215.111•Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes
215.111Gesetz30.05.2000
215.111
(Vom 30. Mai 2000)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf §§ 32 Abs. 2, 33 Abs. 3, 39 Abs. 3 und 46 des Gesetzes über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes vom 10. Februar 1999 (GBNU),²
beschliesst:
Diese Verordnung bestimmt die Zuständigkeiten der Behörden, legt den Ablauf und die Koordination der Verfahren fest und regelt die Gebühren und Abgaben.
Der Regierungsrat:
Das Volkswirtschaftsdepartement:
¹ Das Amt für Raumentwicklung:
² Das Amt für Raumentwicklung ist im Übrigen in den weiteren Belangen zuständig, in denen nicht eine andere Instanz hierfür bezeichnet ist.
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¹ Das Rahmenkonzessionsgesuch muss folgende Unterlagen enthalten:
² Diese Unterlagen können auch mit dem Gesuch für den Erlass des Nutzungsplanes eingereicht werden.
b) Konzession
¹ Das Konzessionsgesuch muss zusätzlich zu den in § 5 verlangten Angaben folgende Unterlagen enthalten:
² Diese Unterlagen können auch zusammen mit dem allfälligen Baugesuch für die konzessionspflichtige Nutzung eingereicht werden.
c) Bewilligungspflichtige Nutzungen
¹ Geht dies nicht aus dem Baugesuch hervor oder ist für die bewilligungspflichtige Nutzung gar kein Baubewilligungsverfahren erforderlich, muss das Bewilligungsgesuch folgende Unterlagen enthalten:
² Bei bewilligungspflichtigen Vorbereitungsmassnahmen sind zusätzlich zu Absatz 1 folgende Unterlagen erforderlich:
³ Bei der bewilligungspflichtigen gewerblichen Nutzung von Höhlen sind zusätzlich zu Absatz 1 folgende Unterlagen erforderlich:
d) Weitere Unterlagen
Die zuständige Behörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen.
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1 Das Gesuch für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes ist der Standortgemeinde einzureichen. 2 Diese entscheidet nach Anhören des Amtes für Raumentwicklung, ob für das Vorhaben ein kommunales Nutzungsplanverfahren erforderlich ist. 3 Die Standortgemeinde leitet das Gesuch mit einer ersten Stellungnahme an die zuständige Behörde weiter, wenn weder ein kommunales Nutzungsplan- noch ein Baubewilligungsverfahren erforderlich ist oder wenn der Erlass eines kantonalen Nutzungsplanes verlangt wird.
1 Das Gesuch für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes wird gleichzeitig und am gleichen Ort mit dem Nutzungsplanentwurf oder dem Baugesuch von der dafür zuständigen Behörde öffentlich aufgelegt. Die Auflagedauer richtet sich nach dem massgebenden Verfahren (§ 34 GBNU). 2 Gleichzeitig mit der Publikation des Nutzungsplanentwurfes oder des Baugesuches wird die Auflage des Gesuchs für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes gesondert im Amtsblatt publiziert. Diese Publikation muss auf die Einsprachemöglichkeit hinweisen und die zuständige Behörde bezeichnen, bei welcher eine allfällige Einsprache einzureichen ist. 3 Ist für das Konzessions- oder Bewilligungsgesuch kein Baubewilligungsverfahren erforderlich, so legt das Amt für Raumentwicklung das Konzessions- oder Bewilligungsgesuch während 20 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im Amtsblatt bekannt.
