220.100•Gesetz über das kantonale Strafrecht
220.100StrafGGesetz13.01.1972
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(Vom 13. Januar 1972²
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf Art. 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
³ 1. Erlass von Strafbestimmungen
Die zur Rechtsetzung zuständigen Behörden des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sind befugt, auf Widerhandlungen gegen ihre Erlasse Busse anzudrohen.
⁴ 2. Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des StGB
Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 1 bis 110) sowie das Jugendstrafgesetz gelten auch für das dem Kanton vorbehaltene Strafrecht, soweit dieses nicht eine abweichende Regelung vorsieht.
Die Übertretungen des kantonalen Strafrechts sind auch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Wortlaut oder dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
Wer in Notwehr oder im Notstand einen Menschen getötet oder schwer verletzt hat und es unterlässt, dies sofort einer Polizeibehörde anzuzeigen, wird mit Busse bestraft.
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Wer bei einer öffentlichen Versteigerung zum Zwecke der Begünstigung oder zur Verhinderung von Angeboten Vorteile zusichert, wird mit Busse bestraft.
Wer ein Tier so hält, dass andere Menschen gefährdet werden, wer vorsätzlich durch Reizen oder Scheumachen von Tieren eine Gefahr für Menschen oder Tiere herbeiführt, wird mit Busse bestraft.
¹⁷ Unbefugtes Herstellen und Missbrauch von Schlüsseln und Stempeln
Wer vorsätzlich Schlüssel, behördliche, private oder Firmenstempel unbefugt anfertigt, missbraucht oder einem Unbefugten liefert, wird mit Busse bestraft.
¹⁸ 4. Gegen den öffentlichen Frieden
a) Betteln
Wer vor oder in öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder Geschäftsbetrieben und im Wartebereich des öffentlichen Verkehrs bettelt, wer beim Betteln Personen bedrängt, berührt oder festhält, wer Kinder oder Personen, die von ihm abhängig sind, zum Betteln schickt, wird mit Busse bestraft.
Wer andere grob belästigt, wer ungebührlich Lärm verursacht, namentlich die Nachtruhe stört, wer durch sein Benehmen in der Öffentlichkeit Sitte und Anstand grob verletzt, wird mit Busse bestraft.
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c) Beunruhigung der Bevölkerung, falscher Alarm
Wer durch falsche Nachrichten oder falschen Alarm Angst und Schrecken verbreitet, wer vorsätzlich durch falsche Meldung Behörden, Beamte oder Organe der öffentlichen oder gemeinnützigen Dienste (wie Polizei, Feuerwehr, Rettungsstationen, Ärzte, Hebammen oder Geistliche) alarmiert, wird mit Busse bestraft.
Wer unbefugt Kleinabfälle wie Verpackungsmaterialien, Getränkebehältnisse oder andere Gegenstände und Stoffe wegwirft oder liegen lässt, wird, sofern das Verhalten nicht nach einer anderen Norm strafbar ist, mit Busse bestraft.
b) Andere Verunreinigungen
¹ Wer innerhalb bewohnter Gebiete seine Notdurft ausserhalb sanitärer Einrichtungen verrichtet, wird mit Busse bestraft. ² Wer unbefugt Gebäude und Anlagen verunreinigt oder verunstaltet und sie dadurch in ihrem Aussehen oder dem bestimmungsgemässen Gebrauch beeinträchtigt, wird, sofern das Verhalten nicht nach einer anderen Norm strafbar ist, mit Busse bestraft. ³ Wer unbefugt an Gebäuden, Anlagen oder Bäumen Werbe- oder Informationsmaterial anbringt oder anbringen lässt, wird mit Busse bestraft.
