311.410.1•Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse
311.410.1IVTHKonkordat23.10.1998
311.410.1
Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)¹
(Vom 23. Oktober 1998)²
¹ Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, technische Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.
² Die Vereinbarung regelt:
a) die Zusammenarbeit der Kantone;
b) die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen;
c) die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als:
a) Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten auf Grund unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen, auf Grund der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder auf Grund der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen;³
b) Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:
der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten;
der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten;
der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens.⁴
c) Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaftende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen.⁵
¹ Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäftsordnung selbst organisiert.
SRSZ 1.1.2015
311.410.1
2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner Geschäfte
bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisationsreglement.
Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für:
1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von 18 Stimmen. 2 Jedes Mitglied hat eine Stimme. 3 Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bauwerke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als notwendig erweist. 2 Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen Bedingungen der Kantone und Gemeinden geographischer, klimatischer oder lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden. 3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich. 4 Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.
311.410.1
¹ Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leitenden Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen den Kantonen übertragen hat. ² Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.
¹ Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich:
² Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.
¹ Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelungen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als notwendig erweist. ² Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verweisen. ³ Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilnehmenden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
SRSZ 1.1.2015
311.410.1
Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäß ihren Bestimmungen.
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft.
{
"legislation": {
"code": "311.410.1",
"source": "ch-sz-recht",
"abbreviation": "IVTH"
},
"content": {
"code": "311.410.1"
}
}