361.100•Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
361.100Gesetz19.09.2007
{
"legislation": {
"code": "361.100",
"source": "ch-sz-recht",
"abbreviation": null
},
"content": {
"code": "361.100"
}
}361.100
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung 1,2
(Vom 19. September 2007) 3
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung der Art. 65 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994,⁴ nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
⁵ 1. Inhalt
Das Gesetz regelt nach Massgabe des Bundesrechts:
⁶ 1a. Anwendbarkeit des ATSG
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG).⁷
⁸ 2. Mitwirkungspflicht
¹ Personen und Behörden, die nach diesem Gesetz um Prämienverbilligung ersuchen, sowie Personen, die von Amtes wegen als zum Bezug von Prämienverbilligung angemeldet gelten, haben über die Verhältnisse der versicherten Personen wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen der massgebenden Verhältnisse umgehend zu melden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. ² Personen, die nach Bundesrecht versicherungspflichtig sind oder ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht einreichen, unterstehen der Mitwirkungspflicht gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts.⁹
¹⁰ 3. Amtshilfe
¹ Die Krankenversicherer, die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane, insbesondere die zuständigen Steuerbehörden und Familienausgleichskassen, sind verpflichtet, den zuständigen Organen kostenlos die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
SRSZ 1.2.2026
361.100
2 Von den Krankenversicherern und den zuständigen Organen können im Rahmen der Amtshilfe insbesondere folgende Personendaten elektronisch zur Verfügung gestellt oder von diesen beim verantwortlichen öffentlichen Organ auch in automatisierter Form abgerufen werden:
¹¹ 4. Versichertenbestand
¹ Die Krankenversicherer übermitteln der Durchführungsstelle den Versichertenbestand mit den notwendigen Daten (Art. 106c Abs. 6 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995, KVV¹²). ² Es können dafür auch elektronische Abfragesysteme verwendet werden.
¹³ 5. Schweigepflicht
¹ Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit Steuerdaten verarbeitet werden, unterliegen sie dem Steuergeheimnis. ² Die kantonale Durchführungsstelle ist befugt, den Steuerbehörden Auskunft über die ausbezahlten Prämienverbilligungen zu erteilen. ³ Der Regierungsrat kann das Verfahren zwischen den Amtsstellen festlegen.
Die Versicherungspflicht richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung.
¹⁴ 1. Berechtigte Personen
¹ Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen,
361.100
² Für den Anspruch auf Verbilligung der Prämien von Kindern bis zum 18. Altersjahr und jungen Erwachsenen in Ausbildung zwischen dem 18. und 25. Altersjahr erhöht sich die Summe gemäss Abs. 1 Bst. c um 25 Prozent des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf. ³ Der Regierungsrat regelt die Anspruchsberechtigung in Sonderfällen.
¹⁸ 2. Berechnung
a) Grundsatz
¹ Berechtigte Personen erhalten Prämienverbilligung, wenn deren Richtprämie einen bestimmten Prozentsatz des anrechenbaren Einkommens (Selbstbehalt) übersteigt. ² Bei unteren und mittleren Einkommen sind die Prämien für Kinder bis zum 18. Altersjahr und junge Erwachsene in Ausbildung zwischen dem 18. und 25. Altersjahr gemäss den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)¹⁹ zu verbilligen.
¹ Als Grundlage des anrechenbaren Einkommens gilt das Reineinkommen gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer.²¹
² Dieses wird erhöht um:
³ Wird die Prämienverbilligung nach § 11 Absatz 2 berechnet, so beträgt der Vermögensfreibetrag für junge Erwachsene in Ausbildung je 15 000 Franken.
¹ Die wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen sich nach dem anrechenbaren Einkommen der jüngsten rechtskräftigen kantonalen oder ausserkantonalen Steuerveranlagung, welche am 1. April des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres im Kanton vorliegt. ² Fehlen Steuerwerte, so ist auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen. Bei Personen, die aus dem Ausland zuziehen, ist die erste rechtsgültige Steuerveranlagung oder die Festsetzung des Quellensteuereinkommens des Zuzugsjahres abzuwarten. ³ Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen und Einzelheiten durch Verordnung.
