234.110•Verwaltungsrechtspflegegesetz
234.110VRPGesetz06.06.1974
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Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP)¹
(Vom 6. Juni 1974)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:
a) Volle Geltung
Dieses Gesetz ordnet das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Verfügungen und Entscheiden, welche getroffen werden:
a) von den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Bezirke und des Kantons, ihrer Anstalten und der von ihnen gegründeten Zweckverbände;
b) von den Organen privatrechtlicher Organisationen, soweit sie mit einer öffentlichen Aufgabe betraut sind;
c) von selbständigen Rekurskommissionen und vom Verwaltungsgericht.
¹ Die Vorschriften über das Einsprache- und Rechtsmittelverfahren gelten auch:
a) für die Anfechtung von Anordnungen, welche Organe anderer als der in § 1 Buchstabe a bezeichneten öffentlich-rechtlichen Körperschaften treffen;
b) für die durch besondere Vorschriften vorgesehene Anfechtung von Wahlen und Volksabstimmungen.
² Für die Beurteilung von Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen sind die §§ 67 bis 70 anwendbar.
Das Gesetz ist nicht anwendbar auf:
a) das Verwaltungsstrafverfahren, soweit nicht Verwaltungsbehörden für den Verfügungserlass zuständig sind;
b) die Gewährung und Verweigerung von Zahlungserleichterungen für öffentliche Abgaben, namentlich deren Stundung.
c) ...
d) Weisungen und Dienstbefehle an untergeordnete Behörden und Funktionäre;
e) Verfügungen und Entscheide, für welche das Bundesrecht oder das kantonale Recht abweichende Verfahrensvorschriften vorsieht.
¹ Die Bestimmungen über den Ausstand, über Vorladungen und andere Zustellungen, Fristen, Erläuterung und Berichtigung sowie die allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts im Justizgesetz gelten sinngemäss auch für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und den selbständigen Rekursbehörden.
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2 Auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind die Vorschriften des Justizgesetzes anwendbar, soweit dieses Gesetz das Verfahren nicht selbst regelt.
a) Behörde
Als Behörden im Sinne dieses Gesetzes gelten neben den in § 1 und § 2 Abs. 1 Buchstabe a bezeichneten auch Departemente, Amtsstellen und Funktionäre, welche Verfügungen und Entscheide treffen oder vorbereiten.
b) Verfügungen
1 Verfügungen sind hoheitliche, individuelle und einseitige Anordnungen einer Behörde, mit welchen:
2 Den Verfügungen ist die unrechtmäßige Verweigerung oder Verzögerung gleichgestellt.
3 Den Verfügungen sind Anordnungen gleichgestellt, welche Verwaltungsbehörden von Gemeinwesen in Anwendung privatrechtlicher Vorschriften treffen.
c) Entscheid
Entscheide sind:
d) Zwischenbescheid
Zwischenbescheide sind verfahrensleitende Anordnungen, welche die Behörde im Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren trifft.
A. Zuständigkeit
1 Die Zuständigkeit wird durch Gesetz oder Verordnung bestimmt.
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2 Sind in der gleichen Angelegenheit neben dem Regierungsrat noch kantonale Amtsstellen zum Erlass von Anordnungen zuständig, kann der Regierungsrat eine einheitliche Verfügung treffen. 3 Vorbehalten bleiben Schiedsgerichtsvereinbarungen für die Beurteilung von Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen und Konzessionen.
1 Betrachtet sich die Behörde als zuständig, so stellt sie dies durch einen Zwischenbescheid fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet. 2 Verneint die Behörde ihre Zuständigkeit, so erlässt sie einen Nichteintretensentscheid. Bleibt dieser unangefochten, so leitet sie die Sache an die zuständige Instanz weiter, nötigenfalls nach vorangegangenem Meinungsaustausch. 3 Wird eine Behörde irrtümlich angegangen, leitet sie die Sache unter Mitteilung an die Parteien an die zuständige Instanz weiter.
B. Parteien
Parteifähig sind natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen, welche nach Privatrecht oder öffentlichem Recht unter eigenem Namen Rechte und Pflichten haben können.
Verfahrensfähig ist, wer nach Privatrecht oder öffentlichem Recht selbständig handeln oder einen Vertreter bestellen kann.
6 3. Streitgenossenschaft, Parteiwechsel
Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die Streitgenossenschaft und den Parteiwechsel sind für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, den selbständigen Rekurskommissionen und dem Verwaltungsgericht sinngemäss anwendbar.
1 Werden durch eine Verfügung oder einen Entscheid voraussichtlich schützenswerte Interessen eines Dritten betroffen, so kann ihn die Behörde auf sein Gesuch hin oder auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen als Nebenpartei in das Verfahren einbeziehen. 2 Der Beigeladene kann im Verfahren Parteirechte ausüben; er kann Anträge nur zu Gunsten oder zu Lasten der Hauptparteien stellen. 3 Die Verfügung oder der Entscheid wird auch gegenüber dem Beigeladenen rechtswirksam.
