231.110•Justizgesetz
231.110JGGesetz18.11.2009
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(Vom 18. November 2009)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO),² der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO)³ und der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO),⁴ nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.
¹ Dieses Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Justizbehörden. Vorbehalten bleiben Bundesrecht und ergänzendes oder abweichendes kantonales Recht.
² Es enthält das kantonale Ausführungsrecht zu den Schweizerischen Prozessordnungen (ZPO, StPO und JStPO) und Vorschriften über die Verwaltungsrechts pflege.
¹ Dieses Gesetz findet auf alle Justizverfahren Anwendung, soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen.
² Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung finden auch auf das kantonale Strafrecht Anwendung. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des kantonalen Ordnungsbussengesetzes vom 18. Februar 2009⁷.
a) Gerichte
¹ Die obersten kantonalen Gerichte sind:
a) das Kantonsgericht;
b) das Verwaltungsgericht.
² Die erstinstanzlichen Gerichte sind:
a) das kantonale Straf- und Jugendgericht;
b) das Zwangsmassnahmengericht;
c) die Bezirksgerichte.
SRSZ 1.2.2023
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1 Untersuchungs- und Anklagebehörde ist die Staatsanwaltschaft. Soweit dieses Gesetz und das Bundesrecht nichts anderes bestimmen, ist jeder Staatsanwalt örtlich und sachlich zuständig.
2 Im Jugendstrafverfahren ist der Jugendanwalt Untersuchungs- und Anklagebehörde.
3 Gerichtliche Polizei im Straf- und Jugendstrafverfahren sind:
Weitere Justizbehörden sind:
1 In ihrer Rechtsprechung sind die Justizbehörden unabhängig und nur an das Recht gebunden. Sie haben über das, was rechts sei, keine Weisungen entgegenzunehmen. Bei Rückweisung ist die untere Instanz an den Entscheid und die Rechtsauffassung der oberen Instanz gebunden. 2 Die Gerichte bestimmen ihre Organisation im Rahmen des Gesetzes selbst.
Zur Beurteilung von Kompetenzstreitigkeiten, welche trotz Meinungsaustausch zwischen den in Frage kommenden Behörden nicht behoben werden können, sind zuständig:
Die Mitglieder der Justizbehörden und ihr Personal sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.
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a) im Allgemeinen
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1 Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und sechs bis zehn Verwaltungsrichtern. 2 Der Kantonsrat setzt die Zahl der Richter nach Anhörung des Gerichts bis zu einer neuen Beschlussfassung fest. 3 Das Verwaltungsgericht wählt Vizepräsidenten aus seiner Mitte und stellt Gerichtsschreiber sowie das weitere Personal an.
1 Das Verwaltungsgericht behandelt seine Geschäfte nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen als Gesamtgericht, in Kammern oder einzelrichterlich. 2 Das Gesamtgericht bestimmt die erforderlichen Kammern, deren Besetzung und die Vorsitzenden. Die einzelnen Kammern bestehen aus mindestens drei Richtern und sind nur bei Vollbesetzung beschlussfähig. 3 Der Präsident ist befugt, ein Geschäft dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken.
a) im Allgemeinen
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Verwaltungsgerichtsbeschwerden und verwaltungsgerichtliche Klagen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ¹⁴ und der übrigen Gesetzgebung. 2 Es ist:
1 Das Verwaltungsgericht beaufsichtigt die Schätzungskommission. 2 Diese erstattet dem Verwaltungsgericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
1 Das kantonale Straf- und Jugendgericht besteht aus dem Präsidenten und sieben bis zwölf Richtern.
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2 Der Kantonsrat setzt die Zahl der Richter nach Anhörung des Gerichts bis zu einer neuen Beschlussfassung fest. 3 Das kantonale Straf- und Jugendgericht wählt Vizepräsidenten aus seiner Mitte und stellt Gerichtsschreiber sowie das weitere Personal an. 4 Der Präsident des Strafgerichtes amtet einzelrichterlich.
Besetzung und Beschlussfähigkeit
1 Das kantonale Straf- und Jugendgericht behandelt seine Geschäfte nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen als Gesamtgericht, in Kammern oder einzelrichterlich. 2 Das Gesamtgericht bestimmt die erforderlichen Kammern, deren Besetzung und die Vorsitzenden. Die einzelnen Kammern bestehen aus fünf, in Jugendstrafaschen sowie im abgekürzten Verfahren aus drei Richtern. Sie sind nur bei Vollbesetzung beschlussfähig. 3 Der Präsident ist befugt, ein Geschäft dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken.
Zuständigkeit a) im Allgemeinen
1 Das kantonale Strafgericht beurteilt Anklagen wegen: a) Verbrechen. Davon ausgenommen sind Art. 90 Abs. 3 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes¹⁹, Art. 134, 197 Abs. 4 Satz 2, 234 Abs. 1, 251 Ziff. 1, 253, 254 und 303 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)²⁰ sowie folgende Tatbestände bei einem Deliktsbetrag von weniger als Fr. 12 000.--
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c) Steuervergehen nach Bundes- und kantonalem Verwaltungsrecht.
2 Führen Änderungen im Bundesrecht zu einer Verschiebung der Zuständigkeiten, kann der Regierungsrat vorübergehend für einzelne Delikte eine abweichende Regelung vorsehen. Er berücksichtigt dabei den sachlichen Zusammenhang und die Spezialisierung.21
Einzelrichterlich werden beurteilt:
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Das kantonale Strafgericht als Jugendgericht beurteilt alle strafbaren Handlungen von Jugendlichen unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Jugendanwaltes.
Der Kantonsrat wählt den Präsidenten und die weiteren Richter des Zwangsmassnahmengerichts. Sie müssen die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss § 34 Abs. 2 erfüllen.
a) im Strafverfahren
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1 Einzelrichterlich beurteilt werden die Anordnung und Verlängerung von Zwangsmassnahmen gemäss dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer²². 2 Das Verfahren richtet sich nach der Ausländergesetzgebung. 3 Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts kann gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
1 Einzelrichterlich beurteilt werden:
2 Das Zwangsmassnahmengericht ist nach Massgabe der übrigen Gesetzgebung zur Beurteilung weiterer polizeilicher Massnahmen zuständig.
3 Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nach Abs. 1 Bst. c kann gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz²⁶ innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
1 Einzelrichterlich beurteilt wird die Anordnung einer Pass- und Schriftensperre nach Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe.²⁸ 2 Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts kann gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz²⁹ innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
1 Jeder Bezirk hat ein Bezirksgericht. 2 Mehrere Bezirke können durch Beschluss ihrer Stimmberechtigten ein gemeinsames Bezirksgericht führen.
1 Führen mehrere Bezirke ein gemeinsames Bezirksgericht, vereinbaren die Bezirksräte den Sitz des Gerichts, die anwendbare Dienst- und Gehaltsordnung, die Aufteilung der Kosten, die Haushaltsführung und die Kündigung sowie weitere Einzelheiten der Zusammenarbeit.
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2 Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser hört vorgängig das Kantonsgericht an.
1 Die Bezirksräte setzen eine Gerichtskommission ein, welche aus mindestens drei Stimmberechtigten der beteiligten Bezirke zusammengesetzt wird. Die Gerichtskommission konstituiert sich selbst. 2 Die Kommissionsmitglieder dürfen nicht dem Bezirksgericht, einem Bezirksrat, einer Rechnungsprüfungskommission oder einer Bezirksverwaltung der beteiligten Gemeinwesen, einer Strafverfolgungsbehörde, einer unter der Aufsicht des Bezirksgerichtspräsidenten stehenden Justizbehörde oder dem Kantonsgericht angehören. 3 Die Gerichtskommission bereitet die Wahl der Richter vor, legt die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses fest und stellt Antrag zu Geschäften des gemeinsamen Bezirksgerichts.
1 Das Bezirksgericht besteht aus einem Präsidenten und sechs Richtern. Die Stimmberechtigten des Bezirks können die Anzahl der Richter nach Anhörung des Gerichts bis auf acht erhöhen. 2 Führen mehrere Bezirke ein gemeinsames Bezirksgericht, können die Stimmberechtigten des Bezirks die Zahl der Richter nach Anhörung des Gerichts bis auf zehn Richter erhöhen. 3 Das Bezirksgericht wählt Vizepräsidenten und Einzelrichter aus seiner Mitte und stellt Gerichtsschreiber sowie das weitere Personal an.
1 Das Bezirksgericht behandelt seine Geschäfte nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen als Gesamtgericht, in Kammern oder einzelrichterlich. 2 Das Gesamtgericht bestimmt die erforderlichen Kammern, deren Besetzung und die Vorsitzenden. Die einzelnen Kammern bestehen aus mindestens drei Richtern und sind nur bei Vollbesetzung beschlussfähig. 3 Der Präsident ist befugt, ein Geschäft dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder mitwirken.
a) in Zivilsachen
1 Das Bezirksgericht beurteilt alle Zivilsachen, soweit sie nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.
2 Es beurteilt einzelrichterlich:
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1 Die Bezirksgerichte beurteilen unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, des kantonalen Straf- und Jugendgerichtes sowie anderer Behörden gemäss der Spezialgesetzgebung alle Strafsachen.
