213.421•Verordnung über die Anmerkung von Sondernutzungsrechten und von öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch
213.421Verordnung06.07.1982
213.421
(Vom 6. Juli 1982)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 9 des Gesetzes über die Aufnahme der Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der Kirchengüter ins Grundbuch vom 11. Mai 1965,²
beschliesst:
Die zuständige Behörde kann Sondernutzungsrechte an öffentlichen Grundstücken, welche dem Gemeingebrauch gewidmet sind, im Grundbuch anmerken lassen, wenn für die Anmerkung ein Bedürfnis besteht und das Sondernutzungsrecht von zeitlich längerer Wirkung ist.
¹ Der Gemeinderat kann den Einbezug bestimmter Grundstücke in einen rechtskräftigen Gestaltungsplan im Grundbuch anmerken lassen.
² Im Übrigen können öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die sich unmittelbar aus Rechtssätzen oder Plänen des Kantons und der Gemeinden ergeben, im Grundbuch nur angemerkt werden, wenn die Anmerkung durch eine spezielle Vorschrift vorgeschrieben oder als zulässig erklärt wird.
a) Grundsatz
Mittelbar gesetzliche öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen sind im Grundbuch anzumerken, wenn die Anmerkung durch eine spezielle Vorschrift vorgeschrieben oder als zulässig erklärt wird.
Auf Anordnung der zuständigen Behörde können im Bereich des öffentlichen Baurechts ohne spezielle Vorschrift als Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt werden:
a) das Zweckentfremdungsverbot bei gemeinschaftlichen Motorfahrzeugabstellplätzen und Kinderspielflächen;
b) die Beachtung der Ausnütungsziffer bei nachträglicher Unterteilung oder Verkleinerung eines Grundstückes und bei Reihenbauten;
c) die mit einer Bewilligung verbundenen Nebenbestimmungen (Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Reverse), soweit diese Nebenbestimmungen von zeitlich längerer Dauer sind und die Anmerkung einem Bedürfnis entspricht.
SRSZ 1.1.2015
213.421
Die zuständige Behörde hat die Anmerkung im Grundbuch unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen beim Grundbuchamt schriftlich anzumelden. Sie hat zudem die Eigentümer von Grundstücken, auf welche sich die Anmerkung bezieht, schriftlich zu orientieren.
Die Grundbuchkosten für die Anmerkung trägt der Empfänger der Konzession oder Bewilligung.
Der Regierungsrat erstellt die Liste der Anmerkungstatbestände des kantonalen Rechts gemäss Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches⁶ und teilt sie dem Eidgenössischen Amt für Grundbuch- und Bodenrecht mit.
¹ Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
² Sie tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.⁷
³ Spezielle Vorschriften über die Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen (§ 2 Abs. 2 und § 3) bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
¹ GS 17-376 mit Änderungen vom 19. September 2007 (PBG, GS 21-146l) und vom 13. Dezember 2011 (Umsetzung Teilrevision ZGB, GS 23-23c).
² SRSZ 213.420.
³ Abs. 1 in der Fassung vom 13. Dezember 2011.
⁴ Bst. c in der Fassung vom 19. September 2007.
⁵ Neu eingefügt am 13. Dezember 2011.
⁶ SR 210.
⁷ Änderungen vom 19. September 2007 sind am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1314) und vom 13. Dezember 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2011 2676) in Kraft getreten.
{
"legislation": {
"code": "213.421",
"source": "ch-sz-recht",
"abbreviation": null
},
"content": {
"code": "213.421"
}
}