214.121•Verordnung über die amtliche Vermessung
214.121KVAVVerordnung19.06.2012
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Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)¹
(Vom 19. Juni 2012)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf das kantonale Geoinformationsgesetz vom 24. Juni 2010 (KGeoiG)² und die Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992 (VAV),³
beschliesst:
¹ Die Verordnung regelt insbesondere:
² Sie gilt für folgende Vermessungsqualitätsstandards:
In dieser Verordnung bedeuten:
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Es gelten die Berufspflichten der Geometer nach Art. 22 der Verordnung über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer vom 21. Mai 2008 (GeomV)⁷.
Geometer und qualifizierte Vermessungsfachleute gemäss § 26 Abs. 1 KGeoG haften für die richtige Erfüllung der Arbeiten in der amtlichen Vermessung, der laufenden Nachführung und der Datenabgabe, vorbehaltlich abweichender Regelungen in laufenden Werkverträgen, nach dem Obligationenrecht (OR).⁹
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Der Geometer hat den betroffenen Grundeigentümern die Errichtung, die Sicherung und den Unterhalt von Lage- und Höhenfixpunkten rechtzeitig anzuzeigen und sie dabei auf ihre Verpflichtungen nach Art. 20 und 21 des Bundesgesetzes über Geoinformation vom 5. Oktober 2007 (GeoIG)¹¹ hinzuweisen.
¹ Die Lage- und Höhenfixpunkte sowie die Hoheitsgrenzpunkte auf der Kantonsgrenze müssen dauernd erhalten bleiben. ² Das AGI sorgt für den Unterhalt der Fixpunkte der Kategorie 2 und der Lagefixpunkte der Kategorie 3.
Die Gemeinden können kommunale Höhenfixpunkte der Kategorie 3 auf eigene Kosten erstellen.
¹ Werden Grundeigentümer durch eine Erneuerung infolge Neuberechnung nicht in ihren dinglichen Rechten berührt, ist keine öffentliche Auflage durchzuführen. ² Der Geometer informiert nach Absprache mit der Gemeinde und dem AGI diejenigen Grundeigentümer, bei welchen das Flächenmass geändert hat.
Die Erhebung neuer sowie die Änderung oder Löschung genehmigter geografischer Namen der amtlichen Vermessung hat die Gemeinde mit der Nomenklaturkommission abzusprechen.
¹ Werden bei Arbeiten in der amtlichen Vermessung oder bei Arbeiten des Amtes für Wald und Natur (AWN) Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen nach Art. 660a des Zivilgesetzbuches (ZGB)¹⁵ festgestellt, leitet das AGI das Verfahren zur Ausscheidung dieser Gebiete. ² Das AGI lädt das AWN sowie die betroffenen Gemeinden und Bezirke zum Mitbericht ein.
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3 Der Perimeterplan für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen nach Art. 67 TVAV wird analog dem Verfahren für Ersterhebungen nach § 33 KGeoG öffentlich aufgelegt.
1 Das Umweltdepartement stellt dem Regierungsrat den Antrag zur Ausscheidung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen nach Art. 660a Abs. 1 ZGB. 2 Gestützt auf den rechtskräftigen Erlass meldet das AGI nach Art. 660a Abs. 3 ZGB dem Grundbuchamt auf den betroffenen Grundstücken die Anmerkung «Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen» zur Eintragung in das Grundbuch an.
1 Die Grundeigentümer oder Berechtigten beauftragen einen Geometer mit Änderungen, die den Inhalt der amtlichen Vermessung betreffen:
2 Die zuständige Bewilligungsbehörde meldet Bauten und Anlagen nach Erteilung der Baubewilligung (projektierte Objekte nach Art. 8 Abs. 1 TVAV) und nach der Bauabnahme zur Nachführung.
3 Der Geometer wird überdies mit folgenden Nachführungen beauftragt:
a) von der zuständigen Behörde:
1 Das Grundbuchamt meldet dem AGI folgende Vorgänge zwecks Aktualisierung der Daten:
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2 Die Meldungen erfolgen auf elektronischem Weg. 3 Das AGI kann einen Geometer mit der Aktualisierung beauftragen.
