220.211•Verordnung über das Strafregister
220.211Verordnung14.08.2001
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(Vom 14. August 2001)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung von Art. 365 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)² sowie der Verordnung des Bundesrates über das automatisierte Strafregister (VOSTRA-Verordnung),³⁴
beschliesst:
¹ Die Kantonspolizei führt die Koordinationsstelle im Sinne von Art. 367 StGB für das automatisierte Strafregister. ² Sie wird als einzige kantonale Stelle an das automatisierte Strafregister angeschlossen.
Die Koordinationsstelle
Über die Löschung von Urteilen ausländischer Gerichte, welche Personen mit schwyzerischem Heimatort betreffen, entscheidet das Sicherheitsdepartement.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Führung des Strafregisters und den Leumundsnachweis vom 13. September 1983⁸ aufgehoben.
¹ Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.⁹ ² Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
SRSZ 1.1.2015
220.211