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⁷ 5. Vertretung
a) Zulässigkeit
1 Wer nicht verfahrensfähig ist, wird durch seine gesetzlichen Vertreter vertreten. 2 Im Übrigen können sich die Parteien unter dem Vorbehalt der folgenden Bestimmungen und der Bestimmungen über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes durch eine verfahrensfähige und gut beleumundete Person vertreten lassen. 3 In Angelegenheiten der Sozialversicherung und der öffentlichen Abgaben sind auch gut beleumundete Steuerberater mit juristischem oder ökonomischem Abschluss an einer Hochschule oder Universität oder mit eidgenössischem Experten-diplom oder eidgenössischen Fachausweis zur gewerbsmäßigen Vertretung vor selbständigen Rekurskommissionen und dem Verwaltungsgericht zugelassen, sofern sie bei diesem registriert sind. Die Eintragung oder Löschung in diesem Register wird im Amtsblatt publiziert.
1 Der von einer Partei bestellte Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht des Auftraggebers einzureichen. 2 Im Unterlassungsfall kann ihm die Behörde zur Einreichung der Vollmacht eine Frist ansetzen mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Aufforderung auf das Verfahren nicht eingetreten werde. 3 Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, gilt ihr Vertreter als Empfänger aller behördlichen Zustellungen.
⁸ 6. Massenverfahren
1 Treten in einer Sache mehr als 20 Parteien mit weitgehend identischen Eingaben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann die Behörde verlangen, dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Zustellempfänger bestellen. 2 Kommen sie dieser Aufforderung nicht innert angemessener Frist nach, so beauftragt die Behörde einen oder mehrere Zustellempfänger. 3 Anordnungen über die Ansetzung einer Frist zur Bestellung eines Zustellempfängers oder über die Bezeichnung eines Zustellempfängers können nur mit der Hauptsache angefochten werden.
C. Verfahrensgrundsätze
1 Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, den selbständigen Rekurskommissionen und dem Verwaltungsgericht ist unter Vorbehalt abweichender Vorschriften schriftlich. 2 Die Behörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung anordnen. 3 Leisten die Parteien der Vorladung zur mündlichen Verhandlung keine Folge, so trifft die Behörde ihre Verfügung oder ihren Entscheid auf Grund der Akten.
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1 Die Behörde ermittelt von Amtes wegen den für die Verfügung oder den Entscheid erheblichen Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise; vorbehalten bleibt § 19. 2 Sie kann die Parteien veranlassen, ihre Anträge zu verdeutlichen oder zu ergänzen.
b) Mitwirkung der Parteien
1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und ihnen zumutbar ist. 2 Verweigert eine Partei diese Mitwirkung, so ist die Behörde nicht verpflichtet, auf ihre Begehren oder Anträge einzutreten. 3 Ist die persönliche Anwesenheit einer Partei unerlässlich, so kann die Behörde die polizeiliche Vorführung anordnen, wenn der Vorladung trotz Hinweis auf die Vorführung keine Folge gegeben wird.
c) Rechtshilfe
Die Behörden sind zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet, soweit dies für die Abklärung des Sachverhaltes notwendig ist und die Geheimssphäre nicht verletzt.
1 Die Behörde räumt den Parteien das Recht ein, sich zu den für die Verfügung oder den Entscheid massgebenden Tatsachen zu äussern und an den Beweisabnahmen teilzunehmen.
2 Sie hat Äusserungen der Parteien zu würdigen.
3 Eine Anhörungspflicht besteht nicht:
b) Akteneinsicht
1 Den Parteien steht das Recht zur Akteneinsicht zu. 2 Ist eine Partei durch einen in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt vertreten, stellt ihm die Behörde die Akten auf sein Gesuch hin zur Einsichtnahme zu. Sie sieht von der Aktenzustellung ab, wenn dadurch das Verfahren nicht mehr ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte.
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3 Die Behörde kann die Einsicht in die Akten verweigern, wenn schützenswerte private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern. 4 Wenn die Behörde ein Aktenstück geheimhält, darf sie es als Beweismittel zum Nachteil einer Partei nur berücksichtigen, wenn diese vom wesentlichen Inhalt Kenntnis erhalten und Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern.
10 4. Verfahrensleitung
1 Bei Kollegialbehörden kann die Abklärung des Sachverhaltes und die Leitung des Verfahrens bis zum Entscheid dem Vorsitzenden, einem andern Mitglied oder einem Beamten übertragen werden. 2 Die Behörde oder die mit der Vorbereitung des Verfahrens beauftragte Instanz kann in dringlichen Fällen sofort vorsorgliche Massnahmen anordnen. Sie setzt den Beteiligten eine Frist von höchstens zehn Tagen zur Einsprache an unter der Androhung, dass es im Säumnisfall mit dem Entscheid sein Bewenden hat. Die Einsprache soll kurz begründet werden. 3 Die Behörde kann Parteien und Dritten, die ein Verfahren leichtfertig einleiten oder führen oder in anderer Weise den gebotenen Anstand verletzen, einen Verweis erteilen oder eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken auferlegen.
