333.100•Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG)
333.100Gesetz10.09.1997
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Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz)¹
(Vom 10. September 1997)²
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser vom 21. Juni 1932 (Alkoholgesetz, AlkG)³ sowie nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:⁴
¹ Dieses Gesetz regelt zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und der Jugend, sowie zum Vollzug des Bundesrechts die Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeiten und den Handel mit alkoholischen Getränken.
² Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt:
a) die entgeltliche Abgabe alkoholischer und alkoholfreier Getränke sowie Speisen zum Genuss an Ort und Stelle;
b) das entgeltliche Überlassen von Räumlichkeiten und Plätzen für den Genuss mitgebrachter oder angelieferter Speisen und Getränke.
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a) Spitäler und Heime mit sozialem Zweck, soweit Speisen und Getränke nicht an beliebige Dritte abgegeben werden;
b) Warenverkaufsautomaten für Speisen und nicht alkoholische Getränke.
Verboten ist bei den gastgewerblichen Tätigkeiten wie beim Handel die Abgabe von
a) alkoholischen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren;
b) Spirituosen oder verdünnten alkoholischen Getränken auf der Basis von Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren;
c) alkoholischen Getränken an offensichtlich Betrunkene;
d) alkoholischen Getränken mittels Automaten.
Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.
SRSZ 1.2.2021
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Der Bewilligungsinhaber oder die von ihm beauftragten Personen sind verpflichtet, im Betrieb oder am Anlass sowie in deren Umgebung für Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Hygiene zu sorgen. Sie haben insbesondere dafür einzustehen, dass die Nachbarschaft nicht durch übermäßige Einwirkungen belästigt wird.
Bewilligungspflichtige Betriebe und Anlässe können ohne zeitliche Einschränkung geöffnet sein.
Die Öffnungszeiten eines bewilligungspflichtigen Betriebes oder Anlasses können gemäss § 5 Abs. 4 eingeschränkt werden.
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Das zuständige Departement führt die Aufsicht über die Tätigkeit der Bewilligungsbehörden.
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2 Er ist insbesondere zuständig für:
3 Der Gemeindepräsident ist zuständig für:
1 Mit Busse wird bestraft, wer:
2 Rechtskräftige Entscheide sind der Bewilligungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Mit Inkrafttreten der Änderungen vom 27. Mai 2020:
1 Die Verordnung über die Niederlassung und den Aufenthalt von Schweizern vom 14. Mai 1987¹⁴ wird wie folgt geändert:
Abs. 2 wird aufgehoben.
1 Wer gegen Entgelt Gäste schweizerischer Nationalität beherbergt, hat von jedem Gast bei dessen Ankunft einen Meldeschein ausfüllen zu lassen.
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2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden kantonalen Erlasse aufgehoben, insbesondere
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.²¹
¹ Abl 1997 1447 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 27. Mai 2020 (GS 26-16). ² Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Dezember 1997 mit 14 736 Ja gegen 10 487 Nein (Abl 1997 1829). ³ SR 680. ⁴ Ingress in der Fassung vom 27. Mai 2020. ⁵ Fassung vom 27. Mai 2020. ⁶ Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 27. Mai 2020. ⁷ Aufgehoben am 27. Mai 2020. ⁸ Aufgehoben am 27. Mai 2020. ⁹ Abs. 1 Bst. e neu eingefügt am und Abs. 2 in der Fassung vom 27. Mai 2020. ¹⁰ Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. b in der Fassung vom 27. Mai 2020. ¹¹ Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 27. Mai 2020. ¹² Aufgehoben am 27. Mai 2020. ¹³ Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2020. ¹⁴ SRSZ 111.110. ¹⁵ GS 16-387. ¹⁶ GS 16-603, 16-787, 17-444. ¹⁷ GS 3-414. ¹⁸ GS 3-415, 4-373. ¹⁹ GS 16-97. ²⁰ Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. ²¹ §§ 6 und 7 am 1. Januar 1998 (Abl 1998 8) und §§ 1 bis 5 und 8 bis 21 am 1. Januar 1999 (Abl 1998 1099); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 27. Mai 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2274) in Kraft getreten.
SRSZ 1.2.2021
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