2 Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte bestimmt sich nach Art. 31 und 32 StPO.
3 Einzelrichterlich beurteilt werden:
1 Die Präsidenten der Bezirksgerichte beaufsichtigen und instruieren die Schlichtungsbehörden der Bezirke und der Gemeinden. 2 Führen mehrere Bezirke oder Gemeinden eine gemeinsame Schlichtungsbehörde, bezeichnet das Kantonsgericht einen der Bezirksgerichtspräsidenten als Aufsichtsbehörde. 3 Die Präsidenten der Bezirksgerichte beaufsichtigen die Konkurs- und Betreibungsämter.
1 Als Richter wählbar sind in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen.
2 Gerichtspräsidenten sowie voll- und teilamtliche Richter werden separat gewählt und müssen:
3 Die nebenamtlichen Richter sollen über Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, welche für die Aufgabenerfüllung der Gerichte von Bedeutung sind.
4 Das zuständige Gericht erstellt ein Anforderungsprofil mit den persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, welche das neu zu wählende Mitglied erfüllen sollte. Dieses Anforderungsprofil wird den im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien und auf Wunsch weiteren Interessenten abgegeben.
5 Die neu zu besetzenden Richterstellen sind zusätzlich zur Ankündigung der Wahl öffentlich auszuschreiben. In der Ausschreibung ist auf die Pflicht zur Offenlegung von Interessenbindungen gemäss Transparenzgesetz vom 6. Februar 2019³⁹ hinzuweisen.
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Unvereinbarkeit a) in der Person
Demselben Gericht können nicht gleichzeitig Personen mit Richter- oder Gerichtsschreiberfunktion angehören, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen, im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind.
b) aufgrund eines Amts oder einer Tätigkeit
1 Die Richter sowie die Gerichtsschreiber können nicht gleichzeitig dem Gemeinderat, dem Bezirksrat, dem Regierungsrat, dem Kantonsrat, einer Strafverfolgungsbehörde oder der oberen Gerichtsinstanz angehören. 2 Die Richter sowie die Gerichtsschreiber des Kantons- und des Verwaltungsgerichts können nicht gleichzeitig bei der kantonalen Verwaltung beschäftigt sein. 3 Die Parteivertretung vor Gericht ist den Richtern sowie Gerichtsschreibern dieses Gerichts untersagt.
Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Gerichte beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Juli. 2 Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt. Bei nebenamtlichen Richtern kann von einer Ersatzwahl abgesehen werden, wenn die Vakanz nicht mehr als sechs Monate vor den allgemeinen Erneuerungswahlen eintritt.
Konstituierung
1 Die Gerichte konstituieren sich selbst. Die erstinstanzlichen Gerichte teilen ihre Konstituierung der Aufsichtsbehörde mit. 2 Die Konstituierung und die Zuständigkeiten der einzelnen Kammern sind im Amtsblatt und im Staatskalender zu publizieren. 3 Weiter gehende Geschäftsreglemente sind im Amtsblatt zu publizieren.
Amtshandlungen im Kanton
Die Gerichte sind befugt, Amtshandlungen auf dem Gebiet des ganzen Kantons vorzunehmen.
Präsidialbefugnisse
1 Der Präsident des Gerichts sorgt für die Verfahrens- und Verhandlungsleitung, namentlich den Erlass von Vorladungen, die Einberufung des Gerichts bzw. der Kammern, die Referatszuteilung und die Sitzungspolizei nach Massgabe des Bundesrechts, das auch für die weiteren kantonalen Verfahren gilt.
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2 Über Nichteintreten, Verfahrensabschreibung, Zwischenfragen, insbesondere vorsorgliche Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistungen und Beweisabnahmen, sowie genehmigungsbedürftige Vereinbarungen kann präsidial entschieden werden. Zudem führt der Präsident die Instruktionsverhandlungen durch. 3 Er kann ferner über die Erstattung von Vernehmlassungen, die Berichtigung von offenkundigen Versehen wie Schreibfehler und Rechnungsirrtümer, die irrige Bezeichnung der Parteien sowie in Zivilsachen über die Erläuterung entscheiden.
1 Die Vorsitzenden der Kammern, die Referenten sowie die Einzelrichter üben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Befugnisse des Präsidenten aus. 2 Der Präsident wird durch einen Vizepräsidenten vertreten. Sie können sich im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied des Gerichtes vertreten lassen. 3 Bei Verhinderung des Präsidenten kann in dringenden Fällen auch der Gerichtsschreiber handeln.
1 Die Gerichtsschreiber redigieren in der Regel die Entscheide und sorgen für die Kanzleigeschäfte des Gerichtes. 2 An den Verhandlungen und Beratungen nehmen sie mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. 3 Die Durchführung von Vergleichsverhandlungen kann ihnen übertragen werden. 4 Auf ihren Bezug kann verzichtet werden, wenn die Mitwirkung nicht als erforderlich erscheint. 5 Das Rechnungswesen kann der Kanzlei übertragen werden.
1 Das Gericht hält so viele Sitzungen ab, wie die rasche Erledigung der Geschäfte es erfordert. 2 Parteien, die innert einer halben Stunde nach Verhandlungsbeginn nicht erscheinen (Respektzeit), gelten als säumig und werden entschädigungspflichtig. Ist ihnen die Teilnahme freigestellt, braucht ihr Erscheinen nicht abgewartet zu werden. 3 Die strafprozessualen Bestimmungen über die polizeiliche Vorführung gelten auch für die weiteren kantonalen Verfahren. 4 Das Kantonsgericht erlässt einen Gerichtskalender für Verhandlungstermine.
1 Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich. 2 Die Richter sind verpflichtet, bei allen Abstimmungen ihre Stimme abzugeben. 3 Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Ergibt sich bei gerader Zahl der Richter Stimmengleichheit, so macht jene Ansicht Recht, für welche sich die vorsitzende Person ausspricht.
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4 Die Gerichte können Entscheide auf dem Zirkularweg fassen, sofern die mitwirkenden Richter einem Antrag zustimmen und keine Sitzung verlangt wird.
1 In der Sache wird ein Urteil erlassen. Andere Entscheide und die Zwischenentscheide von Kollegialbehörden ergehen als Beschluss, solche von Einzelbehörden als Verfügung. Im summarischen Verfahren wird einzelrichterlich auch in der Sache durch Verfügung entschieden. Für die Verwaltungsrechtspflege gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz. 2 Entscheide werden durch die vorsitzende Person oder den Gerichtsschreiber, Urteile in der Sache durch beide unterzeichnet. 3 Das Gericht kann seinen Entscheid durch Mitteilung des Dispositivs eröffnen und nach Massgabe des Bundesrechts oder mit Zustimmung der Parteien auf eine Begründung verzichten. 4 Beschwerdeentscheide über eine fürsorgerische Unterbringung können mündlich begründet und schriftlich auf das Dispositiv beschränkt werden, sofern die Parteien zustimmen. 5 In Rechtsmittelentscheiden kann das Gericht auf die Darstellung und die Entscheidungsgründe der Vorinstanz verweisen, soweit es ihnen beipflichtet.
1 Die vorsitzende Person kann zur Gerichtsberichterstattung Einsicht in Verfahrensakten gewähren. Sie berücksichtigt insbesondere öffentliche oder private Interessen. 2 Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes sind nicht gestattet. 3 Im Jugendstrafverfahren ist die Berichterstattung in den Medien nur mit Bewilligung der vorsitzenden Person zulässig. Sie darf nur bewilligt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Die angeschuldigte Person oder ihre gesetzliche Vertretung ist in jedem Fall vorher anzuhören. 4 In der Berichterstattung sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Parteien, insbesondere der Opfer und Geschädigten, sowie allfälliger Dritter zu wahren. Die vorsitzende Person kann im Einzelfall Sperrfristen anordnen.
1 Die kantonalen Gerichte sind dem Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG) vom 20. November 2013⁴³ und den dazugehörenden Vollzugserlassen unterstellt. 2 Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht unterbreiten dem Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Finanzen und Leistungen, einen Voranschlagsentwurf sowie die Rechnung, die in den Aufgaben- und Finanzplan, den Voranschlag und in die Jahresrechnung integriert werden. Sie können dafür die Unterstützung der kantonalen Verwaltung beanspruchen.
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3 Die kantonalen Gerichte sind bezüglich Ausgabenbewilligungskompetenz dem Regierungsrat gleichgestellt. §§ 25 bis 31 FHG gelten sinngemäss.
1 Die Staatsanwaltschaft setzt sich zusammen aus:
2 Der Regierungsrat legt die Abteilungen der Staatsanwaltschaft fest. Er berücksichtigt dabei die Bedürfnisse für Spezialdienste. 3 Mindestens eine Abteilung wird im inneren und eine im äußeren Kantonsteil geführt.
1 Es werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt:
2 Für sie gelten die Wahlbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 34 Abs. 1 und 2. 3 Der Oberstaatsanwalt stellt das weitere Personal an und kann Untersuchungssekretäre bezeichnen.
