280.211•Anwaltsreglement
280.211Reglement14.01.2003
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(Vom 14. Januar 2003)
Das Kantonsgericht Schwyz,
gestützt auf §§ 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002,²
beschliesst:
Dieses Reglement regelt:
¹ Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskommission lässt Personen auf schriftliches Gesuch zum Anwaltspraktikum zu.
² Dem Gesuch beizulegen sind:
3 2. Anforderungen an das Praktikum
¹ Das Anwaltspraktikum ist im Kanton Schwyz zu absolvieren und dauert netto mindestens ein Jahr. ² Während netto mindestens eines halben Jahres hat die Ausbildung unter Aufsicht und Verantwortung einer im Anwaltsregister des Kantons Schwyz aufgeführten Person zu erfolgen.
SRSZ 1.2.2025
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3 Als anrechenbares Praktikum für die restliche Praktikumszeit gilt auch die Tätigkeit bei einem Gericht, beim Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements, bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Notariat. Die Anwaltskommission kann weitere geeignete Stellen bezeichnen.
4 Die Anwaltskommission kann vor Antritt des Praktikums aus wichtigen Gründen eine andere Gestaltung bewilligen.
5 Die Anwaltskommission kann Personen, die eine längerfristige Berufstätigkeit im Kanton Schwyz in einer Anwaltskanzlei, bei einem Gericht oder in der Verwaltung ausüben, die Absolvierung des Praktikums ganz oder teilweise erlassen.
1 Zum Praktikum zugelassene Personen sind während ihrer Tätigkeit auf einer Anwaltskanzlei zur Parteivertretung im Sinne von § 2 Abs. 1 kantonales Anwaltsgesetz berechtigt.
2 Die Vertretungsbefugnis erlischt mit dem Ende des Praktikums auf einer Kanzlei, spätestens aber drei Jahre nach der Zulassung zum Anwaltspraktikum.
Wer die kantonale Anwaltsprüfung ablegen will, hat sich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Anwaltskommission schriftlich anzumelden und folgende Unterlagen beizubringen:
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Zum mündlichen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.
1 Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf das:
Es kann jeweils auch das Prozess- und Vollstreckungsrecht, das Beurkundungsrecht sowie das interkantonale und internationale Recht geprüft werden.
2 Die schriftliche Prüfung kann die Anwaltskommission an einem oder zwei Terminen abnehmen. Ein Prüfungstermin dauert höchstens zehn Stunden. Die Anwaltskommission legt die Prüfungsdauer, die zulässigen und zur Verfügung gestellten Hilfsmittel sowie weitere Prüfungsbedingungen fest.
3 Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt je ein Mitglied der Anwaltskommission, welches im jeweiligen Themenbereich die schriftliche Teilprüfung stellt. Das Mitglied legt fest, welche Hilfsmittel zur Verfügung stehen und bestimmt den Prüfungstermin.
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⁶ 4. Mündliche Prüfung
1 Die mündliche Prüfung ist erstmalig innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab dem Prüfungsdatum der letzten bestandenen schriftlichen Prüfung oder Teilprüfung, zu absolvieren, andernfalls gilt die Anwaltsprüfung als nicht bestanden.
2 Die mündliche Prüfung dauert in der Regel zwei Stunden und erstreckt sich auf folgende, auf die Mitglieder der Anwaltskommission verteilte Fächer:
In den einzelnen Fächern kann auch das interkantonale und internationale Recht geprüft werden.
3 Beurteilt die Mehrheit der Mitglieder der Anwaltskommission die mündliche Prüfung als ungenügend, bestimmt die Anwaltskommission, wann die Prüfung frühestens wiederholt werden kann.
⁷ 5. Beurteilung
Die Prüfungen werden entweder als bestanden oder nicht bestanden bewertet. Bei unentschuldigtem Nichterscheinen gilt die Prüfung als nicht bestanden. Neben den Fachkenntnissen sind bei der Beurteilung auch das Denkvermögen und die sprachlichen Fähigkeiten zu berücksichtigen.
⁸ 6. Eröffnung des Prüfungsergebnisses und Wiederholungen
1 Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird schriftlich, dasjenige der mündlichen Prüfung in der Regel mündlich eröffnet. Innert 30 Tagen kann eine schriftliche Begründung des Ergebnisses verlangt werden. 2 Die schriftliche Prüfung oder Teilprüfung und die mündliche Prüfung können je einmal wiederholt werden. Bei zweimaligem Misserfolg gilt die Anwaltsprüfung als nicht bestanden. 3 Wird eine nicht bestandene schriftliche Prüfung oder Teilprüfung sowie eine nicht bestandene mündliche Prüfung nicht innerhalb von 24 Monaten, gerechnet ab dem jeweiligen Prüfungsdatum, wiederholt, gilt die Anwaltsprüfung als nicht bestanden. 4 Eine nicht bestandene Anwaltsprüfung kann erst nach Ablauf der von der Anwaltskommission festgesetzten Frist wiederholt werden.
