gestützt auf § 42 der Kantonsverfassung,² nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates sowie in den Text der Interkantonalen Vereinbarung,
beschliesst:
Der Kanton Schwyz tritt der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse vom 23. Oktober 1998 bei.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt. Er wird mit dem Konkordatstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten³ in die Gesetzsammlung aufgenommen.