11 5. Beweisverfahren
a) Beweismittel
1 Beweismittel sind insbesondere:
2 Lässt sich der Sachverhalt auf Grund dieser Beweiserhebungen nicht genügend abklären, kann die Behörde auch Zeugen einvernehmen.
3 Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die Beweisabnahme und die Beweissicherung sind sinngemäss anwendbar.
Die Behörde würdigt die Beweise nach pflichtgemässem Ermessen.
12 6. Rechtsanwendung von Amtes wegen
1 Die Behörde wendet das Recht von Amtes wegen an. 2 Sie ist an Erlasse von Kanton, Bezirken und Gemeinden, welche dem Bundesrecht widersprechen, nicht gebunden. 3 Erlasse der Bezirke, Gemeinden und der andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sind nur soweit verbindlich, als sie dem kantonalen Recht entsprechen. 4 Das Verwaltungsgericht ist an Erlasse des Kantons- und des Regierungsrates, welche der Kantonsverfassung oder Gesetzen widersprechen, nicht gebunden.
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1 Vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für eine Sachverfügung oder einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft insbesondere:
2 Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft die Behörde eine Nichteintretensverfügung oder einen Nichteintretensentscheid.
b) Abschreibung
Die Behörde oder die mit der Vorbereitung des Verfahrens beauftragte Instanz schreibt das Verfahren ab, wenn:
c) Sachverfügung und Sachentscheid
In allen andern Fällen erlässt die Behörde eine Sachverfügung oder einen Sachentscheid.
d) Form
1 Schriftliche Verfügungen sind unter Vorbehalt abweichender Vorschriften zu begründen. 2 Entscheide und selbständig anfechtbare Zwischenbescheide sind den Parteien schriftlich zuzustellen, auch wenn sie vorgängig mündlich eröffnet wurden.
e) Inhalt
1 Verfügungen und Entscheide müssen enthalten:
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2 Bei Allgemeinverfügungen, Veranlagungsverfügungen im öffentlichen Abgaberecht, Verfügungen im Sozialversicherungsrecht sowie bei Verfügungen, mit welchen dem Begehren einer Partei voll entsprochen wird und dadurch nicht Interessen Dritter betroffen werden, sind Begründung und Unterschrift nicht erforderlich. Bei Bussen wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften im öffentlichen Abgaberecht ist die Unterschrift nicht erforderlich. 3 Bei Entscheiden, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, bestimmt sich der erforderliche Inhalt nach Art. 112 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes.
f) Rechtsmittelbelehrung
1 Verfügungen, Entscheide und Zwischenbescheide, welche schriftlich zuzustellen und nicht endgültig sind, müssen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden, womit auf das zulässige Rechtsmittel, die zuständige kantonale Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist hingewiesen wird. 2 Vorbehalten bleiben die durch Bundesrecht vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrungen.
g) Eröffnung
1 Schriftliche Verfügungen, Entscheide und Zwischenbescheide werden Parteien und Beteiligten durch die Post oder durch den damit beauftragten Funktionär, in der Regel eingeschrieben, zugestellt. 2 Sie werden im Dispositiv im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht, wenn der Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers unbekannt oder die Zustellung aus anderen Gründen nicht möglich ist, oder wenn es sich um Allgemeinverfügungen handelt.
1 Verfügungen können auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen von der erlassenden Behörde oder der Aufsichtsbehörde ausserhalb eines Revisionsverfahrens abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder erhebliche öffentliche Interessen es erfordern und dabei der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird. 2 Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. 3 Entsteht dem aus einer Verfügung Berechtigten wegen des Widerrufs ein Schaden, so hat er Anspruch auf eine Entschädigung, wenn er in Hinsicht auf die Verfügung gutgläubig Aufwendungen vorgenommen und den Widerruf nicht verursacht hat. Für die Verjährung des Entschädigungsanspruches gilt das Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre.
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Rechtsmittel sind:
Gegenstand des Rechtsmittels
Rechtsmittel sind zulässig:
die Zuständigkeit, wenn die Behörde sie trotz Bestreitung bejaht (§ 10 Abs. 1);
Ausschliessungs- oder Ablehnungsbegehren (§ 4);
die Ablehnung von Beiladungsbegehren (§ 14 Abs. 1);
vorsorgliche Massnahmen (§ 23 Abs. 2);
die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (§ 75);
andere Anordnungen, die für eine Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken.
Andere Zwischenbescheide können nur mit der Hauptsache angefochten werden.
17 3. Rechtsmittelbefugnis
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c) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat. 2 Zur Einreichung eines Rechtsmittels sind ferner berechtigt: a) Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; b) Personen, Organisationen und Behörden, wenn sie dazu durch einen Rechtsatz ermächtigt sind.
