gestützt auf §§ 4 und 15 Buchstabe c des Gesetzes über die Kantonalbank Schwyz,² nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
I.
Das Dotationskapital der Kantonalbank Schwyz darf auf 200 Millionen Franken erhöht werden.
Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt, die Art und die Bedingungen der Kapitalbeschaffung im Einvernehmen mit dem Bankrat festzusetzen.
II.
¹ Der Kantonsratsbeschluss vom 25. März 1981 über eine Erhöhung des Dotationskapitals der Kantonalbank Schwyz³ wird aufgehoben.
² Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
³ Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.