1 Der Oberstaatsanwalt leitet die Staatsanwaltschaft. Er kann insbesondere:
2 Der Oberstaatsanwalt erteilt oder verweigert die Zustimmung zur Berufungsanmeldung, zur Berufungserklärung und zur Erhebung von eidgenössischen Rechtsmitteln und kann die Erhebung weiterer Rechtsmittel von seiner Zustimmung abhängig machen. 3 Die Befugnisse gemäss Abs. 1 kann der Oberstaatsanwalt den leitenden Staatsanwälten und dem leitenden Jugendanwalt delegieren.
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1 Der Oberstaatsanwalt verfügt zusätzlich über folgende Verfahrensbefugnisse:
2 Die Befugnisse gemäss Abs. 1 Bst. b bis d kann der Oberstaatsanwalt den leitenden Staatsanwälten oder dem leitenden Jugendanwalt delegieren.
Der Oberstaatsanwalt kann die amtlichen oder dauernd bestellten Sachverständigen bezeichnen, namentlich für:
Der Oberstaatsanwalt erlässt Weisungen über die Mitteilungen an die Öffentlichkeit.
1 Die leitenden Staatsanwälte und der leitende Jugendanwalt führen je eine Abteilung der Staatsanwaltschaft.
2 Sie können innerhalb ihrer Abteilung insbesondere:
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1 Die Assistenzstaatsanwälte führen Verfahren wegen Übertretungen und unter der Leitung eines Staatsanwaltes Untersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen. Ihnen stehen unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 die Befugnisse eines Staatsanwaltes zu.
2 Assistenzstaatsanwälte sind von der Anklageerhebung und von der Vertretung der Anklage vor Gericht ausgeschlossen.
3 Bei Untersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen bleiben zusätzlich folgende Befugnisse den Staatsanwälten vorbehalten:
Die Einvernahme von beschuldigten Personen, Zeugen und Auskunftspersonen kann Untersuchungssekretären übertragen werden.
1 Die Staatsanwaltschaft steht unter der Aufsicht des Regierungsrates. Der Oberstaatsanwalt erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft. 2 Das zuständige Departement kann im Auftrag des Regierungsrates oder von sich aus beim Oberstaatsanwalt Auskünfte oder zusätzliche Berichte über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft verlangen und Visitationen durchführen. 3 Der Regierungsrat kann dem Oberstaatsanwalt generelle Weisungen über die Wahrnehmung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft erteilen. Ausgeschlossen sind konkrete Anweisungen zu einzelnen Verfahren.
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Der Regierungsrat:
1 Die Vermittlerämter sind als Schlichtungsbehörden für alle Schlichtungsverfahren zuständig, die nicht einer anderen Behörde übertragen sind. 2 Die Schlichtungsbehörden in Mietsachen sind für die gesetzlich vorgesehenen Mietverfahren zuständig. 3 Die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten ist für die vorgesehenen Verfahren nach der Gleichstellungsgesetzgebung zuständig.
a) Trägerschaft
1 Jede Gemeinde hat ein Vermittleramt. 2 Mehrere Gemeinden können durch Beschluss ihrer Stimmberechtigten ein gemeinsames Vermittleramt führen.
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Sämtliche Gemeinden eines Bezirkes können durch Beschluss ihrer Stimmberechtigten die Aufgabe ihrer Vermittlerämter an den Bezirk übertragen.
Die Bestimmungen über die Vermittlerämter der Gemeinden gelten für die Vermittlerämter der Bezirke sinngemäss.
Titel: Justizverwaltung
Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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2 Über die Amtseinweisung ist Protokoll zu führen. 3 Es ist der Eid oder das Handgelübde zu leisten. Die Formel lautet: «Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen, meine Aufgabe getreu den gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen.» bzw. «Ich gelobe, meine Aufgabe getreu den gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen.»
a) Zuständigkeit
1 Ist eine ordentliche Besetzung nicht möglich, ergänzen oder ersetzen sich das Kantons- und das Verwaltungsgericht gegenseitig. Nötigenfalls ergänzt der Kantonsrat das Kantons- und das Verwaltungsgericht durch ausserordentliche Richter. 2 Kann eine andere Justizbehörde nicht mehr ordentlich besetzt werden oder liegen andere zwingende Gründe vor, überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einer anderen Justizbehörde. 3 Braucht eine Justizbehörde wegen Ausstand oder sonstiger Verhinderung einen ausserordentlichen Ersatz, so wird ein solcher von der Aufsichtsbehörde ernannt. 4 Bei ausserordentlichen Besetzungen gilt die Unvereinbarkeit nur gegenüber Mitgliedern einer vorinstanzlich befassten Justizbehörde. 5 Im Ausnahmefall kommt zusätzlich das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz75 zur Anwendung.
aa) bei Überweisung
1 Das Gemeinwesen, dessen Justizbehörde ausserordentlich zuständig ist, trägt die Kosten und erhält den Erlös. 2 Bei ausserordentlich hohem Aufwand oder Erlös kann die Aufsichtsbehörde eine abweichende Regelung treffen.
1 Die Aufsichtsbehörde vereinbart mit dem ausserordentlichen Mandatsträger die Vergütung. 2 Das Gemeinwesen, dessen Justizbehörde einen ausserordentlichen Ersatz braucht, trägt die Kosten für den ausserordentlichen Mandatsträger.
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Der Präsident des Gerichtes sowie der Oberstaatsanwalt sorgen für die Geschäftslleitung und die Pflichterfüllung innerhalb der Behörde, insbesondere:
Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft führen fortlaufende Kontrollen über alle eingeleiteten Rechtsverfahren und die Art ihrer Erledigung.
Die Endentscheide werden chronologisch in besonderen Spruchbüchern gesammelt.
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3 Durch Dritte schuldhaft verursachte Kosten können diesen nach Anhörung auferlegt werden. 4 Personen, über deren Ausstand entschieden wird, dürfen keine Kosten auferlegt werden.
1 Die Justizbehörden beziehen ihre Gebühren, Auslagen und Ordnungsbussen selbst, soweit keine andere Regelung getroffen wird. 2 Vorbehalten bleibt der Kostenbezug im Rahmen der Vollstreckung der Strafentscheide. 3 Die Gebühren, Auslagen und Ordnungsbussen fallen der Trägerschaft der jeweiligen Justizbehörde zu, soweit keine andere Regelung getroffen wird.
Die Aufsichtsbeschwerde ist unzulässig, wenn nach eidgenössischem oder kantonalem Recht ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf ergriffen werden kann.
1 Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie wegen anderen Verletzungen von Amtspflichten kann bei der übergeordneten Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde geführt werden. 2 Vorbehalten bleibt die Pflicht der Aufsichtsbehörde, gegen Missstände von Amtes wegen einzuschreiten.
1 Richtet sich die Aufsichtsbeschwerde gegen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung, so ist sie innert 30 Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnis einzureichen. 2 In anderen Fällen ist sie solange zulässig, als ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers besteht.
1 Die Aufsichtsbeschwerde ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist, wird sie dem betroffenen Gericht, der betroffenen Behörde oder den betroffenen Funktionären zur Vernehmlassung und weiteren Beteiligten zur schriftlichen Beantwortung zugestellt. 2 Der Sachverhalt wird von Amtes wegen untersucht. Im Übrigen finden die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sinngemäss Anwendung. 3 Die Aufsichtsbehörde oder ihr Vorsitz kann vorsorgliche Massnahmen anordnen.
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Aufsichtsbeschwerdeentscheide einer untergeordneten Aufsichtsbehörde können innert 30 Tagen seit der Mitteilung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
Der Regierungsrat kann Bestimmungen über die elektronische Form von Eingaben und Zustellungen erlassen.
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Die Parteien haben Adress- und Änderungen ihres ständigen Aufenthalts während eines Verfahrens unverzüglich anzuzeigen, anderenfalls Zustellungen an die bisherige Adresse unter Vorbehalt des Bundesrechts rechtswirksam sind.
Die vorsitzende Person bestimmt die Protokollführung.
Die Justizbehörden informieren eidgenössische, kantonale oder ausländische Behörden über ihre Verfahren:
Die Zustellung durch Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt des Kantons Schwyz.
Die Zuständigkeiten in Zivil- und Betreibungssachen einschliesslich Verfahrensart richten sich nach den Einführungserlassen zum eidgenössischen Recht, soweit sie nicht in der Zivilprozessordnung und im vorliegenden Gesetz geregelt sind.
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Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und des Kantons- und des Verwaltungsgerichts können wegen mündlicher oder schriftlicher Äußerungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Der Kantonsrat kann die Immunität aufheben, wenn sie missbraucht wird.
Unter Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung zur nationalen Rechtshilfe können die Strafbehörden anderen Kantonen auch in Strafsachen des kantonalen Rechts Rechtshilfe leisten.
