311.100•Gesetz über die Wirtschaftsförderung
311.100Gesetz27.11.1986
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(Vom 27. November 1986)²
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
nach Einsicht einer Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission,
beschliesst:
¹ Der Kanton sorgt für günstige wirtschaftliche Rahmenbedingungen und beteiligt sich an Massnahmen, die der Förderung einer vielfältigen Wirtschaftsstruktur und der regional ausgewogenen Entwicklung seiner Wirtschaft dienen.
² Die Massnahmen zur Wirtschaftsförderung werden nur ergriffen, wenn die Mittel privater Initiative nicht ausreichen und nicht genügend gesetzliche oder anderweitige Hilfen zur Verfügung stehen.
³ Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit ist zu respektieren, Wettbewerbsverzerrungen sind zu vermeiden, und die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu schützen.
¹ Die Massnahmen zur Wirtschaftsförderung verfolgen den Zweck:
a) die Entwicklung bestehender und den Zuzug neuer Betriebe zu erleichtern, um damit Arbeits- und Ausbildungsplätze zu erhalten und neue zu schaffen;
b) Innovation und Wertschöpfung in den Regionen zu stärken und deren Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern;
c) die Vorzüge des Kantons Schwyz als Wirtschafts- und Fremdenverkehrsgebiet bekanntzumachen.
² Massnahmen, die in wirtschaftlich schwächeren Gebieten wirksam werden, ist Priorität einzuräumen.
¹ Der Kanton kann im Rahmen des Voranschlags Leistungen in Form von Beiträgen und Zinsverbilligungen erbringen für:
a) die wirtschaftliche und touristische Standortwerbung;
b) die Beteiligung an Organisationen und Projekten, welche die Wirtschaftsförderung, den Technologietransfer oder die angewandte Forschung und Entwicklung zum Hauptzweck haben;
c) Grossveranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung;
d) den Erwerb von Grundstücken für Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungszwecke durch die Gemeinden;
e) die Verbilligung der Erschliessung von Grundstücken für Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungszwecke durch die Gemeinden;
SRSZ 1.2.2019
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f) die Auslösung von Leistungen des Bundes, die der Strukturverbesserung in Betrieben und Regionen oder der Konjunkturbelebung dienen.
2 Der Kanton koordiniert die Wirtschaftsförderung der Bezirke und Gemeinden insbesondere in den Bereichen der Information, der Kontaktvermittlung und der Anbietung guter Dienste.
1 Der Kanton entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel über die Gewährung von Finanzhilfen oder Darlehen gemäss Bundesgesetz über Regionalpolitik (Art. 15 Abs. 3). 2 Er kann sich im Rahmen des Voranschlags an der Finanzierung von Massnahmen beteiligen (Art. 7 Abs. 2 Bst. b und 16 Abs. 2 Bundesgesetz über Regionalpolitik) und Finanzhilfen an Entwicklungsträger gewähren (Art. 5 Bundesgesetz über Regionalpolitik).
1 Auf Leistungen des Kantons gemäss §§ 3 und 3a besteht kein Rechtsanspruch. 2 An die Leistungen können Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, um namentlich Spekulationen zu verhindern. 3 Leistungen an die Gemeinden nach § 3 Abs. 1 Buchstabe d und e setzen ein begründetes Gesuch und eine Beteiligung der Standortgemeinden entsprechend ihrem Interesse und ihrer Finanzkraft voraus.
1 Der Regierungsrat ist zuständig für:
2 Die Stimmberechtigten beschliessen über Massnahmen nach § 3 Abs. 1 Bst. d und e. Sie können diese Befugnisse generell oder im Einzelfall dem Gemeinderat übertragen und ihn ermächtigen, Grundstücke zu Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungszwecken an Interessenten zu bestimmten Bedingungen abzugeben.
Der Regierungsrat bestellt eine Fachkommission, die ihn in Fragen der Wirtschafts-, Struktur- und Regionalpolitik berät.
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1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.¹²
¹ GS 17-657 mit Änderungen vom 13. März 2002 (GS 20-244), vom 17. Dezember 2007 (GS 21-161), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80ac), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 25. Oktober 2017 (GOG; GS 25-10f). ² Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Juni 1987 mit 7781 Ja gegen 5700 Nein (Abl 1987 604) und Änderung vom 13. März 2002 am 2. Juni 2002 mit 26 520 Ja gegen 8 993 Nein (Abl 2002 917). ³ Überschrift in der Fassung vom 17. Dezember 2007. ⁴ Überschrift und Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 17. Dezember 2007. ⁵ Überschrift und Abs. 1 Bst. a, b, c und f in der Fassung vom 17. Dezember 2007. Abs. 1 Bst. g und h sowie Abs. 2 aufgehoben am 17. Dezember 2007; bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2. ⁶ Neu eingefügt am 17. Dezember 2007. ⁷ Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2007. ⁸ Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2007; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2017. ⁹ Überschrift in der Fassung vom 17. Dezember 2007. ¹⁰ Aufgehoben am 25. September 2013. ¹¹ Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. ¹² 1. Januar 1988 (GS 17-659); Änderungen vom 13. März 2002 am 1. Juli 2002 (Abl 2002 1090), vom 17. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2008 419), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498) in Kraft getreten.
SRSZ 1.2.2019
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