217.110•Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht
217.110EGzORGesetz25.10.1974
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Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR)¹
(Vom 25. Oktober 1974)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:
² 1. Verwaltungsbehörden
a) Regierungsrat
Der Regierungsrat ist die zuständige Behörde für:
Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement ist zuständig für:
⁵ 2. Richterliche Behörden
Zuständigkeit und Verfahren für gerichtliche Entscheidungen beurteilen sich nach dem Justizgesetz und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren aufgrund des Obligationenrechts nebst den in Art. 250 ZPO erwähnten Angelegenheiten:
¹⁰ 3. Andere Instanzen
Der Wechsel- und Checkprotest wird durch den Betreibungsbeamten erhoben (Art. 1035, 1098 Abs. 1, 1143 Abs. 1 Ziff. 9 OR).
¹ Die freiwillige öffentliche Fahrnisversteigerung bedarf keiner Bewilligung. ² Der Versteigerer bestimmt die Steigerungsbedingungen, bezeichnet den Ausrufer und allenfalls den Protokollführer.
a) Ausschreibung und Bedingungen
¹ Die freiwillige öffentliche Grundstückversteigerung ist durch den Gemeindepräsidenten des Ortes der gelegenen Sache mindestens acht Tage vor dem Steigerungstag im Amtsblatt zu veröffentlichen. Der Versteigerer kann die Veröffentlichung in weiteren Publikationsorganen verlangen.
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2 Die Steigerungsbedingungen werden vom Notar des Ortes der gelegenen Sache aufgestellt. Sie enthalten einen genauen Auszug aus dem Grundbuch und die Bedingungen, unter welchen der Ausruf stattfindet. 3 Die Steigerungsbedingungen sind mindestens acht Tage vor dem Steigerungstag beim zuständigen Notar oder auf der Gemeindekanzlei des Ortes der gelegenen Sache öffentlich aufzulegen.
1 Der Gemeindepräsident oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gemeinderates leitet die Versteigerung und ernennt den Ausrufer. 2 Der Notar oder an seiner Stelle der zuständige Gemeindeschreiber führt das Protokoll über die Versteigerungsverhandlung, welches Aufschluss über die Angebote, die Namen der Bieter und des Ersteigerers und die Zuschlagsumme geben muss. 3 Mehrere Grundstücke können gemeinsam versteigert werden. 4 Die Steigerungsbedingungen sind vor der Versteigerung zu verlesen. 5 Nach dem erfolgten dritten und letzten Ausruf schlägt der Ausrufer dem Bieter, der das höchste Angebot gemacht hat, den Steigerungsgegenstand zu.
12 1. Schlichtungsbehörden
a) Trägerschaft
1 Jeder Bezirk hat eine Schlichtungsbehörde. 2 Mehrere Bezirke können eine gemeinsame Schlichtungsbehörde führen.
1 Führen mehrere Bezirke eine gemeinsame Schlichtungsbehörde, vereinbaren die Bezirksräte die Zusammenarbeit, den Sitz der Schlichtungsbehörde, die anwendbare Dienst- und Gehaltsordnung, die Aufteilung der Kosten, die Haushaltsführung und die Kündigung sowie weitere Einzelheiten der Zusammenarbeit. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser hört vorgängig das Kantonsgericht an. 2 Die Bezirksräte setzen eine gemeinsame Kommission ein. Diese bereitet die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie die Ernennung der Sekretäre vor. 3 Die Bezirksräte können die Aufgabe der Kommission an die Gerichtskommission gemäss § 29b des Justizgesetzes übertragen.
1 Der Bezirksrat wählt für eine vierjährige Amtsdauer den Präsidenten, den Vizepräsidenten sowie auf Vorschlag der Vermieter- und der Mieterverbände je ein Mitglied und je ein Ersatzmitglied.
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2 Er ernennt einen oder mehrere Sekretäre mit juristischer Erfahrung. 3 Führen mehrere Bezirke eine gemeinsame Schlichtungsbehörde, erfolgt die Wahl und die Ernennung durch die Bezirksräte gemeinsam. Diese können die Zahl der Vizepräsidenten, der Mitglieder und Ersatzmitglieder auf je zwei erhöhen. Sie hören vorgängig die Schlichtungsbehörde an.
1 Die Schlichtungsbehörde amtet unter dem Vorsitz des Präsidenten oder des Vizepräsidenten mit je einem Vertreter der Vermieter und der Mieter. 2 Der Sekretär kann mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen.
1 Die Schlichtungsstelle ist in den vom Bundesrecht bezeichneten Fällen zuständig. 2 Sie ist Hinterlegungsstelle für Mietzinse (Art. 259g Abs. 1 OR).
1 Die Schlichtungsbehörde steht unter der Aufsicht des Bezirksgerichtspräsidenten. 2 Führen mehrere Bezirke eine gemeinsame Schlichtungsbehörde, bezeichnet das Kantonsgericht einen der Bezirksgerichtspräsidenten als Aufsichtsbehörde.
Die Kosten der Schlichtungsbehörde trägt der Bezirk.
Das Volkswirtschaftsdepartement
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Die richterlichen Behörden lassen dem eidgenössischen und dem kantonalen Volkswirtschaftsdepartement je ein Doppel ihrer Urteile über angefochtene Mietzinse und andere Forderungen aus Mietvertrag zukommen (Art. 23 Abs. 2 VMWG).
²⁷ 1. Zuständigkeit
a) Kantonsgericht als einzige Instanz
¹ Das Kantonsgericht ist einzige kantonale Instanz gemäss Art. 5 der Schweizerischen Zivilprozessordnung.