SRSZ 1.2.2023
231.110
1 Bei Anordnung einer therapeutischen Massnahme (Art. 59 bis 61 StGB), einer Verwahrung (Art. 64 StGB) oder einer Schutzmassnahme (Art. 12 bis 15 des Jugendstrafgesetzes⁸⁸) ist der Entscheid der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2 Ist die Anzeige oder der Rapport von einer Behörde erstattet worden, so wird ihr der Entscheid auf Verlangen zugestellt.
1 Das zuständige Departement trifft für Personen im Sinne von Art. 149 Abs. 1 StPO, die nach Abschluss des Verfahrens noch gefährdet sind, die geeigneten Schutzmassnahmen. 2 Es kann sie insbesondere mit einer Legende im Sinne von Art. 288 Abs. 1 StPO und den dafür notwendigen Urkunden ausstatten. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Bei schweren Verbrechen oder Vergehen kann das zuständige Departement eine Belohnung aussetzen für Angaben, die zur Ergreifung des Täters führen.
1 Mitarbeitende des Kantons, der Bezirke und Gemeinden sind verpflichtet, von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen und Vergehen, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, anzuzeigen. 2 Die Anzeigepflicht gilt auch für Behörden.
1 Die Veröffentlichung eines Entscheides obliegt der Strafbehörde, die sie angeordnet hat. 2 Mitteilungen an die Strafregisterbehörden besorgen die urteilenden Behörden.
Das Antragsrecht bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 2 StGB steht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie der Fürsorgebehörde zu.
Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Strafregister.
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1 Das zuständige Amt vollzieht die Strafen und Massnahmen, die durch kantonale Justizbehörden und die Bezirksgerichte ausgefällt worden sind sowie die nach dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen⁹¹ vollstreckbar erklärten ausländischen Strafentscheide. 2 Für den Vollzug in der Form von gemeinnütziger Arbeit kann der Regierungsrat eine besondere Verwaltungsstelle oder Institution bestimmen. 3 Das Amt für Migration vollzieht die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB. 4 Das Verkehrsamt vollzieht das Fahrverbot nach Art. 67b StGB. 5 Bei Jugendlichen ist der Jugendanwalt für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständig. 6 Der Regierungsrat sorgt für ein Controlling.
1 Der Kanton trägt:
2 Der Bezirk trägt die Gerichtskosten aus Verfahren vor dem Bezirksgericht. Vorbehalten bleiben Abs. 1 Bst. c und d.
3 Kostentragungs- und Rückerstattungspflichten der Parteien und der antragsstellenden Person bleiben vorbehalten (Art. 426 ff. StPO; Art. 44 f. JStPO; § 82 f. dieses Gesetzes).
1 Die zuständige Vollzugsbehörde bezieht Geldstrafen, Bussen und Kosten. Ihr obliegt die Verwertung eingezogener Gegenstände. 2 Der Erlös fällt dem Kanton zu. Die vom Bezirk zu tragenden Gerichtskosten sind ihm vom Kanton zu erstatten, soweit sie eingebracht werden.
Der Regierungsrat bezeichnet die für die Durchführung der Bewährungshilfe zuständige Verwaltungsstelle oder Institution. Er kann dieser weitere Aufgaben übertragen.
1 Die zuständige Behörde hört die Staatsanwaltschaft vor der Gewährung einer wesentlichen Vollzugsöffnung an, sofern die verurteilte Person eine Straftat gemäss Art. 64 StGB begangen hat und gegen sie eine stationäre Massnahme oder eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde.
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2 Die Staatsanwaltschaft kann vor der Beschwerdeinstanz Parteirechte ausüben. 3 Der Regierungsrat bestimmt die wesentlichen Vollzugsöffnungen und regelt das Verfahren.
a) Nachträgliche Entscheide der Vollzugsbehörde
1 Die Vollzugsbehörde ist zuständig für Entscheide, die im Strafgesetzbuch vorgesehen und nicht dem Gericht vorbehalten sind. 2 Sie ist namentlich zuständig zum Erlass von Verfügungen:
1 Gestützt auf Art. 363 Abs. 1 in fine StPO ist der Präsident des Gerichts, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, zuständig zur:
2 Das Bezirksgericht entscheidet einzelrichterlich über Anträge von Verwaltungsbehörden auf Anordnung von Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen (Art. 36 Abs. 2 und 106 Abs. 5 StGB). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich sinngemäss nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht.97
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3 Das Strafgericht entscheidet einzelrichterlich über Anträge auf Anordnung von Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen wegen Übertretungen des Steuerrechts.
1 Die Jugendanwälte sind zuständig für die nachträglichen richterlichen Entscheide.
2 In folgenden Fällen ist das Jugendgericht zuständig:
3 Das Jugendgericht führt in den Fällen von Abs. 2 Bst. a bis d eine Hauptverhandlung durch.
1 Das Verfahren wird von der Vollzugsbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingeleitet. 2 Ist ein Entscheid nach Bundesrecht einer richterlichen Behörde vorbehalten, hat die Vollzugsbehörde ihren Antrag oder Bericht der Staatsanwaltschaft einzureichen. Diese leitet den Antrag oder Bericht mit ihrem eigenen Antrag an das Gericht weiter.
In Verfahren betreffend nachträgliche selbständige Entscheide des Gerichts übt die Staatsanwaltschaft die Rechte einer Partei aus und vertritt die Sache vor dem Gericht.
Die Vollzugsbehörde oder die Staatsanwaltschaft können eine Person vor oder nach der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheides gemäss Art. 363 ff. StPO in Sicherheitshaft setzen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zur Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug oder zur Anordnung des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Massnahme oder der Freiheitsstrafe kommt und wenn:
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1 Soll eine Person in Sicherheitshaft bleiben, beantragt die Staatsanwaltschaft unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach der Festnahme, die Anordnung von Sicherheitshaft oder einer Ersatzmassnahme gemäss Art. 237 ff. StPO beim
2 Hat die Vollzugsbehörde eine Person in Sicherheitshaft gesetzt, teilt sie der Staatsanwaltschaft ihren Antrag mit. Die Staatsanwaltschaft leitet den Antrag der Vollzugsbehörde mit ihrem eigenen Antrag der Gerichtsbehörde gemäss Abs. 1 weiter. Die Frist, innert welcher die Staatsanwaltschaft Antrag zu stellen hat, verlängert sich in diesem Fall nicht.
3 Für das Verfahren sind Art. 222 und 229 ff. StPO sinngemäss anwendbar.
1 Die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen durchgeführt.
2 Wird dadurch der Zweck der Sicherheitshaft vereitelt, ist die Sicherheitshaft nach den Regeln des Vollzugs der Untersuchungshaft durchzuführen.
1 Verfügungen der Vollzugsbehörden können innert 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
2 Die Rechtsmittelfrist beträgt 10 Tage bei Verfügungen über:
3 In den Fällen von Abs. 2 Bst. b kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Die Rechtsmittelinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag gewähren.
4 Im Jugendstrafvollzug richten sich die Rechtsmittel nach Bundesrecht.
1 Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs trägt der Staat.
2 Die verurteilte Person hat die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs zu ersetzen, soweit dadurch ihre Resozialisierung nicht gefährdet wird. Vorbehalten bleiben Art. 380 StGB und Art. 44 JStPO.
3 Persönliche Auslagen, die mit dem eigentlichen Straf- und Massnahmenvollzug in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, trägt die eingewiesene Person selbst.
1 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft.
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2 Er regelt insbesondere die Rechte und Pflichten der Inhaftierten, ihre Beschwerdemöglichkeiten, das Disziplinarrecht sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.
3 Disziplinarsanktionen sind:
4 Bei der Beurteilung von Disziplinarvergehen werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sinngemäss angewendet.
a) Anordnung
1 Lehnt die inhaftierte Person eine medizinische Massnahme ab, sieht die einweisende Behörde von der Anordnung einer solchen ab, sofern die inhaftierte Person ihren Entschluss im Zustand der Urteilsfähigkeit und selbstbestimmt getroffen hat.
2 Die einweisende Behörde ordnet auf Empfehlung eines Arztes die vorgesehene medizinische Massnahme an, wenn:
3 In dringenden Fällen entscheidet der Arzt der Vollzugseinrichtung. Dieser informiert die einweisende Behörde umgehend.
4 Die medizinische Zwangsmassnahme ist unter fachärztlicher Leitung durchzuführen. Ist sie für längere Zeit angeordnet, muss die einweisende Behörde die Massnahme regelmässig überprüfen und neu anordnen.
1 Hat die Vollzugseinrichtung Kenntnis, dass eine inhaftierte Person auf medizinische Massnahmen verzichten will, stellt sie umgehend sicher, dass:
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2 Droht der inhaftierten Person ohne die vorgesehene Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden, bespricht der Arzt mit ihr die Möglichkeit und den Inhalt einer Patientenverfügung nach Art. 370 Zivilgesetzbuch (ZGB)¹⁰⁹ zur Frage, ob die inhaftierte Person bei Verlust der Urteilsfähigkeit medizinisch behandelt werden soll. Falls die inhaftierte Person eine Patientenverfügung erstellt, bestätigt der Arzt, dass die inhaftierte Person diese selbst gelesen, verstanden und sich dabei in urteilsfähigem Zustand befunden hat.