SRSZ 1.2.2026
361.100
d) Richtprämien
Die Richtprämien entsprechen 90% der Durchschnittsprämien gemäss der jeweils anwendbaren Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über die kantonalen Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen²⁴.
e) Höhe der Prämienverbilligung
¹ Die Höhe der Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen der Richtprämie und dem Selbstbehalt und darf die tatsächlich geschuldeten Prämien für die Krankenpflege-Grundversicherung nicht übersteigen. ² Deckt der Betrag der Prämienverbilligung gemäss Abs. 1 bei Kindern bis zum 18. Altersjahr und jungen Erwachsenen in Ausbildung zwischen dem 18. und 25. Altersjahr den Mindestanspruch gemäss § 6 Abs. 2 nicht, so wird die Prämienverbilligung bis zum Mindestanspruch erhöht.
¹ Gemeinsam besteuerte Personen haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung, der bei getrennter Auszahlung nach berechtigten Personen aufgeteilt wird. ² Junge Erwachsene zwischen dem 18. und 25. Altersjahr in Ausbildung haben zusammen mit den Eltern oder der unterstützungspflichtigen Person einen Gesamtanspruch, wobei die Einkommen und Vermögen der jungen Erwachsenen nicht berücksichtigt werden. ³ In Bezug auf die eingetragene Partnerschaft sind die Bestimmungen von Art. 13a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000²⁶ anwendbar. ⁴ Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und die Anspruchsberechtigung in Sonderfällen.
¹ Der Anspruch auf Prämienverbilligung beurteilt sich nach den persönlichen Verhältnissen am 1. April des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres. Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen, sind die persönlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Zuzuges massgebend. ² Das Anspruchsjahr entspricht dem Jahr, für welches die Krankenkassenprämien geschuldet sind. ³ Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen zu Abs. 1.
¹ Die Krankenversicherer melden der Durchführungsstelle Personen, welche betrieben werden (Art. 64a Abs. 2 KVG²⁹).
361.100
2 Die Durchführungsstelle informiert die gemeldeten Personen über Unterstützungsmöglichkeiten und klärt sie über das weitere Vorgehen und die Folgen von Prämienausständen auf. 3 Die Durchführungsstelle informiert die zuständige Fürsorgebehörde über Personen mit laufenden Betreibungen.
30 2. Revisionsstelle und Kostenübernahme
1 Die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz bezeichnet die Revisionsstelle nach Art. 64a Abs. 3 KVG. 2 Kosten im Sinne von Art. 64a Abs. 4 KVG trägt die zuständige Gemeinde für ihre Einwohner. 3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
Die Prämienverbilligung wird finanziert durch:
32 1. Kantons- und Regierungsrat
1 Der Kantonsrat legt die Höhe des Selbstbehaltes (§ 6 Abs. 1) fest.
2 Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsvorschriften.
3 Er regelt insbesondere:
1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement überwacht den Vollzug dieses Gesetzes.
2 Insbesondere ist es befugt:
SRSZ 1.2.2026
361.100
34 3. Durchführungsstellen
1 Soweit in diesem Gesetz keine andere Stelle für zuständig erklärt wird, ist die Sozialversicherungsanstalt Schwyz für die Umsetzung dieses Gesetzes die zuständige Durchführungsstelle. 2 Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz und die Einwohnerämter der Gemeinden sind für die Durchführung des Krankenversicherungsobligatoriums zuständig. 3 Der Kanton erstattet der Sozialversicherungsanstalt Schwyz die vollen Durchführungskosten, soweit die Aufgaben nicht den Gemeinden und anderen Stellen übertragen werden.
