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Verordnung zur Mitfinanzierung von Entwicklungsschwerpunkten (MESP) 1
(Vom 8. Juni 2022)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf das Gesetz über die Wirtschaftsförderung vom 27. November 1986 (WFG)²,
beschliesst:
§ 1 — Zweck und Gegenstand
- Diese Verordnung regelt die Leistungen des Kantons zur Mitfinanzierung der Erschliessung von Grundstücken gemäß § 3 Abs. 1 Bst. e WFG.
- Gesuche um Beiträge können nur für Areale eingereicht werden, welche im kantonalen Richtplan festgesetzt sind als:
- Umstrukturierungs- und Verdichtungsgebiet;
- Entwicklungsschwerpunkt Arbeitsplatzgebiet;
- Entwicklungsschwerpunkt Bahnhofgebiet.
§ 2 — Gesuch
- Ein Gesuch nach § 4 Abs. 3 WFG kann erst gestellt werden, wenn ein Bauprojekt vorliegt.
- Es beinhaltet:
- einen Beschrieb und Planungsunterlagen des Bauprojekts;
- eine detaillierte Aufstellung der Gesamtkosten;
- einen Beschrieb und die Höhe der beantragten oder bereits zugesicherten Kostenbeteiligungen durch Bund, Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie Dritte;
- die Terminplanung;
- die Bemessung des Mehrwerts gemäß § 36f Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG)³.
§ 3 — Zuständigkeiten
- Die Gemeinden haben ihr Gesuch beim Volkswirtschaftsdepartement einzureichen.
- Das Amt für Raumentwicklung und das Amt für Wirtschaft prüfen das Gesuch und kontrollieren die Bedingungen und Auflagen sowie den Baufortschritt.
- Der Regierungsrat sichert den Gemeinden den Beitrag unter Vorbehalt der Ausgabenbewilligung des zuständigen Organs nach dem Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt vom 20. November 2013 (FHG)⁴ zu. Er kann die kantonalen Beiträge an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
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§ 4 — Anrechenbare Kosten
a) Erschliessungskosten
1 Der Kanton richtet Beiträge ausschliesslich für die strassenseitigen Basis- und Groberschliessung sowie die dadurch ausgelösten Ersatzmassnahmen aus.
2 Es werden ausschliesslich Baukosten der Erschliessung mitfinanziert. Darin inbegriffen sind die Kosten für den damit zusammenhängenden Landerwerb.
3 Planungs- und Bewilligungskosten werden hingegen nicht berücksichtigt.
§ 5 — b) Restkostenbeteiligung
1 Ein kantonaler Beitrag wird lediglich an die Restkosten der Gemeinde ausgerichtet.
2 Von den Baukosten der Erschliessung sind insbesondere abzuziehen:
- Kostenbeteiligungen von Bund, Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie Dritten;
- Mehrwertabgaben und Infrastrukturverträge der Gemeinden nach dem maximalen Satz gemäss § 36f PBG.
§ 6 — Beitragsbemessung
Die Bemessung und Gutsprache des kantonalen Beitrags erfolgt in Ergänzung zu § 4 WFG:
- im Einzelfall;
- unter Berücksichtigung der Interessen des Kantons und aller Beteiligten;
- bis zu einer maximalen Beteiligung von 50 Prozent an den Restkosten der Gemeinde.
§ 7 — Auszahlung
1 Die rechtskräftig zugesicherten Beiträge werden vom Volkswirtschaftsdepartement nach Baufortschritt und im Rahmen des zur Verfügung stehenden Voranschlagkredits ausbezahlt.
2 Die Schlusszahlung erfolgt nach Vorliegen und Überprüfung der Schlussabrechnung und der Erfüllung aller Bedingungen und Auflagen. Die Gemeinde hat die dafür benötigten Belege und Bestätigungen einzureichen.
3 Die kantonalen Beiträge sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn:
- gesetzliche Bestimmungen verletzt;
- Beiträge mit falschen Angaben beantragt;
- Bedingungen oder Auflagen missachtet wurden oder
- grössere Abweichungen vom Kostenteiler zu Ungunsten des Kantons feststellbar sind.
§ 8 — Veröffentlichung, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2022 in Kraft.⁵
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
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1 GS 26-81.
2 SRSZ 311.100.
3 SRSZ 400.100.
4 SRSZ 144.110.
5 Abl 2022 1589.
SRSZ 1.2.2023
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