3 Die Vollzugseinrichtung stellt dem Arzt nötigenfalls einen Übersetzer zur Verfügung, welcher bestätigt, dass er der inhaftierten Person den Inhalt der Patientenverfügung übersetzt und diese ihm bestätigt habe, dass sie ihren Willen wiedergibt.
a) Zwangsernährung
1 Verweigert eine inhaftierte Person die Nahrungsaufnahme oder teilt sie mit, in den Hungerstreik treten zu wollen, ordnet die einweisende Behörde keine Zwangsernährung an, sofern die inhaftierte Person ihren Entschluss im Zustand der Urteilsfähigkeit und selbstbestimmt getroffen hat.
2 Der im Hungerstreik stehenden Person wird täglich Nahrung angeboten.
3 Bei Verlust des Bewusstseins ordnet die einweisende Behörde eine künstliche Ernährung an, sofern die inhaftierte Person nicht in einer Patientenverfügung gemäss § 122d Abs. 2 festgelegt hat, dass sie bei Verlust der Urteilsfähigkeit eine solche ablehnt. Bei Dringlichkeit gilt § 122a Abs. 3.
1 Hat die Vollzugseinrichtung Kenntnis, dass eine inhaftierte Person auf die Nahrungsaufnahme verzichten will, stellt sie umgehend sicher, dass:
2 Der Arzt bespricht mit der inhaftierten Person die Möglichkeit und den Inhalt einer Patientenverfügung nach Art. 370 ZGB zur Frage, ob die inhaftierte Person bei Verlust der Urteilsfähigkeit künstlich ernährt werden soll. Falls die inhaftierte Person eine Patientenverfügung erstellt, bestätigt der Arzt, dass die inhaftierte Person diese selbst gelesen, verstanden und sich dabei in urteilsfähigem Zustand befunden hat.
3 Für den Bezug eines Übersetzers gilt § 122b Abs. 3.
1 Zur Sicherheit und zum Schutz der Inhaftierten und des Personals sowie zur Gewährleistung des ordentlichen Gefängnisbetriebes können die Einrichtungen technisch überwacht werden.
2 Das zuständige Amt stellt sicher, dass:
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3 Im Übrigen regelt das zuständige Departement die Einzelheiten der technischen Überwachung, namentlich die Form, Dauer, erfassten räumlichen Bereiche sowie die Zugriffsberechtigung auf die Aufzeichnungen und deren Schutz vor missbräuchlicher Verwendung.
Das Recht der Begnadigung wird ausgeübt:
a) Einleitung
1 Das Verfahren wird durch die Einreichung eines Begnadigungsgesuchs an das zuständige Departement eingeleitet. Wer dazu befugt ist, bestimmt Art. 382 des Strafgesetzbuchs. 2 Das zuständige Departement holt die Akten des Strafverfahrens, die Stellungnahme der Vollzugsanstalt sowie des Gerichts, das in der Sache selbst geurteilt hat, ein. 3 Zusammen mit den Akten leitet es das Begnadigungsgesuch an die zuständige Kommission des Kantonsrates weiter.
1 Das Begnadigungsgesuch hemmt den Vollzug des Urteils nicht. 2 Das zuständige Departement kann die Vollstreckung aufschieben, wenn das Begnadigungsgesuch nicht aussichtslos erscheint.
1 Die zuständige Kommission des Kantonsrates prüft bei Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung und bei Straftaten, die mit einem solchen Verbrechen oder Vergehen in Zusammenhang stehen, das Gesuch und stellt dem Kantonsrat begründeten Antrag, ob und in welchem Umfang dem Gesuch entsprochen werden soll. 2 Der Kantonsrat entscheidet über das Begnadigungsgesuch in geheimer Abstimmung endgültig. Eine Diskussion findet nicht statt. 3 In den übrigen Fällen entscheidet die zuständige Kommission des Kantonsrates endgültig. 4 Die Vorschriften über den Ausstand gemäss §§ 132 bis 139 dieses Gesetzes gelten sinngemäss auch für das Begnadigungsverfahren. Über ein streitiges Ausstandsgesuch entscheidet die Begnadigungsbehörde in Abstand der betroffenen Mitglieder selbst.
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2 Die Rechtshilfe kann von der Leistung eines Kostenvorschusses oder einer Kosten-gutsprache abhängig gemacht werden. 3 Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird der Verkehr mit ausländischen Behörden durch die Bundesbehörden vermittelt.
1 Richter, Gerichtsschreiber sowie das Kanzleipersonal sind von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, wenn ein Ausstandsgrund gemäss den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorliegt. 2 Die betroffene Person legt einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig offen und tritt von sich aus in den Ausstand, wenn sie den Grund als gegeben erachtet.
Das Ausstandsbegehren kann von einer Partei oder von jedem Mitglied der Gerichtsabteilung während des ganzen Verfahrens gestellt werden.
Wer durch ungerechtfertigte Verzögerung des Begehrens zusätzliche Umtriebe verursacht, wird dafür kosten- und entschädigungspflichtig und kann mit Ordnungsbussen bestraft werden.
1 Das Begehren ist zu begründen und gleichzeitig durch Urkunden oder schriftliche Auskünfte von Amtsstellen zu belegen. Fehlen solche Beweismittel, wird aufgrund einer gewissenhaften Erklärung der abgelehnten Person entschieden. Aus zureichenden Gründen können weitere Beweise erhoben werden. 2 Derjenigen Person, die den Ausstand selbst verlangt, darf er auf die gewissenhafte Erklärung hin, dass ein Ausstandsgrund vorliege, nicht verweigert werden. Der Ausstand kann ihr auch aus anderen zureichenden Gründen bewilligt werden.
1 Über ein streitiges Ausstandsbegehren eines Mitgliedes entscheiden die Justizbehörden, die Verwaltungsbehörden oder -kommissionen in Abstand des betreffenden Mitgliedes. 2 Fällt durch den Abstand die Beschlussfähigkeit dahin, entscheidet über den Ausstand die Aufsichtsbehörde und beim Verwaltungsgericht das Kantonsgericht.
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3 Über Ausstandsbegehren gegen Gerichtsschreiber oder Kanzleipersonal entscheidet das Gericht; über Ausstandsbegehren gegen Schreiber und Sekretäre von Behörden und Kommissionen entscheiden diese.
1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. 2 Wird die Verletzung der Meldepflicht über das Vorliegen eines Ausstandsgrundes erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, gelten die Bestimmungen über die Revision. 3 Nicht wiederholbare Beweismassnahmen darf die Behörde berücksichtigen.
1 Die Verhandlungen und die mündliche Eröffnung der Entscheide sind öffentlich. 2 Nicht öffentlich sind Verhandlungen über Beschwerden aus dem Abgaberecht. 3 Das Verwaltungsgericht kann die Öffentlichkeit zudem ausschliessen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder von Sitte und Anstand zu befürchten ist, sowie wenn die schutzwürdigen Interessen einer beteiligten Person es erfordern. Vorbehalten bleibt auch der Ausschluss der Öffentlichkeit aufgrund spezieller Bestimmungen betreffend das Steuerstrafverfahren.
1 Verhandlungen sind zu protokollieren.
2 Ins Protokoll sind aufzunehmen:
1 Der Protokollführer führt in den Verhandlungen das Protokoll und unterzeichnet es. 2 Zur Unterstützung der Protokollführung kann das Verwaltungsgericht Aufzeichnungsgeräte verwenden. 3 Die Rechtsmittelinstanz und, bei Tragung der Kosten, jede Partei können verlangen, dass das Protokoll in Reinschrift niedergeschrieben und in Abschrift ausgehändigt wird.
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Das Protokoll bildet Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Verhandlungen.
Über Begehren um Berichtigung des Protokolls entscheidet das Verwaltungsgericht.
Abschnitt: Vorladungen und andere Zustellungen
Die Vorladung enthält:
Vorladungen sind mindestens fünf Tage vor dem Termin auszuhändigen. In dringenden Fällen bleibt die Verkürzung dieser Frist vorbehalten.
Bei wichtigen Gründen kann ein Vorführbefehl mit der Verpflichtung zum sofortigen Erscheinen erlassen werden.
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2 Vorladungen für Personen, die ausserhalb des Kantons wohnen, werden durch Vermittlung der zuständigen Behörde ihres Aufenthaltsortes zugestellt. In der Schweiz kann die Zustellung auch durch die Post erfolgen.
1 Die Zustellung gilt nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt,
2 In den übrigen Fällen wird die Zustellung nach einem ersten erfolglosen Zustellungsversuch wiederholt. Die Zustellung gilt spätestens am siebten Tag nach dem zweiten Zustellungsversuch als erfolgt.
Die Vorladung wird eingeschrieben, gegen Empfangsschein oder amtliche Bescheinigung zugestellt.
Wer eine Vorladung zu persönlichem Erscheinen nicht befolgen kann, hat sich sofort zu entschuldigen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen.