1 Der Geometer, der Arbeiten in der laufenden Nachführung im Kanton Schwyz ausführt, hat sich an die Nachführungsinfrastruktur des Kantons anzuschließen. 2 Das AGI schliesst mit dem Geometer einen Vertrag über die Gebühren und Modalitäten beim Anschluss an die Nachführungsinfrastruktur ab. 3 Der Geometer hat dem AGI jeweils bis Ende Januar einen Geschäftsbericht über das Vorjahr, in Ergänzung zu den verfügbaren Angaben aus der Nachführungsinfrastruktur des Kantons, einzureichen.
1 Die originalen Daten der amtlichen Vermessung und die dazugehörigen Dokumente sowie die Unterlagen der Vermessungen des alten Rechts stehen im Eigentum des Kantons. 2 Der Geometer, welcher an die Nachführungsinfrastruktur des Kantons angeschlossen ist, verwaltet die originalen Daten und Dokumente der amtlichen Vermessung treuhänderisch im Auftrag des Kantons.
1 Ein Auftraggeber kann für eine Mutation während laufenden Arbeiten gemäß § 24 Abs. 2 Bst. a KGeoG einen anderen Geometer wählen. 2 Der mit der Mutation beauftragte Geometer hat die Nachführungsarbeiten mit dem Geometer abzusprechen, welcher die Arbeiten nach § 24 Abs. 2 Bst. a KGeoG durchführt.
1 Vollnumerische Vermessungen des alten Rechts (VN) sind vollständig numerisch nach den geltenden Standards des Bundes und des Kantons für den Qualitätsstandard AV93, insbesondere in den Ebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte, nachzuführen. 2 Bei halbgrafischen (HG) und teilnumerischen (TN) Vermessungen sind die Grundstücke und Bauten mit gerechneten Punkten nachzuführen.
Das AGI erlässt Vorgaben über die Nummerierungen, insbesondere von:
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Das AGI sorgt für die Nachführung der Eigentümer- und Flächenverzeichnisse der AV derjenigen Gemeinden, welche noch nicht vollständig und rechtskräftig im Ik-Grundbuch geführt werden.
1 Der Geometer hat fehlende Fixpunkte der Kategorien 1 und 2 sowie Hoheitsgrenzpunkte umgehend dem AGI zu melden. 2 Sind bei Arbeiten der laufenden Nachführung neue Lagefixpunkte der Kategorie 3 zu setzen, die keinem Verursacher zugeordnet werden können, ist dies vorgängig zwischen Geometer und AGI abzusprechen. 3 Das AGI koordiniert die Rekonstruktion von fehlenden Hoheitsgrenzpunkten.
Der Geometer führt die Mutationen von Gebäuden und Kulturgrenzen innerhalb folgender Fristen nach:
1 Das AGI verifiziert die Mutationsakten stichprobenweise auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften über die amtliche Vermessung. 2 Es kann vom Geometer zusätzliche, für die Kontrolle und Verifikation notwendige Dokumente unentgeltlich verlangen.
1 Bei Strassenmutationen wird vom Strassengrundstück und in der Regel von jedem mitbetroffenen Grundstück eine Mutation erstellt. 2 Der Geometer spricht das Vorgehen mit dem Grundbuchamt ab.
Wird bei einer Mutation festgestellt, dass eine Baute oder Anlage auf ein benachbartes Grundstück überragt, so teilt der Geometer dies den betroffenen Grundeigentümern sowie dem Grundbuchamt mit und macht auf die Bestimmungen von Art. 673–675 ZGB aufmerksam.