1 Die Rechtsmitteleingabe ist der zuständigen Rechtsmittelinstanz im Doppel einzureichen. Sie darf weder ungebührlichen Inhalts noch weitschweifig oder schwer lesbar sein. 2 Die Eingabe muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten. 3 Die angefochtene Verfügung oder der Entscheid ist der Eingabe beizufügen oder genau zu bezeichnen. 4 Urkunden, auf die sich die Partei beruft, und die sich in ihrem Besitz befinden, sind mit der Eingabe einzureichen.
b) Mangelhafte Eingabe
1 Genügt eine Beschwerdeeingabe den Anforderungen des § 38 nicht, und erweist sich das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unzulässig, so wird der Partei eine Frist unter Androhung der Rechtsfolgen zur Verbesserung oder Ergänzung angesetzt. 2 Kommt die Partei der Aufforderung nicht nach, wird auf das Rechtsbegehren nicht eingetreten, wenn sich der Mangel auf den Antrag, die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids oder auf die Unterschrift bezieht oder wenn die Begründung fehlt. 3 Werden andere Mängel nicht behoben, so bleibt die Eingabe unbeachtet und die Behörde entscheidet aufgrund der Akten. 4 Fehlende Ausfertigungen sind nachzuverlangen oder auf Kosten der Partei zu erstellen.
1 Erweist sich das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist die Rechtsmitteleingabe der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien unter Ansetzung einer Frist zur Antwort zuzustellen. 2 Die Antwort muss den Anforderungen von § 38 Abs. 1, 2 und 4 entsprechen. 3 Die Vorinstanz reicht mit ihrer Antwort die Akten ein.
Die Rechtsmittelinstanz kann auf Antrag der Vorinstanz oder der Parteien oder von Amtes wegen einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
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²⁰ 7. Aufschiebende Wirkung
1 Der Verwaltungs- und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu, soweit nicht durch Rechtssatz etwas anderes bestimmt wird. 2 Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise entziehen; dieselbe Befugnis steht der Rechtsmittelinstanz nach Einreichung der Beschwerde zu. 3 Die Rechtsmittelinstanz kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.
1 Hebt die Rechtsmittelinstanz die angefochtene Verfügung oder den Entscheid auf, so entscheidet sie in der Regel selbst über die Sache. 2 Sie kann die Sache mit den erforderlichen Weisungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung oder eines neuen Entscheides zurückweisen. 3 Wird ein Wahl- oder Abstimmungsergebnis aufgehoben, gelten die Abs. 1 und 2 nicht.
B. Verwaltungsbeschwerde
Verfügungen, Entscheide und die in § 36 Abs. 1 Buchstabe b erwähnten Zwischenbescheide einer Verwaltungsbehörde können durch Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz angefochten werden, wenn:
1 Beschwerdeinstanzen sind:
2 Vorschriften, welche andere Behörden als zuständige Instanzen für Verwaltungsbeschwerden bezeichnen, bleiben vorbehalten.
1 Mit der Verwaltungsbeschwerde können gerügt werden:
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2 Gegenüber Bezirks- und Gemeindebehörden sowie Organen kommunaler Zweckverbände kann die kantonale Behörde Ermessensfehler nur überprüfen, soweit dadurch die Autonomie der von ihnen vertretenen Körperschaften nicht verletzt wird.
21 4. Beschwerdefrist
1 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage, sofern nicht ein anderer Erlass eine abweichende Frist vorschreibt. 2 Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden sind an keine Frist gebunden.
Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren können die Parteien neue Tatsachen und Beweismittel geltend machen.
Die Beschwerdeinstanz ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Sie kann die Verfügung oder den Entscheid zugunsten oder zuungunsten einer Partei ändern.
C. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Für das Verfahren vor den selbständigen Rekurskommissionen sind die Vorschriften dieses Gesetzes massgebend, wobei mangels abweichender Bestimmungen das Verfahren über die Verwaltungsbeschwerde zu beachten ist.
22 2. Verwaltungsgerichtsbeschwerde a) Gegenstand
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Verwaltungsgericht angefochten werden:
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¹ Der Regierungsrat ist befugt, eine Verwaltungsbeschwerde, welche er zu beurteilen hat, unmittelbar an das Verwaltungsgericht zu überweisen. ² Die direkte Überweisung an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen, wenn die Beschwerde vorwiegend aufsichtsrechtlicher Natur ist, ein Ausstandsbegehren betrifft oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach §§ 53 und 54 unzulässig ist.
¹ Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig:
² Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ferner unzulässig:
a) gegen den Erlass und die Genehmigung von Richtplänen;
b) gegen Verfügungen und Entscheide über die Bewilligung oder Verweigerung von öffentlichen Beiträgen, wenn die Rechtsordnung keinen Rechtsanspruch darauf einräumt;
c) gegen Verfügungen und Entscheide betreffend die Infrastrukturplanung, namentlich die Festlegung von Schulstandorten und des Angebots des öffentlichen Verkehrs, und die Bestimmung des Leistungsumfanges für Träger einer öffentlichen Aufgabe.
³ Soweit übergeordnetes Recht eine gerichtliche Beurteilung durch eine kantonale Gerichtsinstanz zwingend verlangt, gelten diese Ausschlussgründe nicht.
