314.100•Kurtaxengesetz
314.100KTGGesetz14.09.2016
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(Vom 14. September 2016)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates
beschliesst:
¹ Für die Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen, die überwiegend im Interesse der Gäste liegen, können die Gemeinden eine Kurtaxe erheben.
² Kurtaxen dürfen nicht für Werbezwecke und die Finanzierung von ordentlichen Gemeindeaufgaben eingesetzt werden.
³ Die Gemeinde kann die Einnahmen der Kurtaxen auch für die regionale touristische Zusammenarbeit verwenden.
¹ Die Kurtaxe ist von Gästen zu entrichten.
² Gast ist jede natürliche Person, die in der betreffenden Gemeinde übernachtet, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt zu begründen.
Wer kurtaxenpflichtige Gäste beherbergt, ist zum Einzug und zur Ablieferung der Kurtaxen verpflichtet.
¹ Von der Kurtaxe ausgenommen sind Personen:
a) die sich zu dienstlichen oder beruflichen Zwecken in der Gemeinde aufhalten;
b) die sich zum Besuch einer Schule oder zur Erlernung eines Berufes in der Gemeinde aufhalten;
c) in Spitalpflege und Einrichtungen für Behinderte;
d) in Einrichtungen der Gesundheitspflege sowie Altersheimen, sofern sie die touristischen Einrichtungen nicht nutzen können;
SRSZ 1.2.2019
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e) im Straf- und Massnahmenvollzug und Personen in migrationsrechtlichen Zentren. ² Nicht von der Kurtaxe ausgenommen sind Seminar- und Kursteilnehmer.
Die Kurtaxe wird erhoben für:
¹ Die Kurtaxe wird pro Person und Übernachtung erhoben. ² Höchstens die Hälfte des für Erwachsene geltenden Kurtaxenansatzes bezahlen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. ³ Abgabepflichtige nach § 5 Bst. b können verpflichtet oder vor die Wahl gestellt werden, die Kurtaxe unabhängig von Dauer und Häufigkeit der Übernachtungen mittels einer Jahrespauschale zu entrichten. Mit dieser Pauschale sind auch Übernachtungen von Angehörigen der Abgabepflichtigen abgegolten.
¹ Die Stimmberechtigten erlassen ein Reglement über die Erhebung von Kurtaxen, in welchem insbesondere zu regeln ist:
² Der Gemeinderat kann darin ermächtigt werden, die Abgaben zu erhöhen, wenn Mehraufwendungen dies rechtfertigen. Die Erhöhung darf höchstens die seit der letzten Anpassung eingetretene Teuerung auf der Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise ausgleichen.
³ Das Kurtaxenreglement bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
¹ Der Gemeinderat beaufsichtigt Bezug, Verwaltung und Verwendung der Abgaben. Er kann hierzu die Rechnungsprüfungskommission oder ein Revisionsunternehmen beiziehen. ² Die Bezugsstelle hat jährlich Rechenschaft über die Kurtaxeneinnahmen und deren Verwendung abzulegen.
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Personen, die mit der Erhebung von Kurtaxen betraut sind, unterstehen dem Amtsgeheimnis.
Bestehende Kurtaxenreglemente der Gemeinden sind binnen zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Erhebung einer Kur- taxe durch die Gemeinden vom 10. September 1970⁴ aufgehoben.
SRSZ 1.2.2019
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Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt, soweit der Vollzug nicht Sache der Gemeinden ist.
Dieser Beschluss wird dem Referendum gemäss §§ 34 und 35 der Kantonsverfassung unterstellt.
Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzes-sammlung aufgenommen.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.⁵
GS 24-79 mit Änderungen vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25-10g).
Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
SRSZ 234.110.
GS 15-784.