315.110.1•Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
315.110.1Konkordat22.11.1973
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(Vom 22. November 1973)
Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen Salzregale.
Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30% oder mehr an Natriumchlorid und Sole, wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, nachstehend Rheinsalinen genannt, ausgeübt.
Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.
Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.
Die Organe dieser Vereinbarung sind:
der Rheinsalinen.
SRSZ 1.1.2015
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³ Bei Geschäften gemäss Abs. 2 lit. a bis d sind nur die Verwaltungsratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.
¹ Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
² Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:
Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:
¹ Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsalinen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, entscheidet der Verwaltungsrat, wobei Art. 7 Abs. 3 Anwendung findet. ² Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten. ³ Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung, werden vom Bundesgericht entschieden.
¹ Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen. ² Für diesen Beschluss ist Art. 7 Abs. 3 sinngemäss anwendbar.
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² Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.³
Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
¹ GS 16-383. ² Am 1. Oktober 1975 in Kraft getreten (GS 16-382). ³ Vom Bundesrat am 4. Dezember 1974 genehmigt.
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