214.112•Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation
214.112GebGeoiVerordnung19.06.2012
214.112
(Vom 19. Juni 2012)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf die §§ 42, 43 und 45 des kantonalen Geoinformationsgesetzes vom 24. Juni 2010 (KGeoiG),²
beschliesst:
Die Verordnung regelt die Gebühren für:
¹ Eine gewerbliche Nutzung liegt vor, wenn keine Nutzung zum Eigengebrauch nach Art. 2 Bst. d der Verordnung über Geoinformation vom 21. Mai 2008 (GeoIV)⁴ vorliegt. ² Die gewerbliche Nutzung ist bewilligungspflichtig, sofern die Daten nicht zur freien Nutzung und Weitergabe nach § 9 der Verordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz vom 18. Dezember 2012 (KGeoiV)⁵ zur Verfügung stehen. ³ Das Amt für Geoinformation (AGI) erteilt die Bewilligung zur gewerblichen Nutzung.
Die zuständige Amtsstelle regelt die Nutzung von Geodiensten mit Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufen B und C im Sinne von Art. 21 ff. GeolV.
¹ Die Gebühr für die Nutzung zum Eigengebrauch sowie für die gewerbliche Nutzung setzt sich aus den Bereitstellungskosten und den Transportkosten zusammen.
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2 Die Bereitstellungskosten enthalten die Aufwendungen für die Administration, einen angemessenen Anteil an die Bereitstellungsinfrastruktur und die von der Bestellung abhängigen Materialien und Aufwendungen. 3 Unter Transportkosten werden die Porti gemäss den Tarifen der Schweizerischen Post verstanden.
1 Feste Bereitstellungskosten, pro Bestellung: Fr. 150.-- 2 Variable Bereitstellungskosten: a) Papierplot bis Format A3, schwarz-weiss oder farbig:
1 Feste Bereitstellungskosten, pro Bestellung: Fr. 150.--
2 Variable Bereitstellungskosten:
3 In den Gebühren inbegriffen sind die Kosten für eine übliche Verpackung (Brief, Paket) und die Transportkosten.
1 Die Nutzung der Darstellungs-, Such- und Download-Dienste ist gebührenfrei. 2 Die Einrichtung von Diensten wird gemäss § 8 verrechnet.
1 Folgende Leistungen werden zusätzlich nach Zeitaufwand oder effektiven Kosten verrechnet:
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g) Transportkosten bei Expressversand oder einem anderen Transportdienst als die Schweizerische Post.
2 Die Abrechnung nach Zeitaufwand richtet sich nach den vom Regierungsrat festgelegten Stundenansätzen für Architekten- und Ingenieurverträge.
1 Die Gebühren werden durch die für die zu beziehenden Geobasisdaten oder Geodaten des Kantons zuständige Amtsstelle erhoben und eingezogen. 2 Die zuständige Amtsstelle kann die Erhebung der Gebühren durch Dritte vornehmen lassen. 3 Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
Kantonale Amtsstellen sind von sämtlichen Gebühren nach §§ 5 bis 8 dieser Verordnung für Geobasisdaten und Geodaten des Kantons befreit.
1 Geobasisdaten und Geodaten des Kantons, welche nicht selbstständig über einen Geodienst nach § 7 dieser Verordnung bezogen werden können, sind bei der für diese Daten zuständigen Amtsstelle zu beziehen. 2 Das AGI nimmt die Einrichtung eines Zuganges zu einem Geodienst nach § 7 dieser Verordnung vor. 3 Es gelten die Gebührenansätze nach §§ 5 bis 8 dieser Verordnung.
Geobasisdaten der Swisstopo für Projekte nutzungsberechtigter Behörden, die nicht zur freien Nutzung und Weitergabe zur Verfügung stehen, sind durch die zuständige Amtsstelle beim AGI zu beziehen.
Daten und Auszüge der amtlichen Vermessung können gebührenfrei über den Download-Dienst des Kantons bezogen werden.
Der Geometer stellt für seine Aufwendungen für die Abgabe von Daten der amtlichen Vermessung selbstständig Rechnung.