36 1. Geltendmachung
a) Versicherte Person
1 Wer Prämienverbilligung beansprucht, hat bei der Durchführungsstelle spätestens bis Ende des Anspruchsjahres ein Gesuch einzureichen. 2 Die Frist kann bei unverschuldeter Verhinderung wieder hergestellt werden. Ansprüche, die nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt. 3 Der Rechtsverkehr der Durchführungsstelle mit der versicherten Person kann mit ihrem jederzeit widerrufbaren Einverständnis auf einer digitalen Plattform auf elektronischem Weg erfolgen. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Formvorschriften. 4 Personen, welche im Vorjahr des Anspruchsjahres im Kanton Schwyz Prämienverbilligung erhalten haben, gelten von Amtes wegen für das Anspruchsjahr als angemeldet. Sie erhalten von der Durchführungsstelle im Jahr, das dem Anspruchsjahr vorausgeht, eine Anmeldebestätigung.
1 Die nach der Sozialhilfegesetzgebung zuständige Fürsorgebehörde ist berechtigt, auch ohne Zustimmung der versicherten Person ein Gesuch im Sinne von § 17 Abs. 1 einzureichen für:
2 Die zuständige Fürsorgebehörde verfügt über keine Parteirechte.
3 Sie informiert die versicherte Person vorgängig über die vorgesehene Einreichung des Gesuchs.
39 2. Auszahlung
1 Die Auszahlung erfolgt in der Regel an die Krankenversicherer. 2 Beiträge von gesamthaft weniger als 50 Franken im Jahr werden nicht ausbezahlt und verfallen.
361.100
40 3. Rückforderung
1 Leistungen nach diesem Gesetz, die zu Unrecht ausgerichtet wurden, sind bei dem Krankenversicherer zurückzufordern, dem sie ausbezahlt wurden. 2 Insbesondere sind Leistungen zurückzufordern, wenn sich nach Eintritt der Rechtskraft der Steuerveranlagungen zeigt, dass bei einer als berechtigt gemeldeten Person das massgebende Einkommen oder Vermögen gemäss § 8 Abs. 2 über den Berechtigungsgrenzen für die Prämienverbilligung liegt oder dass die Prämienverbilligung zu hoch berechnet wurde. 3 Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Steuerveranlagungen, in anderen Fällen nach Kenntnisnahme der Unrechtmäßigkeit, spätestens aber zehn Jahre nach der Auszahlung.
41 4. Erlass der Rückforderung
Die Rückforderung kann erlassen werden, wenn die rückerstattungspflichtige Person gutgläubig gehandelt hat und gleichzeitig eine grosse Härte vorliegt.
Für Leistungen nach diesem Gesetz sind in der Regel keine Verzugszinsen und für die Rückforderungen keine Vergütungszinsen geschuldet.
42 6. Verfügung
Die Durchführungsstelle entscheidet über den Anspruch und die Höhe der Prämienverbilligung mit einer Verfügung.
44 1. Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann innerhalb von 30 Tagen bei der Durchführungsstelle Einsprache erhoben werden. 2 Das Einspracheverfahren ist kostenlos; es werden in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 3 Gegen Einspracheentscheide kann gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
45 2. Kantonales Versicherungsgericht
1 Das Verwaltungsgericht ist das kantonale Versicherungsgericht. 2 Es ist auch für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig.
SRSZ 1.2.2026
361.100
47 1. Strafbestimmungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäss § 2 dieses Gesetzes unwahre Angaben macht oder der Pflicht zur Verschwiegenheit gemäss § 3 dieses Gesetzes nicht nachkommt. 2 Vorbehalten bleiben die Straftatbestände des Schweizerischen Strafgesetzbuches, 48 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und der Steuergesetzgebung. 3 Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben.
50 3. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. September 2017
1 Anmeldung und Berechnung der Prämienverbilligung erfolgen nach dem Recht, das im Anspruchsjahr in Kraft steht. 2 Der Regierungsrat kann für Anmeldung, Berechnung und Auszahlung weitere Bestimmungen erlassen.
