312.421•Veterinärverordnung
312.421VetVVerordnung14.02.2012
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Veterinärverordnung (VetV)¹
(Vom 14. Februar 2012)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 46 Abs. 1 des Veterinärgesetzes vom 26. Oktober 2011,²
beschliesst:
Die Entschädigung für Tierverluste wird über die Ausschluss- und Herabsetzungsgründe gemäss Bundesgesetzgebung hinaus verweigert oder herabgesetzt, wenn:
a) den kranken Tieren nicht die nötige Behandlung und Pflege zuteilwurde, insbesondere wenn kein Tierarzt zugezogen oder Haltevorschriften missachtet wurden;
b) der Verwertungsertrag durch fahrlässiges Verhalten des Tierhalters beeinträchtigt wurde;
c) bei umgestandenen oder geschlachteten Tieren Unterlagen zur Sicherung der Diagnose, wie tierärztliche Befunde, Sektionsberichte, Laborbefunde oder für die Schätzung nötige Unterlagen bezüglich Abstammung, Milchleistung, Trächtigkeit usw. nicht oder nur teilweise vorliegen;
d) Tierhalterbeiträge nicht entrichtet werden.
Die Datenbank für die Registrierung von im Kanton Schwyz gehaltenen Hunden ist Amicus.
¹ Regionale Tierkörpersammelstellen befinden sich in:
a) Altendorf: für die Bezirke March, Höfe und Einsiedeln sowie die Gemeinden Unteriberg, Oberiberg und Alpthal;
b) Schwyz: für die übrigen Gemeinden des Bezirks Schwyz und die Bezirke Gersau und Küssnacht.
² Die Tierkörperbeseitigungsanlage ist die Tiermehlfabrik Bazenheid.
Notschlachtlokale bestehen in:
a) Einsiedeln: für den Bezirk Einsiedeln und die Gemeinden Unteriberg, Oberiberg und Alpthal;
b) Schwyz: für die übrigen Gemeinden des Bezirks Schwyz sowie die Bezirke Gersau und Küssnacht;
SRSZ 1.2.2016
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1 Der Kantonstierarzt ordnet die erforderlichen Massnahmen an, wenn:
2 Er kann insbesondere:
Eine Berufsausübungsbewilligung des Kantonstierarztes benötigen:
1 Besamungstechniker sind berechtigt, die Besamungstauglichkeit festzustellen und Samen zu übertragen. 2 Sie sind nicht berechtigt, weitere Diagnosen zu stellen oder weitere Eingriffe und Behandlungen durchzuführen. 3 Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb ihrer Kompetenzen sorgfältig aus. Bei Verdacht auf Krankheiten haben sie einen Tierarzt beizuziehen.
Dem Kantonstierarzt sind zu melden:
1 Als Kosten der Tierseuchenbekämpfung gelten insbesondere die Aufwendungen für:
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2 Die Kosten der Tierseuchenbekämpfung werden bis zu 80% dem Tierhalter übertragen, wenn:
3 Anstände über die Kostentragung entscheidet der Kantonstierarzt.
Die Gemeinden, welche keine eigene Gemeindesammelstelle betreiben und ihre tierischen Nebenprodukte direkt in die regionale Sammelstelle bringen, haben dem Kanton jährlich pro Einwohner einen Beitrag von Fr. 2.50 zu entrichten.
1 Von den Tierhaltern werden jährlich folgende Beiträge erhoben, sofern die Gesamtsumme der einzufordernden Beiträge Fr. 20.-- übersteigt:
2 Für die Anzahl der Grossvieheinheiten ist die Berechnungsmethode der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung⁴ und der Direktzahlungsverordnung⁵ massgebend.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
SRSZ 1.2.2016
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Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2012⁸ in Kraft.
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
GS 23-26 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 9. Dezember 2015 (GS 24-58).
SRSZ 312.420.
Fassung vom 9. Dezember 2015.
SR 910.91.
SR 910.13.
SRSZ 312.421; GS 18-212.
SRSZ 582.312; GS 19-270.
Abl 2012 533; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 9. Dezember 2015 am 1. Januar 2016 (Abl 2015 2853) in Kraft getreten.