¹ Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann geltend gemacht werden:
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2 Dem Verwaltungsgericht steht auch eine Prüfung der richtigen Handhabung des Ermessens zu, wenn:
3 Vorbehalten bleibt § 46 Abs. 2. 4 Dem Verwaltungsgericht steht gegenüber letztinstanzlichen Entscheiden der kantonalkirchlichen Behörden lediglich die Prüfung der unrichtigen Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens zu.
e) Beschwerdefrist
1 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage, sofern nicht ein anderer Erlass eine abweichende Frist vorschreibt.
2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage für die Anfechtung von:
3 Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden, die das Verwaltungsgericht unmittelbar zu beurteilen hat, sind an keine Frist gebunden.
f) Neue Tatsachen und Beweismittel
Im Verwaltungsgerichtsverfahren können die Parteien neue Tatsachen und Beweismittel geltend machen.
g) Bindung an Parteianträge aa) Grundsatz
Das Verwaltungsgericht ist an die Parteianträge gebunden. Es darf weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen.
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Legt ein Rechtssatz etwas Abweichendes fest oder steht dem Verwaltungsgericht die Ermessensüberprüfung zu, ist § 49 anwendbar.
Ist auf eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde oder Klage offensichtlich mangels einer Sachurteilsvoraussetzung nicht einzutreten oder ist sie wegen klären Rechts ohne weiteres begründet oder unbegründet, trifft der Präsident oder ein vom Verwaltungsgericht bezeichneter Richter einen Einzelrichterentscheid.
D. Revision
Die Behörde zieht ihre rechtskräftige Verfügung oder ihren rechtskräftigen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
Das Revisionsbegehren ist innert 90 Tagen seit Feststellung des Revisionsgrundes, spätestens innert zehn Jahren seit Erlass der Verfügung oder des Entscheides, bei der Behörde einzureichen, welche die mit dem Revisionsbegehren angefochtene Verfügung oder den Entscheid getroffen hat.
Dem Revisionsbegehren kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn die Revisionsinstanz keine gegenteilige Anordnung trifft.
33 4. Rechtsmittel gegen Revisionsentscheide
Gegen Revisionsentscheide sind die ordentlichen Rechtsmittel gegeben.
34 5. Verweis auf die Schweizerische Zivilprozessordnung
Im Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar.
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Einsprachen sind die in einem Rechtssatz vorgesehenen Behelfe, mit welchen der Einsprecher Einwendungen erhebt:
Die §§ 9 bis 43 sind sinngemäss anwendbar, soweit der die Einsprache vorsehende Erlass keine abweichende Regelung trifft.
36 1. Gegenstand der Klage
Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz:
In den unter Abs. 1 Bst. a bis f erwähnten Streitigkeiten bleiben besondere Vorschriften, welche eine andere Behörde als zuständig bezeichnen, vorbehalten. Haftungsklagen gegen den Kanton im Sinne von Art. 46, 454 und 955 ZGB sowie Art. 5 SchKG beurteilen die Zivilgerichte.
Widerklagen im Sinne der Schweizerischen Zivilprozessordnung sind zulässig, sofern der Gegenstand der Widerklage auch Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Klage sein könnte.
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Vorverfahren
Vor Einreichung der Klage teilt der Kläger dem Beklagten sein Begehren schriftlich mit. Der Beklagte nimmt dazu innert angemessener Frist Stellung.
Kommt eine Partei dieser Pflicht nicht nach, so kann das Verwaltungsgericht darauf bei der Kostenauflage Rücksicht nehmen.
Die Klage wird durch eine schriftliche Eingabe beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht.
Verfahren
Für das Verfahren sind die §§ 9 bis 33 sowie 60 dieses Gesetzes und im Übrigen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung, insbesondere jene über die Widerklage, die Rechtshängigkeit der Klage und die Säumnis, sinngemäss anwendbar.
Das Verwaltungsgericht beurteilt die ihm vorgelegten Anträge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei.
Erhebung von Kosten
Die Behörden erheben für den Erlass von Verfügungen, Entscheiden und Zwischenbescheiden die in der Gebührenordnung und den dazu gehörenden Tarifen vorgesehenen Gebühren und Entschädigungen für Barauslagen.
Ist das Verfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht unentgeltlich, werden keine Kosten erhoben.
Kostenauflage
Die Kosten für den Erlass von Verfügungen trägt in der Regel die Partei, welche den Erlass verlangt hat.
Die Kosten für den Erlass eines Entscheides oder Zwischenbescheides werden in der Regel der unterliegenden Partei überbunden. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten auf die Parteien anteilsmässig verteilt.
Die obsiegende Partei kommt für die Kosten auf, die sie durch ein pflichtwidriges Verhalten im Verfahren verursacht hat.
Wird ein Verfahren gegenstandslos, so liegt der Entscheid über die Kostenfolge im Ermessen der Behörde.
Kostenvorschuss
Die Behörde kann von einer Partei, die den Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides verlangt oder die Durchführung von Beweiserhebungen beantragt, einen Kostenvorschuss verlangen.