51 4. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. Juni 2022
Die Regelung gemäss § 17 Abs. 4 kommt erstmals für das Anspruchsjahr 2024 zur Anwendung.
52 5. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 3 Es tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 53 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 GS 21-145 mit Änderungen vom 18. November 2009 (JV, GS 22-82ad), vom 28. März 2012 (GS 23-30), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80ae), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 6. September 2017 (KRB Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, GS 28-8a), vom 30. Juni 2022 (GS 26-86), vom 25. Oktober 2023 (Gesetz über den Finanzausgleich, GS 27-19d) und vom 21. Mai 2025 (Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung, GS 27-67b). 2 Erlassstitel in der Fassung vom 28. März 2012. 3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. November 2007 mit 23 507 Ja gegen 3987 Nein (Abl 2007 2187); Änderungen vom 28. März 2012 in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012 mit 30 626 Ja gegen 9545 Nein (Abl 2012 1461); Änderungen vom 25. Oktober 2017 in der Volksabstimmung vom 4. März 2018 mit 30859 Ja gegen 24017 Nein (Abl 2018 564).
361.100
4 SR 832.10. 5 Bst. c neu eingefügt am 28. März 2012 (bisherige Bst. c und d werden zu Bst. d und e). 6 Neu eingefügt am 30. Juni 2022. 7 SR 830.1. 8 Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 30. Juni 2022. 9 SR 830.1. 10 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 30. Juni 2022 11 Neu eingefügt am 30. Juni 2022. 12 SR 832.102. 13 Überschrift in der Fassung vom 30. Juni 2022. 14 Abs. 1 in der Fassung vom 6. September 2017. 15 SR 831.309.1. 16 Art. 10 Abs. 1 Bst. a ELG. 17 Art. 10 Abs. 1 Bst. b ELG. 18 Abs. 2 in der Fassung vom 6. September 2017. 19 SR 832.10. 20 Abs. 2 in der Fassung vom 6. September 2017. 21 SR 642.11. 22 Abs. 3 in der Fassung vom 28. März 2012; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 6. September 2017. 23 Abs. 2 aufgehoben am 28. März 2012; Abs. 1 in der Fassung 6. September 2017. 24 SR 831.309.1. 25 Fassung vom Fassung 6. September 2017. 26 SR 830.1. 27 Abs. 1 in der Fassung vom 6. September 2017. 28 Abs. 1 in der Fassung vom 6. September 2017. 29 SR 832.10. 30 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025. 31 Abs. 2 aufgehoben am 25. Oktober 2023. 32 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 28. März 2012; Abs. 3 Bst. d neu eingefügt am 6. September 2017; Abs. 3 Bst. a bis c in der Fassung vom und Bst. d aufgehoben am 30. Juni 2022, bisheriger Bst. d wird zu Bst. c. 33 SR 641.71. 34 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 21. Mai 2025. 35 Überschrift in der Fassung vom 28. März 2012. 36 Abs. 1 in der Fassung vom, Untergliederungstitel, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 30. Juni 2022. 37 Neu eingefügt am 30. Juni 2022. 38 SR 832.10. 39 Abs. 1 in der Fassung vom 28. März 2012. 40 Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 28. März 2012; Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 2022. 41 Abs. 2 aufgehoben am 30. Juni 2022. 42 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 2022. 43 Überschrift in der Fassung vom 28. März 2012. 44 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 30. Juni 2022. 45 Abs. 2 in der Fassung vom 18. November 2009. 46 Überschrift neu eingefügt am 28. März 2012. 47 Abs. 3 in der Fassung vom 21. Mai 2025. 48 SR 311.0.
SRSZ 1.2.2026
361.100
49 Aufgehoben am 25. September 2013. 50 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 6. September 2017. 51 Fassung vom 30. Juni 2022. 52 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 53 Änderungen vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 28. März 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 936), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 6. September 2017 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2322), vom 30. Juni 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 2787), vom 25. Oktober 2023 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 1044) und vom 21. Mai 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 2274) in Kraft getreten.