1 Gegen das Rahmenkonzessionsgesuch kann während der Auflagefrist bei der für den Erlass des Nutzungsplanes zuständigen Behörde Einsprache erhoben werden. Wird das Rahmenkonzessionsgesuch zusammen mit einem kantonalen Nutzungsplan aufgelegt, richtet sich die Einsprachebefugnis nach § 11 des Planungs- und Baugesetzes.⁸ Erfolgt die Auflage zusammen mit einem kommunalen Nutzungsplan, richtet sich die Einsprachebefugnis nach § 25 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes.⁹ 2 Gegen das Konzessions- oder Bewilligungsgesuch kann während der Auflagefrist Einsprache erhoben werden. Öffentlich-rechtliche Einsprachen sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes¹⁰ bei der für das massgebende Verfahren zuständigen Behörde (§ 34 GBNU), privatrechtliche Einsprachen nach Massgabe der Schweizerischen Zivilprozessordnung¹¹ beim zuständigen Einzelrichter am Ort der gelegenen Sache einzureichen. 3 Die für die Erteilung der Rahmenkonzession, der Konzession oder der Bewilligung zuständige Behörde beurteilt öffentlich-rechtliche Einsprachen gegen das Gesuch für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes, der Einzelrichter im summarischen Verfahren privatrechtliche Einsprachen gegen das Konzessions- oder Bewilligungsgesuch.
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¹² 5. Koordination
a) Grundsatz
¹ Im kantonalen Nutzungsplanverfahren ist das Volkswirtschaftsdepartement, im kommunalen Nutzungsplanverfahren der Gemeinderat für die Koordination nach den Grundsätzen von §§ 13-15 verantwortlich.
² Ist für die konzessions- oder bewilligungspflichtige Tätigkeit gleichzeitig ein Baubewilligungsverfahren notwendig, so erfolgt die Koordination nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes¹³ und der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz.¹⁴
³ Ist kein Baubewilligungsverfahren erforderlich, so koordiniert das Amt für Raumentwicklung nach den Grundsätzen von §§ 13-15.
¹ Bedarf das Vorhaben zur Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes der Bewilligung oder Zustimmung weiterer Instanzen des Bundes, Kantons, Bezirkes oder der Gemeinde, so leitet die koordinierende Behörde das Gesuch zusammen mit allfälligen Einsprachen und der Stellungnahme der Gesuchsteller zu diesen an die zuständigen Instanzen weiter. Die koordinierende Behörde sorgt für eine beförderliche und koordinierte Behandlung des Gesuchs durch sämtliche zuständigen Instanzen. Diese stellen ihre Verfügung oder Stellungnahme der koordinierenden Behörde zur Eröffnung an die Parteien zu.
² Im kommunalen Nutzungsplanverfahren leitet der Gemeinderat die gegen das Rahmenkonzessionsgesuch erhobenen Einsprachen an das Volkswirtschaftsdepartement weiter.
³ Die koordinierende Behörde berücksichtigt bei ihren Entscheiden die Entscheide der anderen zuständigen Instanzen.
¹ Über das Gesuch für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes und allfällige öffentlich-rechtliche Einsprachen entscheidet die zuständige Behörde gleichzeitig.
² Im kantonalen Nutzungsplanverfahren entscheidet das Volkswirtschaftsdepartement gleichzeitig über das Rahmenkonzessionsgesuch und die dagegen erhobenen Einsprachen sowie über den Erlass des Nutzungsplanes und allfällige Einsprachen.
³ Im kommunalen Nutzungsplanverfahren stellt das Volkswirtschaftsdepartement seinen Entscheid über das Rahmenkonzessionsgesuch zusammen mit einem allfälligen Einspracheentscheid dem Gemeinderat zur Eröffnung an die Parteien zu.
¹ Die koordinierende Behörde eröffnet die Entscheide über das Gesuch für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes sowie die Einsprachen zusammen mit ihren eigenen Entscheiden und allen weiteren Verfügungen und Entscheiden kantonaler und kommunaler Instanzen.
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2 Sämtliche Entscheide sind den Parteien gleichzeitig zuzustellen. 3 Gegen die Entscheide über das Gesuch für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes sowie gegen Einspracheentscheide kann nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes¹⁷ Beschwerde erhoben werden.
Mit der Eröffnung ist die Erteilung der Rahmenkonzession oder der Konzession im Amtsblatt zu publizieren und während 20 Tagen zur Einsicht aufzulegen.