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2 Juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen keinen Kostenvorschuss leisten. 3 Kommt die Partei trotz Ansetzung einer angemessenen Nachfrist ihrer Kostenvorschusspflicht nicht nach, so tritt die Behörde auf das Begehren oder die Beweisanträge nicht ein.
40 4. Parteientschädigung
1 Im Rechtsmittelverfahren und in verwaltungsgerichtlichen Klagefällen hat die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt. 2 Obsiegt die Behörde im Rechtsmittelverfahren, so wird der von ihr vertretenen juristischen Person keine Parteientschädigung zugesprochen. Soweit jedoch Bezirke, Gemeinden und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts sich im Verfahren anwaltschaftlich vertreten lassen, findet Abs. 1 Anwendung. 3 Ausnahmsweise spricht die Behörde der obsiegenden Partei auf deren Antrag vollen Parteikostenersatz zu, wenn die Partei nachweist, dass die Einsprache oder das Rechtsmittel offensichtlich rechtsmissbräuchlich erhoben wurde.
41 5. Unentgeltliche Rechtspflege
1 Ist eine Partei bedürftig und erscheint das Verfahren nicht als aussichtslos, so befreit sie die Behörde auf Antrag ganz oder teilweise von der Kostentragung und der Kostenvorschusspflicht. 2 Sie kann der bedürftigen Partei einen berufsmässigen Vertreter im Sinne von § 15 Abs. 3 dieses Gesetzes und § 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes⁴² beigeben. Die Vertretungskosten trägt das Gemeinwesen, soweit sie nicht eine andere Partei tragen muss. 3 Vermag eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung oder Vertretung bewilligt wurde, die Kosten und die Entschädigung zu decken, so ist sie zur Rückzahlung an die Gerichtskasse verpflichtet. Die Rückzahlungspflicht erlischt zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides.
Verfügungen und Entscheide sind vollstreckbar:
43 2. Zuständigkeit
1 Die Vollstreckung obliegt der Behörde, welche die Verfügung oder den Entscheid erstinstanzlich getroffen hat.
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2 Urteile des Verwaltungsgerichtes in Klagefällen werden nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vollstreckt, soweit sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt.
⁴⁴ 3. Vollstreckungsmassnahmen
1 Vollstreckungsmassnahmen sind:
2 Vollstreckbare Verfügungen und Entscheide, die auf eine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gehen, sind einem Gerichtsurteil im Sinne des Art. 80 Abs. 2 SchKG gleichgestellt.
3 Die Bestrafung nach Massgabe des Verwaltungsstrafrechts und des Art. 292 des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.
4 Die Behörde beachtet bei der Wahl der Vollstreckungsmassnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie kann nötigenfalls polizeiliche Hilfe beanspruchen.
5 Die Ordnungsbusse beträgt maximal 500 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung. Sie wird von der für die Vollstreckung zuständigen Verwaltungsbehörde nach Massgabe des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung eines Entscheides oder einer Verfügung und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflichtigen angedroht und festgesetzt.
⁴⁵ 4. Verfahren
1 Vor Anordnung der in § 78 Abs. 1 Buchstaben b, c und d bezeichneten Vollstreckungsmassnahmen wird der Pflichtige unter Ansetzung einer Frist zur Erfüllung aufgefordert, wenn nicht Gefahr in Verzug ist.
2 Die Vollstreckungsandrohung kann mit der Verfügung oder selbständig erlassen werden.
3 Die angedrohte Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung ist periodisch, längstens in Zeitabständen von 30 Tagen festzusetzen und einzutreiben. Zeigt sich spätestens nach 90 Tagen, dass ein Fortbestand der Ordnungsbussenandrohung den Pflichtigen nicht zur Erfüllung anzuhalten vermag, so sind vollstreckbare Entscheide und Verfügungen mittels Ersatzvornahme oder unmittelbarem Zwang durchzusetzen.
⁴⁶ 5. Sicherstellung der Vollstreckungskosten
Dem für die Vollstreckung zuständigen Gemeinwesen steht für die Kosten von Vollstreckungsmassnahmen an Grundstücken, für die der Grundeigentümer haftet, ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäss § 77a des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch⁴⁷ zu.
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Soweit in früheren Erlassen auf die Vorschriften der Verordnung über das Verfahren in Administrativrechtsstreitigkeiten vom 7. Oktober 1858⁴⁸ oder des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Schwyz vom 18. Juli 1951⁴⁹ verwiesen wird, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes massgebend.
⁵¹ 3. Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre⁵²
Abs. 2
² Ansprüche, die sich auf ein rechtswidriges Verhalten von Mitgliedern des Verwaltungsgerichts beziehen, beurteilt das Kantonsgericht.
b) Steuergesetz vom 9. Februar 2000⁵³
Abs. 2 und 3
² Die kantonale Steuerverwaltung erlässt Haftungsverfügungen aufgrund dieses Gesetzes und entscheidet über Steuererlassgesuche.
Abs. 3 wird aufgehoben.