Wer unter Umgehung amtlicher Hilfe widerrechtlich eigenmächtige Handlungen vornimmt, um ein wirkliches oder vermeintliches Recht geltend zu machen, wird mit Busse bestraft.
b) Beschädigungen von Bekanntmachungen
Wer öffentlich angeschlagene amtliche Bekanntmachungen vorsätzlich wegnimmt, abreisst oder entstellt, wird mit Busse bestraft.
c) Titelanmassung und unbefugte Berufsausübung
Wer sich ohne Berechtigung als Inhaber eines akademischen Grades bezeichnet, oder wer den akademischen Grad einer Anstalt führt, deren Grade denen der schweizerischen Hochschulen nicht gleichwertig sind, wer ohne Berechtigung sich öffentlich als Inhaber eines Diploms über genossene Ausbildung oder besondere Befähigung ausgibt,
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wer ohne die erforderliche Bewilligung einen Beruf ausübt, ein Gewerbe oder ein Handels geschäft betreibt oder die in der Bewilligung enthaltenen Befugnisse überschreitet, wird mit Busse bestraft.
Wer einer Behörde oder einem Beamten auf berechtigte Aufforderung hin Angaben über seine Person verweigert oder vorsätzlich falsche Auskunft erteilt, wird mit Busse bestraft.
Mit Busse wird bestraft:
29 7. Amtsübertretungen
Mitglieder einer Behörde, Beamte oder andere Personen mit einer öffentlichrechtlichen Aufgabe, die ihre Amts- oder Dienstpflicht vorsätzlich verletzen, werden mit Busse bestraft.
30 1. Aufhebung früheren Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben: a) das Gesetz über die Einführung des schweizerischen Strafgesetzbuches im Kanton Schwyz, vom 21. Juli 1941,³¹
33 3. Kompetenzdelegation
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des schweizerischen Strafgesetzbuches und dieses Gesetzes erforderlichen Vollzugsvorschriften.
34 4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. Es bedarf der Genehmigung des Bundesrates.³⁵ ² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. ³ Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.³⁶
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1 GS 16-120 mit Änderungen vom 25. März 1992 (GS 18-220), vom 15. Februar 2006 (Rechtspflegeerlasse; GS 21-61e), vom 18. Februar 2009 (KOBV, GS 22-60a), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80aa), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden, GS 25-9i) und vom 17. November 2021 (KOBG, GS 26-56a). 2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. März 1972 mit 7311 Ja gegen 4657 Nein (Abl 1972 265). 3 Fassung vom 15. Februar 2006. 4 Fassung vom 15. Februar 2006. 5 Aufgehoben am 25. März 1992. 6 Aufgehoben am 25. März 1992. 7 Fassung vom 15. Februar 2006. 8 Aufgehoben am 25. März 1992. 9 Aufgehoben am 25. März 1992. 10 Aufgehoben am 25. März 1992. 11 Fassung vom 15. Februar 2006. 12 Aufgehoben am 25. März 1992. 13 Aufgehoben am 25. März 1992. 14 Aufgehoben am 25. März 1992. 15 Fassung vom 15. Februar 2006. 16 Aufgehoben am 25. März 1992. 17 Fassung vom 25. Oktober 2017. 18 Fassung vom 17. November 2021. 19 Fassung vom 15. Februar 2006; Überschrift in der Fassung vom 18. Februar 2009. 20 Fassung vom 15. Februar 2006; Überschrift in der Fassung vom 18. Februar 2009. 21 Neu eingefügt am 18. Februar 2009. 22 Neu eingefügt am 18. Februar 2009. 23 Aufgehoben am 25. März 1992. 24 Fassung vom 15. Februar 2006. 25 Fassung vom 15. Februar 2006. 26 Fassung vom 15. Februar 2006. 27 Fassung vom 15. Februar 2006. 28 Fassung vom 25. Oktober 2017. 29 Fassung vom 15. Februar 2006. 30 Buchstabe b aufgehoben am 25. März 1992. 31 GS 12-204. 32 Aufgehoben am 25. März 1992. 33 Abs. 1 aufgehoben am 25. September 2013. 34 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 35 Vom Bundesrat am 26. September 1972 genehmigt. 36 Am 13. Oktober 1972 in Kraft getreten (Abl 1972 1075); Änderungen vom 25. März 1992 am 1. Juli 1992 (Abl 1992 770), vom 15. Februar 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2090), vom 18. Februar 2009 am 1. September 2009 (Abl 2009 1986), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83) und vom 17. November 2021 am 1. April 2022 (Abl 2022 821) in Kraft getreten.
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