1 Kann einer Partei die Vorladung trotz sachdienlicher Nachforschungen nicht zugestellt werden, so wird sie im Amtsblatt oder nach Bedürfnis auch in anderen geeigneten Blättern veröffentlicht. 2 Ist eine im Ausland notwendige Zustellung undurchführbar, so tritt die öffentliche Vorladung an Stelle der persönlichen Zustellung.
Die Bestimmungen über die Vorladung gelten sinngemäss für andere gerichtliche Zustellungen.
1 Gesetzlich vorgeschriebene Fristen dürfen nicht geändert werden. 2 Sie können nur erstreckt werden, wenn eine Partei oder ihre Vertretung im Laufe der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird. 3 Die Erstreckung kann von Amtes wegen erfolgen.
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Richterliche Fristen sollen der Bedeutung des Streitfalles entsprechend angesetzt werden und in der Regel nicht weniger als zehn und nicht mehr als 30 Tage dauern.
1 Keine Verhandlungen finden statt, und gesetzliche und richterlich bestimmte Fristen stehen still:
2 Diese Vorschrift gilt nicht für:
1 Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides wird bei Berechnung der Frist nicht mitgezählt. 2 Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, oder kann die Post an diesem Tag nicht wie gewöhnlich benutzt werden, so endigt die Frist am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage während laufender Fristen werden mitgezählt.
Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangen oder für sie der Schweizerischen Post übergeben sein. Zahlungen müssen spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Bestimmungsstelle der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sein.
1 Die Verschiebung einer Verhandlung oder die Erstreckung einer richterlichen Frist wird nur aus zureichenden Gründen bewilligt.
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2 Fristerstreckungsgesuchen wird nur entsprochen, wenn sie vor Ablauf der Frist gestellt werden. Verschiebungsgesuche können abgelehnt werden, wenn sie nicht sofort nach Kenntnis der Verhinderung gestellt werden.
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Offenkundige Versehen, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer und irrige Bezeichnung der Parteien, werden vom Gerichtsschreiber im Einverständnis mit dem Präsidenten und unter Mitteilung an die Parteien berichtigt.
Die Parteien haben nach den Bestimmungen über die Kostenauflage zu bezahlen:
Die Gerichtskosten und Ordnungsbussen verjahren in zehn Jahren; die Vorschriften des Obligationenrechts¹²² sind sinngemäss anwendbar.
Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
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1 Allgemeine Verbote, die nach bisherigem kantonalem Prozessrecht ausgesprochen wurden, bleiben in Kraft. Vorbehalten bleibt die Einsprache nach Art. 260 ZPO; die Frist dazu beginnt mit einer einmaligen, generellen Publikation durch das Kantonsgericht im Amtsblatt. 2 Nach Inkrafttreten des neuen Rechts begangene Widerhandlungen werden gestützt auf Art. 258 ZPO geahndet; es gilt die bisher verfügte und publizierte mildere Strafandrohung.
1 Dieses Gesetz tritt zusammen mit den Schweizerischen Prozessordnungen in Kraft. 123 2 Der Regierungsrat kann einzelne Bestimmungen vor diesem Zeitpunkt in Kraft setzen. 3 Es gelten die Übergangsbestimmungen der Schweizerischen Prozessordnungen.
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
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Folgende Erlasse werden geändert:
Abs. 1
¹ Sieht das Bundesrecht die richterliche Überprüfung einer Zwangsmassnahme oder die Zustimmung zu einer Zwangsmassnahme vor, so urteilt als kantonale richterliche Behörde die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts. ² Für die Anordnung der Durchsuchung von Wohnungen und Räumen nach einem erstinstanzlichen Entscheid (Art. 70 Abs. 2 AuG) ist die kantonale Staatsanwaltschaft zuständig.
Abs. 1 und 3, Abs. 4 (neu)
¹ Das Zwangsmassnahmengericht beurteilt einzelrichterlich die Anordnung und Verlängerung von Zwangsmassnahmen gemäss Bundesrecht. ³ Verfügungen und Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über Zwangsmassnahmen sind kostenlos. ⁴ Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts kann gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
¹ Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen, welche Funktionäre in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit begehen, werden nach den Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des kantonalen Einführungsrechts bestraft. ² Vorbehalten bleibt § 104 der Justizverordnung.
Abs. 1
¹ Der Regierungsrat wählt für eine vierjährige Amtsdauer die Schlichtungsstelle. Ihre Zusammensetzung richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung.
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Abs. 2
2 Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung.
Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben werden im vereinfachten Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung beurteilt.
Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und des Kantons- und des Verwaltungsgerichts können wegen mündlicher oder schriftlicher Äußerungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Der Kantonsrat kann die Immunität aufheben, wenn sie missbraucht wird.
Bst. e
(Durch geheime Wahlen werden gewählt:) e) der Staatsschreiber sowie der Oberstaatsanwalt und die Stellvertretung.
Anhang: Aufgabenbereiche der ständigen Kommissionen des Kantonsrates Rechts- und Justizkommission
Abs. 1 Bst. f
(¹ Die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse ist obligatorisch für:) f) den Oberstaatsanwalt und dessen Stellvertretung.
gg) Verweisung auf die Schweizerische Strafprozessordnung und das Beschwerdeverfahren Soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorschreiben, gelten hinsichtlich Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung und im Übrigen die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sinngemäss.
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Abs. 1
¹ Das Verfahren richtet sich nach der Justizverordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung.
I. Richterliche Behörden
Zuständigkeit und Verfahren für gerichtliche Entscheidungen beurteilen sich nach der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
¹ Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren nebst den in Art. 249, 271, 302 und 305 der Schweizerischen Zivilprozessordnung erwähnten Angelegenheiten:
a) Personenrecht:
b) Familienrecht:
c) Erbrecht:
d) Sachenrecht:
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² Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren aufgrund des Partnerschaftsgesetzes die folgenden Angelegenheiten:
Bst. b
wird aufgehoben.
Für die Vornahme von Beglaubigungen sind die Urkundspersonen gemäß § 10, der Staatschreiber und die vom Regierungsrat bezeichneten Mitarbeiter der Staatskanzlei, der Staatsarchivar, die Gerichtsschreiber der schwyzerischen Gerichte sowie die Staatsanwälte zuständig.
Urkunds- und Beglaubigungspersonen treten in den Ausstand, wenn ein Ausschlussgrund gemäß den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorliegt.
Abs. 1 Bst. c
(¹ Begehren um Vornahme einer Beurkundung haben die zuständigen Amtsnotare innert angemessener Frist zu entsprechen, ausser) c) wenn ein Ausstandsgrund gemäß der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorliegt.
Abs. 5
⁵ Für den Bezug von Zeugen und Sachverständigen sind die entsprechenden Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung, und bezüglich deren Ausstand § 14 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch sinngemäss anzuwenden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesrechts.
Die Klage ist bei dem nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung zuständigen Gericht anhängig zu machen. Abs. 2 wird aufgehoben.
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Abs. 4
⁴ Gegen den Einspracheentscheid ist unabhängig vom Streitwert die Beschwerde gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung an das Kantonsgericht zulässig.
Abs. 2
² Im Übrigen finden die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege sowie auf das Verfahren gemäß § 17 Abs. 4 der vorliegenden Verordnung die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung.
Zuständigkeit und Verfahren für gerichtliche Entscheidungen beurteilen sich nach der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren aufgrund des Obligationenrechts nebst den in Art. 250 ZPO erwähnten Angelegenheiten:
a) gerichtliche Hinterlegung und Herausgabe (namentlich Art. 96, 168 Abs. 3, 330 Abs. 3, 451 Abs. 1, 453, 987, 1032, 1080 OR);
b) gerichtliche Fristansetzung (namentlich Art. 38 Abs. 2, 107 Abs. 1 OR);
c) Leitung des Vorverfahrens (Art. 202 OR und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung betreffend das Verfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel, vom 14. November 1911);
d) Bewilligung der Selbsthilfeveräußerung (namentlich Art. 93 Abs. 1, 204 Abs. 3, 427 Abs. 3, 435, 444 Abs. 2, 445, 453 Abs. 1 OR);
e) Ernennung von Sachverständigen (Art. 204 Abs. 2, 445 Abs. 1 OR);
f) Ausweisung von Mietern und Pächtern;
g) Kraftloserklärung von Wertpapieren (namentlich Art. 971, 977 Abs. 1, 1072 OR; Art. 13 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag);
h) Widerruf der Vollmachten des Vertreters der Anleihensgläubiger (Art. 1162 Abs. 3 OR).
§§ 4 und 5
werden aufgehoben.
Abs. 1
¹ Die Schlichtungsstelle ist in den vom Bundesrecht bezeichneten Fällen zuständig.
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§§ 18–18e werden aufgehoben.
Das Kantonsgericht ist einzige kantonale Instanz gemäss Art. 5 der Schweizerischen Zivilprozessordnung.
§§ 20 bis 22 werden aufgehoben.
d) Anwendung der Justizverordnung
¹ Die Bestimmungen über den Ausstand, über Vorladungen und andere Zustellungen, Fristen, Erläuterung und Berichtigung sowie die allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts in der Justizverordnung gelten sinngemäss auch für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und den selbständigen Rekursbehörden.
² Auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind die Vorschriften der Justizverordnung anwendbar, soweit diese Verordnung das Verfahren nicht selbst regelt.
Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die Streitgenossenschaft und den Parteiwechsel sind für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, den selbständigen Rekurskommissionen und dem Verwaltungsgericht sinngemäss anwendbar.
Abs. 2
² Ist eine Partei durch einen in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt vertreten, stellt ihm die Behörde die Akten auf sein Gesuch hin zur Einsichtnahme zu. Sie sieht von der Aktenzustellung ab, wenn dadurch das Verfahren nicht mehr ordnungsgemäss durchgeführt werden könnte. (Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4).
Abs. 3
³ Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die Beweisabnahme und die Beweissicherung sind sinngemäss anwendbar.
Abs. 1
¹ Die Rechtsmitteleingabe ist der zuständigen Rechtsmittelinstanz im Doppel einzureichen. Sie darf weder ungebührlichen Inhalts noch weitschweifig oder schwer lesbar sein.
Abs. 3, Abs. 4 (neu)
³ Werden andere Mängel nicht behoben, so bleibt die Eingabe unbeachtet und die Behörde entscheidet aufgrund der Akten.
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4 Fehlende Ausfertigungen sind nachzuverlangen oder auf Kosten der Partei zu erstellen.
b 5. Verweis auf die Schweizerische Zivilprozessordnung
Im Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar.
Abs. 2 und 3
2 In den unter Abs. 1 Buchstaben a bis f erwähnten Streitigkeiten bleiben besondere Vorschriften, welche eine andere Behörde als zuständig bezeichnen, vorbehalten. Haftungsklagen gegen den Kanton im Sinne von Art. 46 ZGB, 429a ZGB und 955 ZGB sowie Art. 5 SchKG beurteilen die Zivilgerichte. 3 Widerklagen im Sinne der Schweizerischen Zivilprozessordnung sind zulässig, sofern der Gegenstand der Widerklage auch Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Klage sein könnte.
Für das Verfahren sind die §§ 9 bis 33 sowie 60 dieser Verordnung und im Übrigen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung, insbesondere jene über die Widerklage, die Rechtshängigkeit der Klage und die Säumnis, sinngemäss anwendbar.
Abs. 2
2 Urteile des Verwaltungsgerichtes in Klagefällen werden nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vollstreckt, soweit sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt.
Der Kanton errichtet und betreibt in Biberbrugg einen Sicherheitsstützpunkt für die Kantonspolizei, die Staatsanwaltschaft und den Vollzug von Haft und von Freiheitsstrafen.
Richterliche Behörden Zuständigkeit und Verfahren für gerichtliche Entscheidungen beurteilen sich nach der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Ordentliches und vereinfachtes Verfahren Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich ohne Rücksicht auf den Streitwert die folgenden Betreibungs- und Konkursstreitigkeiten:
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Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren nebst den in Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung erwähnten Angelegenheiten:
wird aufgehoben.
Das Sicherheitsdepartement besorgt die Verrichtungen des Betreibungsamtes bei Betreibungen gegen Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.
Vorbehalt der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilprozessordnung
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilprozessordnung.
Der Einzelrichter entscheidet zivilrechtliche Streitigkeiten über das Kauf- und Vorkaufsrecht der Verwandten (Art. 25 und 42 BGBB) sowie das Vorkaufsrecht des Pächters (Art. 47 BGBB).
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Der Einzelrichter entscheidet zivilrechtliche Streitigkeiten aus Verträgen über die landwirtschaftliche Pacht und Begehren um Erstreckung des Pachtverhältnisses (Art. 15 Abs. 3 und 26 LPG).
Wer einem Feuer- oder Feuerwerksverbot nach § 14a zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohter Straftatbestand des Bundesrechts erfüllt ist.
Abs. 2
² Verfahren und Zuständigkeit richten sich nach der Justizverordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung.
Abs. 1
¹ Ist eine Explosion erfolgt, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, ohne Verzug der Staatsanwaltschaft und der Prüfungsstelle gleichzeitig Anzeige zu erstatten. Vor der amtlichen Untersuchung darf der durch den Unfall geschaffene Zustand nicht verändert werden, es sei denn zur Verhütung weiteren Schadens und zur Rettung von Personen.
Übertretungen der für die Aufstellung oder Einrichtung der in § 1 bezeichneten Lager, Apparate und Anlagen geltenden Vorschriften werden nach Massgabe der Justizverordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung mit Busse bis Fr. 500.-- gebüsst.
Abs. 2
² Es ist auch für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig.
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Abs. 2 und 4
² Öffentlich-rechtliche Einsprachen sind nach Massgabe der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege bei der Bewilligungsbehörde, privatrechtliche Einsprachen nach Massgabe der Justizverordnung beim zuständigen Einzelrichter für den Ort der gelegenen Sache einzureichen.
⁴ Die Bewilligungsbehörde beurteilt öffentlich-rechtliche, der Einzelrichter im summarischen Verfahren privatrechtliche Einsprachen. Beide Verfahren sind in der Regel unabhängig voneinander und ohne Verzug zu Ende zu führen.
Abs. 1
¹ Wer Bauten und Anlagen ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer Baubewilligung errichtet, ändert oder umnutzt, wird nach den Vorschriften der Justizverordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung mit Busse bis Fr. 50 000.-- bestraft. Bei Gewinnsucht ist die Strafbehörde an den Höchstbetrag der Busse nicht gebunden.
Abs. 1
¹ Genügt § 72 der Justizverordnung für ausserordentliche Besetzungen zur Aufrechterhaltung der Rechtspflege infolge äusserer Umstände nicht, kann die gerichtliche Aufsichtsbehörde ausserordentliche Ersatzrichter ernennen oder ein anderes Gericht vorübergehend mit dessen Aufgaben betrauen.
Widerhandlungen gegen diese Verordnung oder gegen die gestützt darauf erlassenen Vorschriften des Kantons und der Gemeinden werden nach den Vorschriften der Justizverordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung mit Busse bestraft.
Abs. 3
³ Ist eine Einigung nicht möglich, so setzt der Einzelrichter des Ortes, wo das zu versichernde Objekt liegt, den Versicherungswert im summarischen Verfahren fest.
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Zur Strafverfolgung ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Sie verfolgt Widerhandlungen gegen die vorliegende Verordnung von Amtes wegen.
¹ Hält die Staatsanwaltschaft nach Abklärung des Tatbestandes die Ausfällung einer Geldstrafe von höchstens 100 Franken für angezeigt, so fällt sie den Bussenentscheid selbst aus. ² Für das Verfahren und den Weiterzug gelten die Justizverordnung und die Schweizerische Strafprozessordnung.
¹ Hält die Staatsanwaltschaft die Ausfällung einer Busse von über 100 Franken für angezeigt, so überweist sie die Akten dem Bezirksgericht zur Beurteilung. ² Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung.
¹ In jedem Fall beschlagnahmt die Staatsanwaltschaft, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Beschuldigten, die Geldmittel und Naturalien, die ohne Bewilligung gesammelt worden sind. ² Nach Abschluss der Untersuchung überweist die Staatsanwaltschaft die beschlagnahmten Gelder und Naturalien jener Behörde, die gemäss § 3 zur Bewilligung zuständig ist. Diese Behörde entscheidet über die Verwendung des Sammelergebnisses zugunsten eines wohltätigen oder gemeinnützigen Zweckes.
Abs. 2
² Vorbehalten bleibt die Obduktion nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung und aus wichtigen Gründen, namentlich bei schweren Unglücksfällen und beim Verdacht auf übertragbare Krankheiten.
Abs. 3
³ Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung.
Das Verfahren richtet sich, soweit es nicht bundesrechtlich geregelt ist, nach den Bestimmungen für die verwaltungsgerichtliche Klage gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege und nach den Bestimmungen der Justizverordnung.
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Abs. 4
⁴ Für Tatbestände, die dem schweizerischen oder kantonalen Strafgesetz unterliegen, gelten die Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung. Solche Fälle hat die Lehrperson der Schulleitung zur Weiterleitung an die zuständige Untersuchungsbehörde zu melden.
¹ Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 22-82 mit Änderung vom 17. März 2010 (PolV, GS 22-97a), vom 14. September 2011 (Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, GS-23-14e), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80r), vom 20. November 2013 (FHG, GS 23-83b), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 25. März 2015 (WAG, GS 24-29b), vom 25. März 2015 (GS 24-30), vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden, GS 25-9a), vom 14. März 2018 (KRB Übertragung der Aufgaben der Strafverfolgung und des Strafvollzugs auf den Kanton, GS 25-24a), vom 14. März 2018 (KRB Zusammenarbeit der Justizbehörden der Gemeinden und Bezirke, GS 25-25f), vom 6. Februar 2019 (TPG, GS 25-45d), vom 22. Mai 2019 (ÖDSG, GS 25-53a), vom 18. September 2019 (KRB Organisation des Grundbuchsowie des Betreibungs- und Konkursinspektorats, GS 25-61b) und vom 27. Mai 2020 (PolG, GS 26-14a).
