361.411•Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonaler stationärer Spitalbehandlung
361.411Verordnung30.04.1996
361.411
(Vom 30. April 1996)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung von Art. 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG),
beschliesst:
Der Kanton Schwyz übernimmt die Kosten im Sinne von Art. 41 Abs. 3, wenn und insoweit als:
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2 Das Gesuch um Kostengutsprache kann anstelle des Versicherten auch vom einweisenden Arzt oder vom Spital eingereicht werden.
3 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:
1 Bei Notfalleinweisungen gibt das ausserkantonale Spital oder die einweisende Stelle dem Amt für Gesundheit und Soziales von der Einweisung unverzüglich Kenntnis und ersucht innert sieben Tagen um Kostengutsprache.
2 Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:
1 Vor Erteilung oder Verweigerung der Kostengutsprache prüft der kantonsärztliche Dienst die medizinische Indikation für die ausserkantonale stationäre Spitalbehandlung. 2 Bestehen Zweifel an der medizinischen Indikation, kann das Amt für Gesundheit und Soziales ein zusätzliches ärztliches Gutachten einholen (second opinion).
1 Das Amt für Gesundheit und Soziales erlässt eine Verfügung, mit der es über Erteilung oder Verweigerung der Kostengutsprache und ihre Dauer entscheidet. 2 Kann die Behandlung voraussichtlich innert der Dauer, für die Kostengutsprache geleistet wurde, nicht abgeschlossen werden, und ist die Verlegung in ein Spital im Kanton Schwyz, das auf dessen Spitalliste aufgeführt ist, nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat das ausserkantonale Spital rechtzeitig und begründet um Verlängerung der Kostengutsprache nachzusuchen.
1 Das ausserkantonale Spital stellt seine detaillierte Rechnung dem Amt für Gesundheit und Soziales zu. 2 Dieses überprüft, ob die Voraussetzungen der Kostenübernahme erfüllt sind und weist gegebenenfalls den geschuldeten Betrag zur Zahlung an.
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3 Lehnt es die Kostenübernahme ganz oder teilweise ab, erlässt es eine Verfügung.
Gegen Verfügungen des Amtes für Gesundheit und Soziales kann Beschwerde nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes erhoben werden.
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1996 in Kraft.³ ² Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
¹ Abl 1996 661 mit Änderung vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). ² Fassung vom 17. Dezember 2013. ³ Änderung vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
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