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Sind fehlende, veränderte oder zu löschende Daten der amtlichen Vermessung nachträglich nachzuführen, so trägt die Kosten:
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Das Grundbuchamt stellt für diejenigen Gemeinden, welche nicht über die elektronische Schnittstelle zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuchamt (AVGBS) nachgeführt werden können, dem Geometer seine Aufwendungen für Gebäude- und Kulturgrenzmutationen pro Grundstück gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 17 des Gebührentarifs für Notare und Grundbuchverwalter sowie freiberufliche Urkundspersonen vom 27. Januar 1975²⁹ in Rechnung.
Sind die Mutationsunterlagen mangelhaft, so weist das Grundbuchamt die Mutation an den Geometer zurück.
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1 Der Übersichtsplan, der Basisplan und die anderen kantonalen Vermessungsdaten werden elektronisch in den üblichen Formaten abgegeben. 2 Die Beschreibung der Daten richtet sich nach Art. 35 VAV.
1 Auszüge für Baugesuche sind vom Geometer oder von qualifiziertem Vermessungspersonal zu unterzeichnen. 2 Der Geometer meldet dem AGI unaufgefordert die unterschriftsberechtigten Personen. 3 Das AGI stellt den Gemeinden eine aktuelle Übersicht der unterschriftsberechtigten Personen zur Verfügung.
1 Mutationen, die vor Inkraftsetzung dieser Verordnung durch den Nachführungsgeometer begonnen wurden, sind durch diesen abzuschliessen. 2 Nachführungen von abgenommenen Bauten und Anlagen gemäß § 15 Abs. 2 dieser Verordnung, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung dem Geometer gemeldet wurden, sind durch diesen abzuschliessen. 3 Die Mutationen und Nachführungen nach Abs. 1 und 2 werden gemäß der Verordnung über die Leistungen und Abgeltungen der Nachführungsgeometer (VLAN) vom 17. August 1999³³ verrechnet.
1 Bei Erneuerungen nach § 50 KGeoiG und Erneuerungen mit laufenden Werkverträgen bei Inkraftsetzung dieser Verordnung werden die Grundeigentümer gemäß § 11 dieser Verordnung informiert. 2 Die Kosten der Information der Grundeigentümer übernehmen die Gemeinde und der Kanton je zur Hälfte.
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Verordnungen aufgehoben:
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2 Der Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter sowie freiberufliche Urkundspersonen vom 27. Januar 1975³⁶ wird wie folgt geändert:
Abs. 1
17 Pauschale für Gebäude- und Kulturgrenzmutationen pro Grundstück
Fr. 60.--
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 2 Sie tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.³⁷
1 GS 23-38 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 20. Dezember 2016 (GS 24-93) und vom 3. Juni 2020 (RRB Anpassung diverser Erlasse aufgrund der Reorganisation des Umweltdepartements, GS 26-7f). 2 SRSZ 214.110. 3 SR 211.432.2. 4 Abs. 1 Bst. d in der Fassung vom 3. Juni 2020. 5 SR 211.432.21. 6 Abs. 2 neu eingefügt am 20. Dezember 2016, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3; Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 3. Juni 2020. 7 SR 211.432.261. 8 Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2020. 9 SR 220. 10 Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2020. 11 SR 510.62. 12 Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020. 13 Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020. 14 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020. 15 SR 210. 16 Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020. 17 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 3. Juni 2020. 18 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 3. Juni 2020. 19 Fassung vom 3. Juni 2020. 20 Fassung vom 3. Juni 2020. 21 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 3. Juni 2020. 22 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2020. 23 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 3. Juni 2020. 24 SR 211.432.1. 25 SRSZ 213.401. 26 SR 211.432.11. 27 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 3. Juni 2020. 28 Fassung vom 20. Dezember 2016. 29 SRSZ 213.512. 30 Abs. 2 in der Fassung vom 20. Dezember 2016; Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2020. 31 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 3. Juni 2020. 32 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 3. Juni 2020. 33 GS 19-406. 34 GS 19-109. 35 GS 19-406. 36 SRSZ 213.512; GS 16-653. 37 Abl 2012 1549; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 20. Dezember 2016 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 3012) und vom 3. Juni 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1478) in Kraft getreten.