217.111•Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer
217.111Vertrag20.08.2019
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(Vom 20. August 2019)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf Art. 359 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)² sowie § 1 Ziff. 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationenrecht³,
erlässt folgenden Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer:
SRSZ 1.2.2020
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a) Grundsatz
Der Arbeitnehmer leistet seine Arbeit durch:
Die Zeit für gemeinsame Essen, für Aktivitäten mit der zu betreuenden Person und für den Weg vom Ort der Rufbereitschaft an den effektiven Arbeitsort gilt als aktive Arbeitszeit.
Es ist nicht zulässig, einen Arbeitnehmer, der zur Erfüllung der Arbeitsleistung im Haushalt der zu betreuenden Person wohnt, nur für Präsenzzeit und Rufbereitschaft anzustellen. Für neun Stunden geleistete Arbeit müssen mindestens vier Stunden als aktive Arbeitszeit angerechnet werden.
Zwischen 23 Uhr und 6 Uhr besteht Nachtruhe. In dieser Zeit wird keine aktive Arbeitszeit geplant.
b) Wöchentliche Freizeit
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2 Der Arbeitnehmer hat jede Woche Anspruch auf einen ganzen und einen halben freien Tag. Diese Freizeit muss jede Woche gewährt werden und kann nicht verschoben oder zusammengelegt werden. 3 Der ganze freie Tag beinhaltet keine Verpflichtung zur Arbeitsbereitschaft am Abend und soll, wenn möglich, am Sonntag gewährt werden. Ist es nicht möglich, den ganzen freien Tag regelmäßig am Sonntag zu gewähren, ist ein anderer Wochentag als wöchentlicher Ruhetag zu bestimmen.
b) Zusätzliche Freizeit
1 Arbeitet ein Arbeitnehmer an einem gesetzlich anerkannten Feiertag, der nicht auf einen Sonntag fällt, hat er Anspruch auf einen zusätzlichen freien Halbtag.
2 Dem Arbeitnehmer sind die üblichen freien Stunden und nach erfolgter Kündigung, die für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle erforderliche Zeit, zu gewähren. Er hat insbesondere Anspruch auf folgende bezahlte Freitage:
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren. 2 Arbeitnehmer, die das 50. Altersjahr zurückgelegt haben, haben nach fünf Dienstjahren Anspruch auf fünf Wochen Ferien. 3 Die Zeit, in welcher sich der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber auf Reisen oder in den Ferien befindet, gilt ohne besondere Abmachung nicht als Ferien.
1 Für die Vergütung der aktiven Arbeitszeit gelten die im NAV Hauswirtschaft Bund festgelegten Mindestansätze. 2 Für aktive Arbeitsstunden während der Nachtruhe ist ein Nachtzeitzuschlag von 25 Prozent geschuldet. 3 Für aktive Arbeitsstunden, welche die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreiten, ist ein Zuschlag von 25 Prozent geschuldet.
Solange der Bund keine verbindlichen Mindestansätze festlegt, ist der Arbeitnehmer für die Präsenzzeit und die Rufbereitschaft am Tag wie während der Nachtruhe wie folgt zu entschädigen:
SRSZ 1.2.2020
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Für tatsächlich erbrachte und ausgewiesene Unterkunft und Verpflegung können maximal die in Art. 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenversicherung festgelegten Ansätze in Abzug gebracht werden.
Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer sind grundsätzlich den Schweizer Sozialversicherungen unterstellt und beitragspflichtig. Die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge sind vom Arbeitgeber zu entrichten.
1 Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit entsteht, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. Sie ist unabhängig von der vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses ab Beginn des Arbeitsverhältnisses geschuldet.
2 Die Lohnfortzahlungspflicht dauert:
3 Im Übrigen gelten die Art. 324a und 324b OR⁷.
Betreffend den Gesundheitsschutz und die Beschäftigung bei Mutterschaft sind die Art. 6, 35, 35a und 36a ArG⁸ anwendbar.
1 Arbeitnehmer, die im gleichen privaten Haushalt mit der zu betreuenden Person wohnen, haben Anspruch auf:
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2 Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass er sein eigenes Essen selbst zubereiten und dazu die Küche und die Küchenutensilien mitbenützen darf.
3 Das Einzelzimmer muss
1 Der Arbeitgeber übergibt dem Arbeitnehmer vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages ein Exemplar dieses NAV. 2 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass er oder der Arbeitnehmer in der Arbeitszeitdokumentation die geleisteten aktiven Arbeitsstunden und Präsenzzeiten, die Pausen, die während der Präsenzzeiten geleisteten Arbeitseinsätze, die Arbeitsstunden in der Nacht und die Überstunden festhält. Dieses Dokument ist wöchentlich durch alle Vertragsparteien zu visieren. 3 Der Arbeitgeber erstellt monatlich eine detaillierte Lohnabrechnung und händigt diese innerhalb von sieben Arbeitstagen dem Arbeitnehmer aus.
1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Dauer ohne Kündigung. 2 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien gekündigt werden. Die Art. 335 ff. OR⁹ sind anwendbar. 3 Beim Tod oder einer Heimeinweisung der zu betreuenden Person endet das angetretene Arbeitsverhältnis frühestens nach 30 Tagen seit diesem Ereignis.
1 Endet das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihm der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung in Höhe von mindestens sechs Monatslöhnen zu entrichten. 2 Die sich aus Arbeitgeberbeiträgen ergebenden Leistungen einer Personalfürsorgeeinrichtung können auf die Abgangsentschädigung angerechnet werden.
Der Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer vom 5. August 1997 wird aufgehoben.
SRSZ 1.2.2020
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Der vorliegende Normalarbeitsvertrag ist auch auf bestehende Arbeitsverhältnisse anwendbar.
Der NAV tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
GS 25-60.
SR 220.
SRSZ 217.110.
SR 832.112.31.
SR 220.
SR 831.101.
SR 220.
SR 822.11.
SR 220.