Anforderungen an die Eignungsprüfung sowie das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten für Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA
1 Wer die Eignungsprüfung im Sinne von Art. 31 BGFA ablegen will, hat sich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Anwaltskommission schriftlich anzumelden und folgende Unterlagen beizubringen:
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2 Die Anwaltskommission legt unter Berücksichtigung der Ausbildung und der Berufserfahrung im Einzelfall fest, welche Fächer schriftlich und mündlich geprüft werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Fächer, deren Kenntnis wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Anwaltsberufes in der Schweiz ist. 3 Die Zulassung zur Eignungsprüfung sowie deren Durchführung richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen zur Anwaltsprüfung.
1 Wer sich einem Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten im Sinne von Art. 30 bzw. 32 BGFA stellen will, hat sich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Anwaltskommission schriftlich anzumelden und folgende Unterlagen beizubringen:
2 Die Anwaltskommission beurteilt auf Grund der eingereichten Unterlagen und des Gespräches die praktische Erfahrung zur Vertretung von Parteien vor schweizerischen Gerichten. 3 Hält die Anwaltskommission auf Grund des Gespräches dafür, dass die ersuchende Person praktisch noch nicht in der Lage ist, die Anwaltstätigkeit im schweizerischen Recht auszuüben, ordnet sie eine Wiederholung des Gespräches an.
Die Gebühr für die Zulassung zum Praktikum wird durch die Anwaltskommission festgesetzt.
9 2. Prüfungsgebühren
1 Die Gebühren für die kantonale Anwaltsprüfung bzw. die Eignungsprüfung betragen:
2 Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden, werden Fr. 500.-- zurückerstattet.
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¹⁰ 3. Gesprächsgebühr
Die Gebühren für ein Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten betragen:
¹ Vor dem Inkrafttreten dieses Reglements für die kantonale Anwaltsprüfung eingegangene Anmeldungen werden nach bisherigem Prüfungsverfahren abgewickelt. ² Bewerber die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements die Anwaltsprüfung nicht bestanden und sich noch nicht für die Wiederholung der Anwaltsprüfung angemeldet haben, legen die Prüfung nach neuem Recht ab.
Abs. 2
Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission nimmt die Anmeldungen für die Prüfung entgegen, bestimmt den Referenten für die schriftliche Prüfung und verteilt die Fächer der Prüfung auf die Mitglieder der Kommission.
¹ Dieses Reglement tritt mit der Aufhebung des Reglements für die Erteilung und den Entzug des Rechtsanwaltspatentes vom 28. Oktober 1952¹² durch den Kantonsrat in Kraft.¹³ ² Mit dem Inkrafttreten des Reglements wird der Beschluss über die Gebühren für die Anwaltsprüfung vom 18. März 1977 aufgehoben. ³ Nach dem Inkrafttreten wird das Reglement im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
¹ Abl 2003 202 mit Änderungen vom 16. Dezember 2013 (Abl 2014 82), vom 29. November 2014 (GS 24-22), vom 4. Juli 2016 (GS 24-78) und vom 7. November 2024 (GS 27-48). ² SRSZ 280.110. ³ Abs. 4 und 5 neu eingefügt am 4. Juli 2016; Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 7. November 2024. ⁴ Abs. 2 aufgehoben am 4. Juli 2016, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2. ⁵ Abs. 3 in der Fassung vom 4. Juli 2016; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 4 aufgehoben am 7. November 2024. ⁶ Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 7. November 2024. ⁷ Fassung vom 7. November 2024. ⁸ Abs. 3 neu eingefügt am 4. Juli 2016, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4; Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 7. November 2024. ⁹ Abs. 1 in der Fassung vom 29. November 2014. ¹⁰ Fassung vom 29. November 2014. ¹¹ SRSZ 213.511.
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12 GS 13-415.
13 In Kraft getreten am 5. Februar 2003; Änderungen vom 16. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 82), vom 29. November 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 2696), vom 4. Juli 2016 am 1. August 2016 (Abl 2016 1639) und vom 7. November 2024 am 1. Dezember 2024 (Abl 2024 2803) in Kraft getreten.