312.420•Veterinärgesetz
312.420VetGGesetz26.10.2011
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Veterinärgesetz (VetG)¹
(Vom 26. Oktober 2011)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf Art. 8b ff. des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone², nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
¹ Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Veterinärgesetzgebung. ² Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer, interkantonaler und kantonaler Erlasse, insbesondere des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone. ³ Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.
¹ Kanton, Bezirke und Gemeinden arbeiten untereinander sowie mit Organisationen und Privatpersonen zusammen. ² Sie können zur Erbringung ihrer Leistungen mit anderen Kantonen, Bezirken, Gemeinden und Privaten Vereinbarungen abschliessen, Zweckverbände oder andere Organisationen gründen. ³ Der Kanton pflegt die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen, insbesondere im Rahmen des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone.
A. Organe des Kantons
¹ Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Veterinärgesetzgebung aus.
² Er:
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Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft:
Kantonstierarzt
¹ Der Kantonstierarzt vollzieht die eidgenössische und kantonale Veterinärgesetzgebung entsprechend dem Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone.
² Er ist insbesondere zuständig für:
Amtliche Tierärzte
¹ Die amtlichen Tierärzte erfüllen die ihnen nach Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung obliegenden sowie die ihnen vom Kantonstierarzt übertragenen Aufgaben. ² Sie unterstützen den Kantonstierarzt bei seiner Tätigkeit.
Nichtamtliche Tierärzte
¹ Die nichtamtlichen Tierärzte mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Schwyz erfüllen die ihnen vom Kantonstierarzt übertragenen Aufgaben, insbesondere:
² Bei Seuchengefahr oder beim Ausbruch von Tierseuchen sind sie verpflichtet, sich im ganzen Konkordatsgebiet auch ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten zur Seuchenbekämpfung zur Verfügung zu halten.
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Die amtlichen Fachassistenten erfüllen jene Aufgaben, die ihnen vom Kantonstierarzt gemäss Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung übertragen werden.
Die Bieneninspektoren erfüllen jene Aufgaben, die ihnen vom Kantonstierarzt gemäss Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung übertragen werden.
Die Schätzungs- und Fachexperten erfüllen jene Aufgaben, die ihnen vom Kantonstierarzt gemäss Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung übertragen werden.
Die Kantonspolizei ist Meldestelle für Findeltiere.
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Bei akuter Tierseuchengefahr oder der Gefahr der Verschleppung ansteckender Krankheiten kann der Kantonstierarzt für die Durchführung von Viehmärkten und Viehausstellungen besondere Massnahmen anordnen oder solche Veranstaltungen untersagen.
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2 Die Gemeinden und die Kantonspolizei erhalten Zugriff auf die Datenbank, in welcher Hunde registriert werden. 3 Sie überprüfen, ob die auf dem Gemeindegebiet gehaltenen Hunde gekennzeichnet und registriert sind. Sie melden nicht registrierte Hunde oder ausstehende Mutationen dem Kantonstierarzt.
Wer einen Hund hält, ist verpflichtet, den seuchenpolizeilichen Organen, der Polizei und den Gemeindebehörden den Hundeausweis auf Verlangen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1 Der Kanton fördert Tiergesundheitsdienste im Rahmen des Leistungsauftrages an das Laboratorium der Urkantone. 2 Beiträge an Tiergesundheitsdienste werden im Rahmen des Globalbudgets des Laboratoriums der Urkantone ausgerichtet.
1 Jede Gemeinde betreibt eine Gemeindesammelstelle und ist für die Abfuhr tierischer Nebenprodukte in die regionalen Tierkörpersammelstellen verantwortlich. 2 Führt eine Gemeinde mit Bewilligung des Kantonstierarztes keine Gemeindesammelstelle, so kann gegen eine Pauschalentschädigung direkt die regionale Tierkörpersammelstelle benutzt werden.
1 Tierische Nebenprodukte aus gewerbsmäßig betriebenen Schlachtbetrieben können auf Gesuch hin mit Bewilligung des Kantonstierarztes in der regionalen Tierkörpersammelstelle oder einer anderen Entsorgungsstelle entsorgt werden, sofern genügend Kapazität vorhanden ist. 2 Dafür ist eine vom Kantonstierarzt festzusetzende, kostendeckende Gebühr zu entrichten.
Jede Gemeinde sorgt für einen geeigneten Wasenplatz. Mehrere Gemeinden können gemeinsame Wasenplätze bezeichnen.
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Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, die bei der amtlichen oder beruflichen Tätigkeit bekannt werden, sind dem Kantonstierarzt unverzüglich zu melden durch:
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2 Sie sorgen für eine zweckmäßige Organisation dieses Dienstes. Nötigenfalls erlässt der Kantonstierarzt die erforderlichen Anordnungen. 3 Tierärzte sind berechtigt, eine tierärztliche Privatapotheke zu führen. Sie dürfen nicht buchführungspflichtige Tierarzneimittel im Handverkauf abgeben.