² Die summarischen Verfahren können präsidial behandelt werden.
Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz Beschwerden gegen Verfügungen des kantonalen Handelsregisters.
Die vom Regierungsrat bezeichnete Amtsstelle
a) ist die zuständige kantonale Behörde nach dem Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden vom 23. März 2001;³⁴
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b) vollzieht die für das Reisenden- und Schaustellergewerbe sowie für Zirkusse geltenden Vorschriften der Bundesgesetzgebung, soweit diese nicht den Bund als zuständig erklärt.
39 2. Referendum, Genehmigung
40 41 3. Veröffentlichung, Aufhebung bisherigen Rechts
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1 Vor dem 10. Juli 1990 eingeleitete Verfahren werden nach den bisherigen Bestimmungen beendet. 2 Bis zur Neuwahl der Schlichtungsbehörden gemäss § 14, längstens jedoch bis 31. Oktober 1990, nehmen die bisherigen Schlichtungsstellen die Aufgaben der Schlichtungsbehörden wahr.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. September 1996
1 Die vierjährige Amtsdauer nach § 11 gilt ab der nächsten Gesamtneuwahl der Schlichtungsbehörden. Vizepräsidenten und Sekretäre sind auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens 47 dieser Änderung einzusetzen. 2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängigen Verfahren werden von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden in Anwendung des neuen Rechts erledigt.
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 16-549 mit Änderungen vom 14. September 1978 (EG zum ZGB, GS 17-97), vom 28. April 1983 (GS 17-426), vom 16. März 1988 (GS 17-765), vom 10. Juli 1990 (GS 18-63), vom 9. Dezember 1992 (GS 18-324), vom 4. September 1996 (GS 19-146, GS 19-149), vom 27. Oktober 1999 (GS 19-447), vom 18. September 2001 (GS 20-179), vom 12. März 2008 (GS 22-4), vom 22. Dezember 2009 (GS 22-88), vom 18. November 2009 (Justizverordnung, GS 22-82u), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden, GS 25-9h) und vom 14. März 2018 (KRB betr. die Zusammenarbeit der Justizbehörden der Gemeinden und Bezirke, GS 25-25e). 2 Überschrift in der Fassung vom 27. Oktober 1999; Ziffer 1 aufgehoben am 10. Juli 1990; Ziffer 10 in der Fassung vom 22. Dezember 2009 und Ziffer 11 neu eingefügt am 4. September 1996. 3 SR 211.213.15. 4 Fassung vom 18. September 2001. 5 Fassung vom 18. November 2009. 6 Fassung vom 18. November 2009; Bst. f aufgehoben am 25. Oktober 2017, bisherige Bst. g und h werden zu Bst. f und g. 7 Aufgehoben am 18. November 2009. 8 Aufgehoben am 18. November 2009. 9 Aufgehoben am 27. Oktober 1999. 10 Abs. 1 am 9. Dezember 1992 aufgehoben. 11 Abschnitt III. in der Fassung vom 4. September 1996. 12 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom 14. März 2018. 13 Neu eingefügt am 14. März 2018. 14 Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 14. März 2018. 15 Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018. 16 Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009; Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018. 17 Überschrift in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 14. März 2018. 18 Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.
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19 SR 221.213.11. 20 Aufgehoben am 18. November 2009. 21 Aufgehoben am 18. November 2009. 22 Aufgehoben am 18. November 2009. 23 Aufgehoben am 18. November 2009. 24 Aufgehoben am 18. November 2009. 25 Aufgehoben am 18. November 2009. 26 Abschnitt IV. neu eingefügt am 4. September 1996. 27 Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009; Abs. 2 neu eingefügt am 25. Oktober 2017. 28 Aufgehoben am 18. November 2009. 29 Neu eingefügt am 22. Dezember 2009. 30 Aufgehoben am 18. November 2009. 31 Aufgehoben am 18. November 2009. 32 Neu eingefügt am 12. März 2008. 33 Neu eingefügt am 12. März 2008. 34 SR 943.1. 35 Neu eingefügt am 12. März 2008. 36 SR 943.02. 37 Fassung vom 12. März 2008. 38 Aufgehoben am 17. Dezember 2013. 39 IV. und §§ 19, 20, 21 Abs. 1 u. 2 und 22 wurden zu V. und §§ 23, 24, 25 Abs. 1 u. 2 und 26 (Änderung vom 4. September 1996); Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 40 IV. und §§ 19, 20, 21 Abs. 1 u. 2 und 22 wurden zu V. und §§ 23, 24, 25 Abs. 1 u. 2 und 26 (Änderung vom 4. September 1996). 41 Abs. 3 neu eingefügt am 4. September 1996; Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 42 Am 1. Januar 1975 in Kraft getreten (GS 16-614); Änderungen vom 16. März 1988 am 1. Februar 1989 (GS 17-765), vom 4. September 1996 am 1. Januar 1997 (Abl 1996 1571), vom 27. Oktober 1999 am 1. Januar 2000 (Abl 1999 1846), vom 18. September 2001 am 1. Januar 2004 (Abl 2003 1666), vom 12. März 2008 am 22. April 2008 (Abl 2008 1058), vom 22. Dezember 2009 am 1. Januar 2010 (Abl 2010 4), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83) und vom 14. März 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2836) in Kraft getreten. 43 GS 16-63, 108. 44 GS 15-781. 45 GS 15-398. 46 IV. und §§ 19, 20, 21 Abs. 1 u. 2 und 22 wurden zu V. und §§ 23, 24, 25 Abs. 1 u. 2 und 26 (Änderung vom 4. September 1996). 47 Am 1. Januar 1997 in Kraft getreten (Abl 1996 1571).