Abs. 2, 3 und Abs. 4, 5 (neu)
² Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und mit den nötigen Beweismitteln der kantonalen Steuerverwaltung eingereicht werden. Diese holt die Stellungnahme der Gemeinde ein und entscheidet über das Gesuch.
³ Gegen den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung kann Beschwerde beim Regierungsrat gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege erhoben werden.
⁴ Die Einreichung eines Steuererlassgesuches hemmt den Bezug nicht.
⁵ Bei offensichtlich unbegründeten Gesuchen können Verfahrenskosten erhoben werden.
c) Gesetz über die Erhebung der Handänderungssteuer vom 27. April 1977⁵⁴
Abs. 2
² Gegen Entscheide über Steuererlassgesuche kann Beschwerde beim Regierungsrat gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege erhoben werden.
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d) Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974⁵⁵
Abs. 1
¹ Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangen oder für sie der Schweizerischen Post übergeben sein. Zahlungen müssen spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Bestimmungsstelle der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sein.
e) Verordnung über die Landumlegung und die Grenzbereinigung vom 30. November 1989⁵⁶
Abs. 2
² Seine Verfügung kann mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
f) Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom 9. Dezember 1981⁵⁷
Abs. 1
¹ Verfügungen über Spreng- und andere Verwendungsausweise unterliegen der Beschwerde an das zuständige Bundesamt.
g) Gesetz über das Halten von Hunden vom 23. Juni 1983⁵⁸
Abs. 3
³ Wer ein Interesse dartut, kann dagegen innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung Einsprache an den Gemeinderat und gegen dessen Entscheid Beschwerde an den Regierungsrat erheben.
h) Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 24. Mai 2000⁵⁹
Abs. 3 Satz 2
wird aufgehoben.
i) Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 19. April 2000⁶⁰
Abs. 3 Satz 2
wird aufgehoben.
¹ Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses bei einer Behörde, welche aufgehoben und durch das Verwaltungsgericht ersetzt wird, anhängig sind, bringt das Verwaltungsgericht nach den Vorschriften dieses Erlasses zum Abschluss.
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2 Im Übrigen werden die Verfahren nach bisherigem Recht beendigt. Für Verfügungen und Entscheide, welche nach Inkrafttreten dieses Erlasses eröffnet werden, bestimmen sich die Weiterziehbarkeit und das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz nach neuem Recht.
Der Regierungsrat holt die vom Bundesrecht vorgeschriebenen Genehmigungen dieses Gesetzes durch die Bundesbehörden ein.
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.⁶²
1 Die beim Inkrafttreten der revidierten Verordnung hängigen Verfahren sind nach den Vorschriften der bisherigen Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege zu Ende zu führen. 2 Personen, die seit mindestens fünf Jahren vor der Revision dieses Erlasses selbständig und gewerbsmäßig als Steuerberater im Kanton Schwyz tätig sind, werden auch weiterhin zur berufsmässigen Vertretung in Sozialversicherungs- und Steuersachen zugelassen, sofern sie sich über einen untadeligen Leumund ausweisen können und innert Jahresfrist beim Verwaltungsgericht ein Registrierungsgesuch stellen.
Die beim Inkrafttreten der revidierten Verordnungen hängigen Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Für Verfügungen und Entscheide, welche nach Inkrafttreten der revidierten Verordnungen eröffnet werden, bestimmen sich die Weiterziehbarkeit und das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz nach neuem Recht.
1 Auf die beim Inkrafttreten der revidierten Verordnung hängigen Verfahren ist das neue Recht anwendbar. 2 Für Verfügungen und Entscheide, welche nach Inkrafttreten der revidierten Verordnung eröffnet werden, bestimmen sich die Weiterziehbarkeit und das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz nach neuem Recht.
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1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 16-455 mit Änderungen vom 4. Dezember 1975 (GS 16-727), vom 14. Mai 1987 (GS 17-704), vom 17. März 1988 (GS 17-773), vom 27. Januar 1993 (GS 18-339), vom 14. Dezember 1995 (GS 19-77), vom 8. Mai 1996 (GS 19-118), vom 26. Juni 1997 (GS 19-198), vom 10. Februar 1999 (GS 19-382), vom 22. März 2000 (GS 19-567), vom 29. Mai 2002 (AnwV; Abl 2002 923), vom 24. Oktober 2007 (GS 21-148), vom 18. November 2009 (Justizverordnung, GS 22-82v), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 21. Mai 2014 (Pensionskassengesetz, GS 24-7c), vom 25. März 2015 (WAG, GS 24-29a), vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden, GS 25-9j) und vom 27. März 2024 (PBG, GS 27-31a).
2 Abs. 1 Ingress in der Fassung vom 17. März 1988.
3 Bst. a in der Fassung vom 14. Dezember 1995, Bst. b in der Fassung vom und Bst. c aufgehoben am 24. Oktober 2007.
4 Fassung vom 18. November 2009.
5 Abs. 2 (neu) in der Fassung vom 17. März 1988; der bisherige Abs. 2 wird zu Abs. 3.
6 Fassung vom 18. November 2009.
7 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom und Abs. 4 aufgehoben am 29. Mai 2002.