² BBI 2007 6977.
³ BBI 2009 1993.
⁴ BBI 2009 21.
⁵ Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.
⁶ Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
⁷ SRSZ 233.210.
⁸ Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 14. März 2018, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3.
⁹ Bst. e aufgehoben am 14. März 2018.
¹⁰ Abs. 2 in der Fassung vom 25. September 2013.
¹¹ Abs. 3 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
¹² Abs. 1 in der Fassung vom 18. September 2019.
¹³ Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 25. März 2015.
¹⁴ SRSZ 234.110.
¹⁵ SR 312.5.
¹⁶ SR 661.
¹⁷ Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
¹⁸ Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
¹⁹ SR 741.01.
²⁰ SR 311.0.
²¹ Der Regierungsrat hat mit der Verordnung über die vorübergehende Anpassung der Zuständigkeitsordnung in Strafsachen vom 27. Juni 2023 (GS 27-9; SRSZ 220.111) von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht.
²² SR 142.20.
²³ Fassung vom 17. März 2010; Abs. 1 Bst. d neu eingefügt am 27. Mai 2020.
²⁴ SRSZ 520.110.
²⁵ SRSZ 520.230.1.
²⁶ SRSZ 234.110.
²⁷ Neu eingefügt am 25. März 2015.
²⁸ SR 661.1.
²⁹ SRSZ 234.110.
³⁰ Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 14. März 2018.
³¹ Neu eingefügt am 14. März 2018.
³² Neu eingefügt am 14. März 2018.
231.110
33 Neu eingefügt am 14. März 2018. 34 Abs. 3 in der Fassung vom 14. März 2018. 35 Abs. 2 Bst. d in der Fassung vom 25. Oktober 2017. 36 Abs. 1 in der Fassung vom 14. März 2020. 37 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 14. März 2018. 38 Abs. 5 in der Fassung vom 6. Februar 2019. 39 SRSZ 140.700. 40 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 25. Oktober 2017. 41 Abs. 4 in der Fassung vom 25. September 2013. 42 Neu eingefügt am 20. November 2013. 43 SRSZ 144.110. 44 Überschrift und Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 14. März 2018. 45 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 1 und 2 neu eingefügt am 14. März 2018. 46 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 14. März 2018. 47 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 14. März 2018. 48 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 14. März 2018. 49 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 aufgehoben am 14. März 2018. 50 Aufgehoben am 14. März 2018. 51 Aufgehoben am 14. März 2018. 52 Aufgehoben am 14. März 2018. 53 Aufgehoben am 14. März 2018. 54 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 14. März 2018. 55 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017. 56 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 14. März 2018. 57 Aufgehoben am 14. März 2018. 58 Aufgehoben am 14. März 2018. 59 Aufgehoben am 14. März 2018. 60 Aufgehoben am 14. März 2018. 61 Aufgehoben am 14. März 2018. 62 Aufgehoben am 14. März 2018. 63 Aufgehoben am 14. März 2018. 64 Fassung vom 25. Oktober 2017. 65 Aufgehoben am 14. März 2018. 66 Aufgehoben am 14. März 2018. 67 Bst. a in der Fassung vom 25. Oktober 2017. 68 Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018. 69 Neu eingefügt am 14. März 2018. 70 Neu eingefügt am 14. März 2018. 71 Neu eingefügt am 14. März 2018. 72 Neu eingefügt am 14. März 2018. 73 Abs. 1 Bst. e und f in der Fassung vom 14. März 2018. 74 Überschrift, Abs. 4 in der Fassung vom 25. Oktober 2017; Abs. 2 aufgehoben am 14. März 2018, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2. 75 SRSZ 512.100. 76 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017; Abs. 2 aufgehoben am 14. März 2018, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2. 77 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017. 78 Fassung vom 14. März 2018. 79 Abs. 1 in der Fassung vom 14. März 2018. 80 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017. 81 SR 281.1. 82 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013. 83 Fassung vom 25. September 2013. 84 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 25. Oktober 2017. 85 Fassung vom 25. Oktober 2017. 86 Abs. 1 in der Fassung vom 14. März 2018. 87 Abs. 1 in der Fassung vom 14. September 2011. 88 SR 311.1. 89 Fassung vom 14. September 2011.
SRSZ 1.2.2023
231.110
90 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 25. Oktober 2017, bisherige Abs. 4 bis 6 werden zu Abs. 5 bis 7; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 14. März 2018, bisherige Abs. 4 bis 7 werden zu Abs. 3 bis 6. 91 SR 351.1. 92 Neu eingefügt am 14. März 2018. 93 Abs. 2 in der Fassung vom 14. März 2018. 94 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017; Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 14. März 2018. 95 Überschrift, Abs. 2 Bst. a, i, j und k in der Fassung vom, Bst. l neu eingefügt am 25. Oktober 2017. 96 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017. 97 SR 313.0. 98 Überschrift in der Fassung vom 25. Oktober 2017. 99 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 14. März 2018. 100 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017; Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 14. März 2018. 101 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017. 102 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017. 103 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017. 104 Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 25. Oktober 2017, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 4. 105 Abs. 3 neu eingefügt am 25. Oktober 2017; Abs. 1 in der Fassung vom 14. März 2018. 106 Abs. 3 Bst. b und d in der Fassung vom 25. Oktober 2017. 107 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017. 108 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017. 109 SR 210. 110 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017. 111 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017. 112 Neu eingefügt am 22. Mai 2019. 113 Abs. 4 in der Fassung vom 25. September 2013. 114 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 25. Oktober 2017. 115 Aufgehoben am 25. Oktober 2017. 116 Aufgehoben am 25. Oktober 2017. 117 Fassung vom 25. Oktober 2017. 118 Fassung vom 25. Oktober 2017. 119 Fassung vom 25. Oktober 2017. 120 Abs. 2 Bst. a und b in der Fassung vom 25. März 2015; Abs. 2 Bst. c, d, e und f in der Fassung vom und Bst. g neu eingefügt am 25. Oktober 2017, bisherige Bst. d bis f werden zu Bst. e bis g. 121 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017. 122 SR 220. 123 Inkraftsetzung der §§ 23, 24, 34, 47, 48 Bst. h und i, 50, 53 bis 55, 59, 63, 64, 114, Anhang Ziffer 4/§ 77 Bst. e am 1. April 2010 (Abl 2010 643) und die übrigen Bestimmungen am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508); Änderungen vom 17. März 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2291), vom 14. September 2011 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 20. November 2013 am 1. Januar 2016 (Abl 2015 2211), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. März 2015 (GS 24-30) am 1. Juli 2015 (Abl 2015 1366), vom 25. März 2015 (GS 24-29b) am 1. Januar 2017 (Abl 2016 2674), vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83), vom 14. März 2018 (GS 25-25f) am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2836), vom 14. März 2018 (GS 25-24a) am 1. Januar 2021 (Abl 2020 1251), vom 22. Mai 2019 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2836), vom 18. September 2019 am 1. Juni 2020 (Abl 2020 1252), vom 27. Mai 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2835) und vom 6. Februar 2019 am 1. Juli 2022 (Abl 2022 1366) in Kraft getreten. 124 Fassung vom 25. September 2013. 125 SRSZ 231.110; GS 16-427. 126 SRSZ 232.110; GS 16-563 127 SRSZ 232.210; GS 4-348. 128 SRSZ 232.220; GS 15-720. 129 SRSZ 232.221; GS 15-721. 130 SRSZ 232.230; GS 16-696.
231.110
131 SRSZ 233.110; GS 16-509. 132 SRSZ 233.220; GS 18-392. 133 SRSZ 270.310; GS 17-13. 134 SRSZ 270.320; GS 16-140. 135 SRSZ 111.210; GS 22-8. 136 SRSZ 140.100; GS 15-733. 137 SRSZ 140.310; GS 19-116. 138 SRSZ 142.110; GS 16-841. 139 SRSZ 145.210; GS 20-551. 140 SRSZ 172.200; GS 19-492. 141 SRSZ 210.100; GS 17-79. 142 SRSZ 210.210; GS 19-597. 143 SRSZ 213.410; GS 14-82. 144 SRSZ 214.110; GS 19-509. 145 SRSZ 217.110; GS 16-549. 146 SRSZ 234.110; GS 16-455. 147 SRSZ 250.110; GS 20-1. 148 SRSZ 270.110; GS 16-545. 149 SRSZ 312.100; GS 20-452. 150 SRSZ 313.110; GS 19-329. 151 SRSZ 314.110; GS 15-784. 152 SRSZ 351.510; GS 10-323. 153 SRSZ 351.520; GS 13-486. 154 SRSZ 361.100; GS 21-145. 155 SRSZ 400.100; GS 17-685. 156 SRSZ 512.100; GS 21-18. 157 SRSZ 530.110; GS 18-381. 158 SRSZ 531.110; GS 17-304. 159 SRSZ 544.110; GS 12-444. 160 SRSZ 571.110; GS 20-364. 161 SRSZ 611.210; GS 21-38.
SRSZ 1.2.2023
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