313.110•Kantonales Waldgesetz
313.110KWaGGesetz21.10.1998
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Kantonales Waldgesetz (KWaG)¹
(Vom 21. Oktober 1998)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991² und gestützt auf § 67 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) vom 14. September 1978,³ nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
Dieses Gesetz ergänzt die Waldgesetzgebung des Bundes und regelt deren Vollzug.
Im Rahmen der Bundesgesetzgebung (Art. 2 WaG) gilt als Wald jede Bestockung, die mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes folgende Mindestkriterien erfüllt:
¹ Der Kanton überträgt Aufgaben oder Leistungen, namentlich die Holzanzeichnung sowie Projektierungen und Bauleitungen forstlicher Projekte, gemäss der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung mit Leistungsvereinbarungen geeigneten Dritten. ² In den Leistungsvereinbarungen werden mindestens die zu erbringenden Leistungen, die Leistungsabgeltung, die Qualitätssicherung, das Controlling und Berichtswesen sowie die Einzelheiten der Holznutzungsbewilligung gemäss Art. 21 WaG geregelt. ³ Zum Zweck der gemeinsamen Waldpflege und Waldbewirtschaftung unterstützt der Kanton Zusammenschlüsse von Waldeigentümern.
¹ Ist in einem Nutzungsplan- oder Baubewilligungsverfahren ein Waldfeststellungs- oder Rodungsgesuch erforderlich, so erfolgt die öffentliche Auflage gleichzeitig mit dem Nutzungsplanentwurf oder dem Baugesuch.
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2 Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann auch ausserhalb der Bauzonen eine Waldfeststellung verlangen. 3 Der kantonale Richtplan umschreibt jene Gebiete ausserhalb der Bauzone, in denen eine Zunahme des Waldes verhindert werden soll.
1 Die Gesuchsunterlagen sind bei der betroffenen Gemeinde aufzulegen. 2 Während der Auflagefrist kann bei der zuständigen Stelle Einsprache erhoben werden. 3 Im Übrigen findet das Verfahren nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung Anwendung.
1 Grundeigentümer, die durch eine Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile erlangen (Art. 9 WaG), haben einen Ausgleich in Höhe von 50 Prozent des Mehrwertes zu leisten. 2 Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen Verkehrswert des Grundstückes. Die Kosten des Realersatzes und allfällige Ersatzabgaben (Art. 7 und 8 WaG) können abgezogen werden. 3 Der Ausgleich wird in der Rodungsbewilligung festgelegt.
1 Ersatz- und Ausgleichsabgaben werden mit Rodungsbeginn fällig. 2 Zu ihrer Sicherstellung steht dem Kanton ein gesetzliches Pfandrecht am Rodungsgrundstück zu (Art. 836 ZGB⁷ und § 77a EGzZGB).
Ersatz- und Ausgleichsabgaben sind zur Finanzierung von Förderungsmassnahmen nach § 16 zu verwenden.
1 Gefahrenkarten zeigen, welche Gebiete durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind. 2 Öffentlichkeit und Grundeigentümer sind in die Erarbeitung der Gefahrenkarten einzubeziehen. Die Entwürfe werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist können alle Interessierten dem zuständigen Amt eine schriftliche Stellungnahme unterbreiten. 3 Die Kosten für die Erarbeitung der Gefahrenkarten trägt der Kanton.
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Wo es die Schutzfunktion erfordert, sorgen die Waldeigentümer auf Anordnung des zuständigen Amtes für eine minimale Pflege des Waldes (Art. 20 Abs. 5 WaG und Art. 19 Abs. 4 WaV).
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Bedarf die Veräußerung oder Teilung von Wald (Art. 25 WaG) zugleich einer Bewilligung nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB),¹⁰ ergeht eine Gesamtverfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung (ALV).¹¹
Die nach der Wald- und Jagdgesetzgebung zuständigen kantonalen Behörden beurteilen regelmäßig die Wildschadensituation. Stellen sie trotz Regulierung der Wildbestände (Art. 27 Abs. 2 WaG) untragbare Schäden fest, erarbeiten sie Konzepte zu ihrer Verhütung (Art. 31 WaV).
Bei anhaltender Trockenheit kann das zuständige Amt das Entfachen von Feuern und das Abbrennen von Feuerwerk im Freien verbieten.
Der Kanton kann Untersuchungen über den Zustand und die Bewirtschaftung des Waldes durchführen lassen und Aufträge erteilen für die Information der Behörden und der Öffentlichkeit.