8 Neu eingefügt am 14. Dezember 1995.
9 Abs. 2 neu eingefügt am 18. November 2009; bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.
10 Abs. 3 in der Fassung gemäss § 241 der Zivilprozessordnung vom 25. Oktober 1974 (GS 16-601) und Abs. 2 in der Fassung vom 17. März 1988.
11 Abs. 3 in der Fassung vom 18. November 2009.
12 Abs. 4 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
13 Ingress und Bst. c in der Fassung vom 17. März 1988.
14 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 14. Dezember 1995 und Abs. 3 neu eingefügt am 24. Oktober 2007; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
15 Neu eingefügt am 24. Oktober 2007.
16 Neu eingefügt am 24. Oktober 2007.
17 Fassung vom 24. Oktober 2007 (Abs. 2 neu).
18 Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009.
19 Abs. 2 in der Fassung vom 17. März 1988; Abs. 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 18. November 2009.
20 Abs. 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 14. Mai 1987. Vergleiche auch Abl 1988 324.
21 Abs. 1 in der Fassung vom 17. März 1988; Abs. 2 aufgehoben am 25. März 2015, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2.
22 Bst. c, f und g (neu) in der Fassung vom 14. Dezember 1995; Bst. h neu eingefügt am 26. Juni 1997; Bst. d und e in der Fassung vom 25. März 2015.
23 Abs. 1 und 2 (neu) in der Fassung vom 17. März 1988.
24 Überschrift und Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom sowie Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 24. Oktober 2007.
25 Aufgehoben am 24. Oktober 2007.
26 Aufgehoben am 24. Oktober 2007.
27 Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom 17. März 1988 und Bst. d neu eingefügt am 8. Mai 1996 sowie Abs. 4 neu eingefügt am 26. Juni 1997.
28 Abs. 1 in der Fassung vom 17. März 1988; Abs. 2 in der Fassung vom 27. Januar 1993; Abs. 2 Bst. a und b in der Fassung vom 25. März 2015.
29 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 25. Oktober 2017.
30 Fassung vom 4. Dezember 1975.
31 Fassung vom 4. Dezember 1975.
32 Fassung vom 14. Dezember 1995.
33 Neu eingefügt am 17. März 1988.
34 Fassung vom 18. November 2009.
35 Aufgehoben am 25. Oktober 2017.
36 Abs. 3 in der Fassung vom 18. November 2009; Abs. 1 Bst. d in der Fassung vom 21. Mai 2014; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
37 Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009 und Abs. 2 neu eingefügt am 24. Oktober 2007.
38 Abs. 4 neu eingefügt am 17. März 1988.
39 Abs. 3 in der Fassung vom 17. März 1988.
40 Fassung vom 17. März 1988; Abs. 3 neu eingefügt am 27. März 2024.
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41 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. März 1988; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2017. 42 SRSZ 280.110. 43 Abs. 2 in der Fassung vom 18. November 2009. 44 Abs. 1 Bst. c und d (neu) und Abs. 3 in der Fassung vom 14. Dezember 1995; Abs. 5 neu eingefügt am 14. Dezember 1995. 45 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 14. Dezember 1995. 46 Neu eingefügt am 14. Dezember 1995. 47 SRSZ 210.100. 48 RGS I 142, GS 1-395, 8-457, 9-453. 49 GS 13-422, 15-737. 50 Aufgehoben am 17. März 1988. 51 Fassung vom 24. Oktober 2008. 52 SRSZ 140.100; GS 15-733. 53 SRSZ 172.200; GS 19-492. 54 SRSZ 172.500; GS 16-863. 55 SRSZ 231.110; GS 16-427. 56 SRSZ 400.210; GS 17-861. 57 SRSZ 541.320; GS 17-326. 58 SRSZ 546.100; GS 17-445. 59 SRSZ 711.110; GS 19-603. 60 SRSZ 712.110; GS 19-580. 61 Fassung vom 17. Dezember 2013. 62 Am 1. Januar 1975 in Kraft getreten; Änderungen vom 14. Mai 1987 am 1. September 1988 (Abl 1988 673), vom 17. März 1988 am 1. Februar 1989 (GS 17-777), vom 14. Dezember 1995 am 1. Januar 1997 (Abl 1996 899), vom 8. Mai 1996 am 1. Juli 1996 (Abl 1996 900), vom 26. Juni 1997 am 1. Januar 1999 (Abl 1998 1774), vom 10. Februar 1999 am 1. Juli 2000 (Abl 2000 845), vom 22. März 2000 am 1. Juli 2000 (Abl 2000 819), vom 29. Mai 2002 am 1. Sep-tember 2002 (GS 20-224), vom 24. Oktober 2007 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2697), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 21. Mai 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 1906), vom 25. März 2015 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 2674), vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 und vom 27. März 2024 am 1. Juli 2024 (Abl 2024 1522) in Kraft getreten.