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¹. Das AGI stellt dem Geometer seine Aufwendungen abhängig von der Mutationsart pro Auftrag in Rechnung:
a) Mutation von Grundstücken wie Liegenschaften und selbständigen und dauernden Rechten:
b) Mutation von Gebäuden, Kleinbauten und Kulturgrenzen:
c) Löschung von Gebäuden und Kulturgrenzen ohne Ersatz durch gleichartige Objekte Fr. 40.--
d) Rückmutation, Annulation einer Grundstücksmutation Fr. 100.-- bis 1000.--
². Den Anteil der kantonalen Pauschale für eine Rückmutation oder Annulation stellt das AGI dem Auftraggeber der Mutation in Rechnung.
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1 Kanton, Bezirke und Gemeinden berechnen sich gegenseitig grundsätzlich keine Gebühren für die Nutzung von Geodiensten sowie Datenabgaben nach §§ 5 bis 7 dieser Verordnung. 2 Die kantonalen Stellen berechnen den Gemeinden und Bezirken zusätzliche Aufwendungen nach § 8 dieser Verordnung. 3 Vom Datenaustausch ausgenommen sind die nicht-offenen Verwaltungsdaten der Swisstopo.
Das AGI stellt den Grundbuchämtern periodisch gebührenfrei digitale Pläne für das Grundbuch zur Verfügung.
Den Behörden anderer Kantone können die Bereitstellungsgebühren nach §§ 5 bis 8 dieser Verordnung erlassen werden, falls diese dem Kanton die Nutzung ihrer entsprechenden Dienste oder Geobasisdatensätze im Gegenrecht kostenlos anbieten.
1 Für den kostenlosen Austausch von Geobasisdaten nach Bundesrecht (Anhang 1 GeoIV) gilt der Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend die Abgeltung und die Modalitäten des Austausches von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden ab 1. Oktober 2016.
2 Nutzungsberechtigt sind:
3 Das AGI ist für den koordinierten Bezug von Geobasisdaten des Bundesrechts in der Zuständigkeit der Swisstopo sowie für die Abgabe von Geobasisdaten des Bundesrechts in der Zuständigkeit der Kantone verantwortlich, sofern es sich nicht um Geodaten zur freien Nutzung und Weitergabe handelt.
1 Das AGI erhebt für die Nutzung der kantonalen Geodateninfrastruktur für die Gemeinden und Bezirke folgende Gebühren:
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a) Infrastruktur Darstellungsdiens:
b) Infrastruktur Datenerfassung:
c) weitere Aufwendungen pro Stunde Fr. 180.--
2 Bei einer gleichzeitigen Nutzung der Infrastruktur Darstellungsdiens und Datenerfassung ist der pauschale Sockelbeitrag pro Jahr nur einmal geschuldet. 3 Der Regierungsrat vereinbart die Modalitäten mit der Gemeinde oder dem Bezirk.
Im Jahr des Inkrafttretens der Änderung dieser Verordnung werden die Anschlussgebühren nach § 16 pro rata verrechnet.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Benützung von Daten der amtlichen Vermessung (VBDAV) vom 17. August 1999 21 aufgehoben.
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 2 Sie tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.22
1 GS 23-39 mit Änderungen vom 6. Dezember 2016 (GS 24-85), vom 3. Juni 2020 (RRB Anpassung diverser Erlasse aufgrund der Reorganisation des Umweltdepartements, GS 26-7d) und vom 26. April 2022 (GS 26-76). 2 SRSZ 214.110. 3 Abs. 3 in der Fassung vom 3. Juni 2020; Abs. 2 in der Fassung vom 26. April 2022. 4 SR 510.620. 5 SRSZ 214.111. 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 6. Dezember 2016. 7 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 6. Dezember 2016. 8 Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020. 9 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 26. April 2022. 10 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 6. Dezember 2016; Abs. 2 aufgehoben am 26. April 2022. 11 SR 211.432.21. 12 SR 211.432.2.
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13 Abs. 2 in der Fassung vom 26. April 2022. 14 Abs. 3 aufgehoben am 6. Dezember 2016; Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020; Abs. 1 in der Fassung vom 26. April 2022. 15 Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2020. 16 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 26. April 2022. 17 Fassung vom 26. April 2022. 18 Neu eingefügt am 6. Dezember 2016; Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 26. April 2022. 19 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2016, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3; Abs. 1 in der Fassung vom 26. April 2022. 20 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 26. April 2022. 21 GS 19-415. 22 Abl 2012 1555; Änderungen vom 6. Dezember 2016 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 2871), vom 3. Juni 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1478) und vom 26. April 2022 am 1. August 2022 (Abl 2022 1155) in Kraft getreten.
SRSZ 1.2.2023
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