1 Wer als Tierarzt in eigener fachlicher Verantwortung eine tierärztliche Privatapotheke führen will, braucht eine Detailhandelsbewilligung des Kantonstierarztes. Diese wird in der Regel zusammen mit der Berufsausübungsbewilligung erteilt. 2 Der Kantonstierarzt bezeichnet bei Gemeinschaftspraxen auf deren Vorschlag hin die fachtechnisch verantwortliche Person. 3 Er erteilt den Betreibern von Zoofachhandlungen und Imkereifachgeschäften Detailhandelsbewilligungen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
1 Tierärzte und Apotheker auf tierärztliche Verschreibung hin sind berechtigt, buchführungspflichtige Tierarzneimittel abzugeben. 2 Die Anwendung von buchführungspflichtigen Tierarzneimitteln ist Tierärzten vorbehalten, sofern nicht bei einem Bestandesbesuch der Tierhalter dazu ermächtigt und instruiert wird. Übrigen Personen, die einen melde- oder bewilligungspflichtigen Beruf ausüben, ist lediglich die Anwendung von nicht buchführungspflichtigen Tierarzneimitteln erlaubt. 3 In begründeten Einzelfällen bestimmt der Kantonstierarzt für Personen, die über eine angemessene Ausbildung verfügen, die Abgabe- und Anwendeberechtigung.
a) Kanton
1 Der Kanton trägt unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung und der nachfolgenden Bestimmungen die Kosten der Tierseuchenbekämpfung. 2 Der Regierungsrat bestimmt, in welchen Fällen und zu welchem Anteil die Kosten der Tierseuchenbekämpfung dem Tierhalter übertragen werden können. 3 Der Kanton leistet die in diesem Gesetz oder den dazugehörigen Vollzugsbestimmungen vorgesehenen Entschädigungen für Tierverluste und die anderen Beiträge. 4 Er leistet keine Entschädigungen für Produktionsausfall sowie für Material- und Futterverluste infolge seuchenpolizeilicher Massnahmen.
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Die Gemeinden tragen:
Die Gemeinden tragen die Kosten für den Bau, den Betrieb und den Unterhalt ihrer Sammelstellen sowie die Abfuhr tierischer Nebenprodukte in die regionalen Sammelstellen.
¹ Der Kanton und die Gemeinden, welche einer regionalen Tierkörpersammelstelle zugeteilt sind, tragen die Kosten für den Bau, Betrieb und Unterhalt der regionalen Sammelstellen sowie die Abfuhr der Tierkörper in die Tierkörperbeseitigungsanlagen nach Abzug von Beiträgen und Gebühren je zur Hälfte. ² Die Anteile der Gemeinden richten sich nach deren Wohnbevölkerung.
¹ Der Kanton und die Gemeinden, welche einem Notschlachtlokal zugeteilt sind, tragen nach Abzug von Beiträgen und Gebühren Dritter die Kosten von Bau, Betrieb und Unterhalt der Notschlachtlokale je zur Hälfte. ² Die Anteile der Gemeinden richten sich nach deren Wohnbevölkerung.
Der Kanton trägt die Kosten für die Unterbringung von Findeltieren im Rahmen des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone, sofern die Findeltiere einem Tierheim im Sinne der Bestimmungen von Art. 722ter ZGB⁵ anvertraut werden.
¹ Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten der Entsorgung in Tierkörperbeseitigungsanlagen sowie der Vorhaltekapazität für die Entsorgung in Seuchen- und Katastrophenfällen nach Abzug von Beiträgen und Gebühren je zur Hälfte. ² Die Anteile der Gemeinden richten sich nach deren Wohnbevölkerung.
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¹ Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden Gebühren entsprechend der Gebührenordnung des Laboratoriums der Urkantone erhoben. ² Die Gebühren werden den Schlachtbetrieben in Rechnung gestellt.
¹ Tierhalter im Kanton Schwyz haben an die Aufwendungen des Kantons zur Bekämpfung von Tierseuchen einen vom Regierungsrat festzusetzenden Beitrag zu leisten. ² Der Regierungsrat bestimmt, für welche Tierarten Beiträge zu entrichten sind. ³ Diese können mit den Direktzahlungen verrechnet werden.
¹ Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes⁶, sofern nicht das Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone anzuwenden ist. ² Kontrollen erfolgen grundsätzlich in Anwesenheit des Tierhalters.
¹ Für die Vollzugstätigkeiten werden Gebühren nach der Gebührenordnung des Laboratoriums der Urkantone erhoben, soweit diese nicht gebührenfrei sind. ² Im Übrigen gilt das kantonale Recht.
¹ Mit Busse bis Fr. 20 000.-- wird bestraft:
² Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
³ Einrichtungen, Geräte und Stoffe, die einer verbotenen Berufsausübung dienen, werden eingezogen.
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1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks eine Übertretung begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird die Übertretung dem Unternehmen zugerechnet. 2 In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis Fr. 100 000.-- bestraft. 3 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches⁷.
Strafentscheide betreffend Widerhandlungen gegen die Veterinärgesetzgebung sind dem Kantonstierarzt zuzustellen.
¹ Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. ² Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird der Viehkassafonds aufgelöst und der offene Saldo mit der Staatsrechnung verrechnet.
Die nachstehend aufgeführten Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Kantonale Jagd- und Wildschutzverordnung vom 20. Dezember 1989⁸
Abs. 2 Bst. e (neu) und f (neu)
(¹ Es [das Departement] ist zuständig für:)
b) Kantonale Fischereiverordnung vom 9. September 1976¹⁰
Abs. 2 Bst. h (neu)
(² Sie [die Fischereiverwaltung] ist insbesondere zuständig für:) h) die Anordnung von fischereipolizeilichen Massnahmen bei Krebspest (Art. 289 Abs. 3 TSV¹¹).
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Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden aufgehoben:
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. ² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. ³ Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.¹⁵
¹ Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 23-16 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). ² SRSZ 581.220.1. ³ SRSZ 546.100. ⁴ SRSZ 571.110. ⁵ SR 210. ⁶ SRSZ 234.110. ⁷ SR 311.0. ⁸ SRSZ 761.110; GS 18-1. ⁹ Tierseuchengesetz (TSG) vom 1. Juli 1966, SR 916.40. ¹⁰ SRSZ 771.110; GS 22-62. ¹¹ Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995, SR 916.401. ¹² SRSZ 312.420; GS 18-212. ¹³ SRSZ 582.311; GS 19-226. ¹⁴ Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. ¹⁵ 1. Januar 2012 (Abl 2011 2678); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
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