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Der Regierungsrat regelt die Beitragsvoraussetzungen sowie die Zuständigkeit für die Zusicherung von Beiträgen und die Vergabe von Investitionskrediten. Stellt der Bund dem Kanton globale Kredite für die Massnahmen zur Verfügung, kann der Regierungsrat Vereinbarungen mit dem Bund abschliessen und die Beitragszuteilung regeln.
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2 Es obliegen ihm insbesondere:
Das zuständige Amt vollzieht die Waldgesetzgebung, soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen.
1 Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält, bestimmt sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP).¹⁵ 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts.
Die Erhebung von Gebühren und Entschädigungen richtet sich nach der kantonalen Gebührenordnung.¹⁷
Wer einem Feuer- oder Feuerwerksverbot nach § 14a zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohter Straftatbestand des Bundesrechts erfüllt ist.
1 Die Angehörigen des zuständigen Amtes verfügen bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen die Waldgesetzgebung über folgende polizeilichen Befugnisse:
2 Sie zeigen Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde an, sofern nicht das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung gelangt.
3 Strafentscheide, die Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung betreffen, sind dem zuständigen Amt zuzustellen.
Die beim Inkrafttreten dieses Erlasses hängigen Verfahren werden von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden in Anwendung des neuen Rechts erledigt (Art. 56 Abs. 1 WaG).
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Es werden aufgehoben:
a) Die Kantonale Jagd- und Wildschutzverordnung vom 20. Dezember 1989²² wird wie folgt geändert:
Abs. 1 und 2
¹ Die Jagdkommission besteht aus neun Mitgliedern. Es gehören ihr der Vorsteher des zuständigen Departements, je zwei Vertreter der kantonalen Jagdverwaltung, des kantonalen Forstdienstes und des Schwyzer kantonalen Patentjägerverbandes sowie je ein Vertreter der Waldeigentümer und der kantonalen Schutzverbände an. Der Departementsvorsteher führt den Vorsitz.
² Der Jagdkommission obliegen insbesondere:
wird aufgehoben.
Abs. 2
² Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Jagdpatente nach Abs. 1 fest. Sie haben mittelfristig den Aufwand für die Jagd und Wildhut zu decken.
b) Die Verordnung über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege vom 9. September 1974²³ wird wie folgt geändert:
Abs. 2 (neu)
² Die Verwendung von Motorfahrzeugen im Wald und auf Waldstrassen wird in der Waldgesetzgebung geregelt.
Bst. b
c) auf Schlittelwegen, Skipisten, Fuss- und Wanderwegen anderer Art, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind sowie im offenen Gelände.
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1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 19-329 mit Änderungen vom 16. Oktober 2002 (GesundheitsV, GS 20-379), vom 14. November 2004 (GS 20-604), vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-115d), vom 19. September 2007 (PBG, GS 21-146h), vom 18. Februar 2009 (KOBV, GS 22-60c), vom 18. November 2009 (Justizverordnung, GS 22-82z), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 5. Februar 2020 (GS 26-1). 2 SR 921.0 (WaV: SR 921.1). 3 SRSZ 210.100. 4 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 5. Februar 2020. 5 Abs. 1 in der Fassung vom 19. September 2007; Überschrift, Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 5. Februar 2020. 6 Neu eingefügt am 5. Februar 2020. 7 SR 210. 8 Neu eingefügt am 19. September 2007. 9 SRSZ 312.310. 10 SR 211.412.41. 11 SRSZ 312.110. 12 Neu eingefügt am 14. November 2004. 13 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 28. März 2007 aufgehoben; bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 2. 14 Abs. 2 Ziff. 9 am 14. November 2004 aufgehoben; Abs. 3 Ziff. 5 in der Fassung vom 16. Oktober 2002; Abs. 2 Ziff. 6 in der Fassung vom und Abs. 3 Ziff. 6 neu eingefügt am 5. Februar 2020. 15 SRSZ 234.110. 16 Fassung vom 14. November 2004 (Bisherige Abs. 2 und 3 aufgehoben). 17 13 SRSZ 173.111. 18 Fassung vom 18. November 2009. 19 Abs. 2 in der Fassung vom 18. Februar 2009. 20 GS 15-399. 21 GS 18-357. 22 SRSZ 761.110. 23 SRSZ 782.120. 24 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 25 Am 1. Januar 1999 (Abl 1999 8) in Kraft getreten; Änderungen vom 16. Oktober 2002 am 1. Januar 2004 (Abl 2003 1514), vom 14. November 2004 am 1. Januar 2005 (Abl 2005 147), vom 28. März 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2398), vom 19. September 2007 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1314), vom 18. Februar 2009 am 1. September 2009 (Abl 2009 1986), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 5. Februar 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1588) in Kraft getreten.