213.700•Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland
213.700Gesetz26.08.1987
213.700
(Vom 26. August 1987) ²
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BewG), ³ nach Einsicht einer Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
Zuständig sind:
Der Erwerb eines Grundstücks wird einer natürlichen Person bewilligt:
Abs. 3 BewG
¹ Als Fremdenverkehrsorte gelten Gemeinden oder Ortsteile, welche die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 BewG erfüllen.
² Der Regierungsrat bestimmt diese Orte alle drei Jahre nach Anhören der Gemeinden.
¹ Die aufgrund von § 3 Abs. 2 bestimmten Gemeinden können durch Beschluss der Stimmberechtigten den Erwerb von Ferienwohnungen und von Wohneinheiten in Apparthotels im Sinne von Art. 13 BewG weitergehend einschränken.
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2 Die Gemeinden haben die Einschränkungen dem Bundesamt für Justiz sowie der kantonalen Bewilligungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Der Regierungsrat verteilt jährlich das kantonale Kontingent auf die Fremdenverkehrsorte. Er berücksichtigt dabei die erwünschte touristische Entwicklung sowie den Anteil an ausländischem Grundeigentum.
Die Zusicherung von Bewilligungen an Veräußerer verfällt nach Ablauf von fünf Jahren. Diese Frist kann ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen erstreckt werden, wenn der Empfänger der Grundsatzbewilligung vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
1 Die Grundbuchverwalter teilen der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Eintragungen nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) 5 mit. 2 Die Bewilligungsbehörde meldet diese Angaben dem Bundesamt für Justiz.
Für jede Verfügung ist eine Gebühr zu entrichten.
Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 20. November 1984 6 wird aufgehoben.
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
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2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 3 Es tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch den Bundesrat 8 am 1. Januar 1988 in Kraft.9 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 GS 17-679 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25-10e). 2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Oktober 1987 mit 15 929 Ja gegen 10 963 Nein (Abl 1987 1015). 3 SR 211.412.41. 4 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017. 5 SR 211.412,411. 6 GS 17-523. 7 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 8 Vom Bundesrat genehmigt am 12. Januar 1988. 9 Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498) in Kraft getreten.
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