1 Die Rahmenkonzession bezeichnet eine bestimmte konzessionspflichtige Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet, für welche die Erteilung einer Konzession in Aussicht gestellt wird. 2 Sie enthält die Bedingungen, die neben den gesetzlichen Anforderungen erfüllt sein müssen, damit mit der Erteilung der Konzession gerechnet werden kann.
1 Mit der Konzession wird dem Bewerber das ausschliessliche Nutzungsrecht des Bergregals oder des Untergrundes in einem genau bestimmten Gebiet erteilt.
2 In der Konzession müssen folgende Punkte geregelt sein:
3 In der Konzession können zusätzlich folgende Punkte geregelt werden:
a) Wiederherstellungs- oder Sicherungsmassnahmen (§ 22 Abs. 2 GBNU);
b) Indexierung der wiederkehrenden Abgaben (§ 44 Abs. 2 GBNU);
c) Aufteilung der einmaligen Abgabe (§ 43 Abs. 2 GBNU);
d) Möglichkeit der periodischen Neufestsetzung der Ansätze für wiederkehrende Abgaben (§ 42 Abs. 3 GBNU).
1 In der Bewilligung für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes müssen sinngemäss mindestens die in § 18 Abs. 2 Buchst. a, b, c und f dieser Verordnung umschriebenen Punkte geregelt sein. 2 Die Bewilligung für Vorbereitungsmassnahmen muss zusätzlich die Art der Wiederherstellung und Rekultivierung regeln.
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Für die Festsetzung der Gebühren ist die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975¹⁸ massgebend.
Die Konzessionsbehörde legt die einmalige Konzessionsabgabe im Rahmen von § 43 Abs. 1 GBNU nach den Kriterien in § 42 GBNU fest.
¹ Basierend auf dem Marktwert der dem Untergrund entzogenen Bruttoenergiemenge beträgt die jährliche Produktionsabgabe
1 % für die ersten 50 mio kW/h 2 % für die weiteren 25 mio kW/h 3 % für die weiteren 25 mio kW/h 4 % für die weiteren 25 mio kW/h 5 % für die 125 mio kW/h übersteigende Jahresproduktion.
² Die Konzessionsbehörde legt die jährliche Konzessionsabgabe für die Nutzung von Kavernen und Stollen sowie andere Bauten und Anlagen im Rahmen von § 44 Abs. 2 GBNU nach den Kriterien in § 42 GBNU fest.
¹⁹ 1. Geplante und bestehende Nutzungen
¹ Ist bei Inkrafttreten dieser Verordnung das Verfahren für den Erlass eines kantonalen oder kommunalen Nutzungsplanes bereits eingeleitet oder abgeschlossen, so ist das Rahmenkonzessionsgesuch direkt beim Volkswirtschaftsdepartement einzureichen.
² Das Konzessions- oder Bewilligungsgesuch für eine bereits bestehende Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes ist beim Amt für Raumentwicklung einzureichen.
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.²⁰
² Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
¹ GS 19-615 mit Änderungen vom 18. Juni 2008 (VVzPBG, GS 22-19b), vom 7. Dezember 2010 (Anpassung StPO und JV, GS 22-131k) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
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2 SRSZ 215.110. 3 Fassung vom 18. Juni 2008. 4 Fassung vom 18. Juni 2008. 5 Abs. 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008. 6 Abs. 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008. 7 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 7. Dezember 2010. 8 SRSZ 400.100. 9 SRSZ 400.100. 10 SRSZ 234.110. 11 SR 272. 12 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008. 13 SRSZ 400.100. 14 SRSZ 400.111. 15 Abs. 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008. 16 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008. 17 SRSZ 234.110. 18 SRSZ 173.111. 19 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008. 20 Abl 2000 851; Änderungen vom 18. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1323), vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2714) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) in Kraft getreten.
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