217.112•Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft
217.112Vertrag26.06.2001
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(Vom 26. Juni 2001)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf Art. 359, 359a und 360 des Schweizerischen Obligationenrechts² sowie § 1 Ziff. 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationenrecht,³
beschliesst den folgenden Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft:
Im Normalarbeitsvertrag enthaltene Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.
¹ Der Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die voll- oder teilzeitlich in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder Haushalt im Kanton Schwyz beschäftigt sind.
² Für die im Lehrvertragsverhältnis beschäftigten Arbeitnehmer bleiben das Lehrvertragsrecht und das Berufsbildungsrecht vorbehalten.
¹ Die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages gelten unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
² Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Bundesrechtes.
Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit.
¹ Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien wie folgt aufgelöst werden:
a) während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen;
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2 Das befristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung.
Der Arbeitnehmer ist seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten gemäss einzusetzen.
Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung soll im Rahmen des Möglichen grosszügig gestattet und gefördert werden.
1 Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. 2 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt höchstens 55 Stunden. 3 Die Vertragsparteien können saisonal begründete höhere Arbeitszeiten vereinbaren, sofern die Höchstarbeitszeiten im Jahresdurchschnitt eingehalten werden.
1 Dem Arbeitnehmer ist täglich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren.
2 Die Arbeit ist während den üblichen Essenszeiten zu unterbrechen.
3 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende Arbeitspausen:
1 Der Arbeitnehmer hat bei Bedarf die ihm zumutbare Überzeitarbeit zu leisten. Sie ist mit Freizeit von mindestens gleich langer Dauer auszugleichen oder im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer mit dem Normallohn samt einem Zuschlag von einem Viertel abzugelten.
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2 Der Arbeitgeber führt eine Kontrolle der Überstunden. Überstunden sind am Ende jedes Monats abzurechnen. Werden sie nicht innert Jahresfrist ab dem Abrechnungszeitpunkt kompensiert oder ausbezahlt, verwirkt der Anspruch auf ihren Ausgleich oder ihre Abgeltung.
1 Der Arbeitnehmer hat pro Monat Anspruch auf sechs freie Tage. In der Regel sollen mindestens zwei Tage auf einen Sonntag fallen. 2 Die Vertragsparteien haben bei der Beanspruchung und Gewährung von Freizeit ihre gegenseitigen Bedürfnisse angemessen zu berücksichtigen.
1 Der Ferienanspruch beträgt mindestens vier Wochen pro Kalenderjahr. 2 Jugendliche Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr und Personen nach dem vollendeten 50. Altersjahr haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro Kalenderjahr. 3 Für ein angebrochenes Kalenderjahr beim Ein- oder Austritt wird der Ferienanspruch im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalenderjahr berechnet. 4 Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen seines Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist.
Der Arbeitnehmer hat bei folgenden Ereignissen Anspruch auf bezahlte Freizeit:
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich ist. 2 Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen. Er ist jährlich wenigstens einmal zu überprüfen und der Leistung, den Dienstjahren sowie der Teuerung anzupassen. 3 Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, bilden Verpflegung und Unterkunft einen Teil des Lohnes. 4 Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnes nicht berücksichtigt werden und sind ohne Abzüge auszurichten.
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Für den Gesundheitsschutz von Jugendlichen, schwangeren Frauen und stillenden Müttern gelten die Schutzbestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel⁵ sinngemäss.
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¹ Der Arbeitnehmer ist gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)⁶ gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten zu versichern.
² Die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle und -krankheiten trägt der Arbeitgeber, jene für die Nichtberufsunfallversicherung der Arbeitnehmer.
¹ Die obligatorische Grundversicherung richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG).⁷ Die Beantragung einer staatlichen Verbilligung der Grundversicherungsprämie ist Sache des Arbeitnehmers.
² Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer eine Taggeldversicherung abschliesst, welche 80 % des Lohnes ab dem 31. Krankheitstag deckt. Die Parteien wählen gemeinsam den Versicherer aus. Erfolgt keine Verständigung, obliegt die Wahl dem Arbeitgeber. Die Prämien gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien.
³ Fehlt eine Taggeldversicherung oder ein gleichwertiger Lohnausfallversicherungsschutz, hat der Arbeitgeber ab dem 31. Krankheitstag für ein Jahr mindestens 80 % des Lohnes zu entrichten, soweit keine Lohnfortzahlungspflicht nach § 17 besteht.
¹ Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG)⁸ zu versichern.
² Der Versicherungsbeitrag des Arbeitgebers muss mindestens dem Beitrag des Arbeitnehmers entsprechen.
¹ Endet das Arbeitsverhältnis einer mindestens 50-jährigen Person mit 20 oder mehr Dienstjahren auf dem gleichen Betrieb, ist folgende Abgangsentschädigung auszurichten:
| 20 bis 25 | Dienstjahre | zwei Monatslöhne |
|---|---|---|
| 26 bis 30 | Dienstjahre | drei Monatslöhne |
| 31 bis 35 | Dienstjahre | vier Monatslöhne |
| 36 bis 40 | Dienstjahre | fünf Monatslöhne |
| über 40 | Dienstjahre | sechs Monatslöhne |
² Die Artikel 339b ff. OR über die Voraussetzungen, die Höhe und die Fälligkeit der Abgangsentschädigung sowie über deren Reduktion im Betrag der Ersatzleistung einer Vorsorgeeinrichtung gelten sinngemäss.
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Die Schweizerische Zivilprozessordnung¹⁰ ist anwendbar.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Exemplar des Normalarbeitsvertrages auszuhändigen. Dieselbe Pflicht besteht nach Inkrafttreten einer Änderung des Normalarbeitsvertrages.
Der Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft vom 25. September 1984¹¹ wird aufgehoben.
Der Normalarbeitsvertrag tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.¹² Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
¹¹ GS 20-117 mit Änderung vom 7. Dezember 2010 (Anpassung StPO und JV, GS 22-1311). ² SR 220. ³ SRSZ 217.110. ⁴ SR 831.10. ⁵ SR 822.11. ⁶ SR 832.20. ⁷ SR 832.10. ⁸ SR 831.40. ⁹ Fassung vom 7. Dezember 2010. ¹⁰ SR 272. ¹¹ GS 17-505. ¹² Änderung vom 7. Dezember 2010 ist am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2714) in Kraft getreten.