233.611
(Vom 19. Juni 2012)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz
gestützt auf § 81 Abs. 1 und 2 des Justizgesetzes vom 18. November 2009 (JG),²
beschliesst:
§ 1 — Gegenstand
¹ Diese Verordnung regelt das Mediationsverfahren nach Art. 17 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO).³
² Eine Mediation kann auch in einem Jugendstrafverfahren wegen Übertretung des kantonalen Strafrechts durchgeführt werden.
³ Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.
§ 2 — Zuständige Behörde
¹ Die Jugendanwaltschaft, das Jugendgericht und das Kantonsgericht können ein Jugendstrafverfahren zum Zwecke einer Mediation jederzeit sistieren.
² Der Gegenstand der Mediation kann beschränkt und das Verfahren befristet werden.
³ Die zuständige Behörde kann sich jederzeit über den Stand des Mediationsverfahrens informieren.
§ 3 — ⁴ Mediator
¹ Die Mediation wird von einer persönlich und fallspezifisch geeigneten Person durchgeführt, die über eine abgeschlossene Mediationsausbildung verfügt.
² Der Mediator darf nicht am Jugendstrafverfahren beteiligt sein.
³ Es gelten die Ausstands- und Ablehnungsgründe nach §§ 132 ff. JG.
§ 4 — Vorprüfung
¹ Die zuständige Behörde klärt ab, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Mediationsverfahrens grundsätzlich erfüllt sind.
² Sie holt das Einverständnis des beschuldigten Jugendlichen und der geschädigten Person sowie ihrer gesetzlichen Vertreter für eine Mediation und die Weitergabe der Strafakten an den Mediator ein.
³ Liegen das Einverständnis der Parteien und die Bereitschaft des Mediators vor, beauftragt sie ihn mit der Durchführung des Mediationsverfahrens.
SRSZ 1.1.2015
233.611
§ 5 — Parteien und weitere Beteiligte
- In der Regel führt der Mediator mit dem beschuldigten Jugendlichen und der geschädigten Person ein separates Vorgespräch.
- Der Mediator kann die gesetzlichen Vertreter, den Rechtsbeistand oder eine Vertrauensperson der Parteien am Mediationsverfahren beteiligen.
- In begründeten Fällen kann der Mediator mit dem Einverständnis der zuständigen Behörde eine unabhängige Fachperson beiziehen.
§ 6 — ⁵ Vertraulichkeit
- Der Mediator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und untersteht dem Amtsgeheimnis im Sinne von § 35 des Personalgesetzes vom 26. Juni 1991.⁶
- Das Mediationsverfahren ist nicht öffentlich.
- Die Inhalte des Mediationsverfahrens dürfen unter Vorbehalt zwingender strafprozessualer Pflichten nicht im Jugendstrafverfahren oder in einem anderen Justizverfahren verwendet werden.
§ 7 — Abbruch
- Das Mediationsverfahren kann abgebrochen werden:
- durch die Parteien zu jedem Zeitpunkt;
- durch den Mediator aus wichtigem Grund, namentlich wenn eine Partei die Mitwirkung verweigert oder eine Einigung aussichtslos erscheint;
- durch die zuständige Behörde, wenn überwiegende strafprozessuale Interessen dies gebieten.
- Der Mediator teilt den Parteien und der zuständigen Behörde das Scheitern des Mediationsverfahrens umgehend schriftlich mit.
- Eine weitere Mediation im gleichen Jugendstrafverfahren ist ausgeschlossen.
§ 8 — Vereinbarung
- Die in der Mediation erzielte Einigung wird in einer schriftlichen Vereinbarung mit den Anträgen an die zuständige Behörde festgehalten.
- Die Vereinbarung ist von den Parteien, ihren gesetzlichen Vertretern und vom Mediator zu unterzeichnen.
- Der Mediator teilt der zuständigen Behörde den Abschluss des Mediationsverfahrens mit und stellt ihr folgendes Unterlagen zu:
- unterzeichnete Vereinbarung;
- Strafakten;
- Aufstellung über seinen Zeitaufwand und seine Auslagen;
- allfällige Aufwendungen einer beigezogenen Fachperson.
233.611
§ 9 — Umsetzung
- Ist die Mediation erfolgreich abgeschlossen, stellt die zuständige Behörde das Jugendstrafverfahren nach Art. 17 Abs. 2 JStPO ein.
- Die Parteien tragen die Verantwortung für die Umsetzung der Vereinbarung.
- Die zuständige Behörde kann die Umsetzung der Vereinbarung überprüfen, bevor sie das Jugendstrafverfahren einstellt.
§ 10 — Kosten
- Die Kosten des Mediationsverfahrens setzen sich aus der Entschädigung des Mediators sowie allfälliger von ihm beigezogener Fachpersonen zusammen.
- Gelingt die Mediation, ist das Mediationsverfahren unentgeltlich.
- Scheitert die Mediation, kann die zuständige Behörde dem beschuldigten Jugendlichen unter solidarischer Haftung seiner gesetzlichen Vertreter die Kosten des Mediationsverfahrens bis zur Hälfte auferlegen, wenn er:
- das Scheitern schuldhaft verursacht hat und
- verurteilt wird.
§ 11 — Entschädigung
- Der Mediator erhält von der zuständigen Behörde für seine Aufwendungen eine Entschädigung zwischen Fr. 120.-- und Fr. 180.-- pro Stunde, zuzüglich Mehrwertsteuer.
- Entschädigt wird der Zeitaufwand für die Mediationssitzungen und Einzelgespräche mit den Parteien. Darin sind Aktenstudium, Vor- und Nachbereitung, Ausfertigung von allfälligen Protokollen und Schriftsätzen, usw. eingeschlossen.
- Die ausgewiesenen Auslagen und Spesen sowie allfällige vom Mediator beigezogene Fachpersonen werden nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975⁷ entschädigt.
§ 12 — Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.⁸
- Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
¹ GS 23-37 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
² SRSZ 231.110.
³ SR 312.1.
⁴ Abs. 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
⁵ Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
⁶ SRSZ 145.110.
⁷ SRSZ 173.111.
⁸ Abl 2012 1558; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
SRSZ 1.1.2015