wird nicht veröffentlicht.
² Auf die Veröffentlichung ist zu verzichten, wenn die betroffene Fläche weniger als 250 m² beträgt.
³ Die Veröffentlichung erfolgt monatlich, nach Gemeinden geordnet, im kantonalen Amtsblatt.
§ 2 — Zuständigkeit und Verfahren
Die Grundbuchverwalter melden der Staatskanzlei Schwyz monatlich die in den Gemeinden ihres Notariatskreises erfolgten Eigentumsübertragungen von Grundstücken, welche nach § 1 zu veröffentlichen sind.
§ 3 — Gebühren
¹ Die Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen von Grundstücken ist gebührenpflichtig.
² Die Gebühr, welche vom Grundbuchverwalter beim Gesuchsteller zu erheben ist, setzt sich aus einer Publikationsgebühr und einem Anteil des Grundbuchverwalters für seinen Aufwand zusammen.
³ Die Publikationsgebühr, welche der Staatskanzlei zu entrichten ist, bemisst sich nach der Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen.
⁴ Der Anteil des Grundbuchverwalters wird im Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter festgelegt.
§ 4
§ 5 — Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.⁶ Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
¹ GS 18-373 mit Änderung vom 1. Juni 1999 (Abl 1999 855).
² SR 210.
SRSZ 1.1.2015
213.211
3 SRSZ 140.211.
4 SRSZ 213.512.
5 Aufgehoben am 1. Juni 1999.
6 Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement am 21. Dezember 1993 genehmigt.