361.511•Pflegefinanzierungsverordnung
361.511Verordnung03.11.2010
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(Vom 3. November 2010)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf den Kantonsratsbeschluss betreffend die Umsetzung der Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 20. Mai 2010,²
beschliesst:
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Pflegefinanzierung im stationären und ambulanten Bereich sowie die Akut- und Übergangspflege.
Die mit dem Vollzug der Pflegefinanzierung betrauten Stellen informieren mögliche Berechtigte sowie die Leistungserbringer regelmässig über die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Finanzierung der Pflegekosten.
¹ Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den mit dem Vollzug der Pflegefinanzierung betrauten Stellen die notwendigen Daten kostenlos zur Verfügung zu stellen, insbesondere für:
² Die Daten können durch die mit dem Vollzug betrauten Stellen in geeigneter Form veröffentlicht und insbesondere den Gemeinden mitgeteilt werden.
¹ Die vom Kanton anerkannten stationären Einrichtungen gemäss Pflegeheimliste erbringen Leistungen im Bereich Pension, Betreuung und Pflege einschliesslich Leistungen der Akut- und Übergangspflege nach der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)⁶.
SRSZ 1.2.2027
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2 Die stationären Einrichtungen berechnen die Taxen für Pension, Betreuung und Pflege je separat aufgrund einer vom Amt für Gesundheit und Soziales oder bei ausserkantonalem Heimaufenthalt von der zuständigen Stelle anerkannten Kostenrechnung. 3 Die Pflegetaxen dürfen ausschliesslich anerkannte Pflegeleistungen gemäß der obligatorischen Krankenpflegeversicherung enthalten. Weitergehende Pflegeleistungen sind der Pensionstaxe zuzuschlagen.
Taxordnung der stationären Einrichtungen
1 Die stationären Einrichtungen eröffnen ihren Bewohnern Taxänderungen innert jener Frist, die im Bewohnervertrag vereinbart ist. 2 Das Amt für Gesundheit und Soziales wird drei Monate zuvor über die Taxänderungen informiert. Dazu sind die einschlägigen Berechnungsgrundlagen einzureichen. 3 Das Amt für Gesundheit und Soziales kann weitere Unterlagen und Details zu den Berechnungen einverlangen, vor Ort Prüfungen vornehmen oder eine Prüfung durch externe Fachleute verlangen.
Höchsttaxen
1 Eine Beanstandung der Taxordnung durch das Amt für Gesundheit und Soziales hat innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der Taxänderung zu erfolgen. 2 In begründeten Fällen kann das Amt für Gesundheit und Soziales separate Höchsttaxen für Pension und Pflege festlegen. 3 Werden Beanstandungen nicht korrigiert oder Höchsttaxen nicht eingehalten, so verfügt das Amt für Gesundheit und Soziales die erforderlichen Massnahmen, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist.
Kostenbeteiligung des Bewohners
1 Die Beteiligung des Bewohners an den Kosten der stationären Pflege beträgt 20 % des höchsten, vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages. 2 Die Finanzierung der Pensions- und Betreuungstaxe geht zulasten des Bewohners.
Durchführung
1 Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Schwyz ist die Durchführungsstelle für die Finanzierung der ungedeckten Pflegekosten eines Aufenthalts bei den stationären Einrichtungen. 2 Die Durchführungsstelle kann bei den stationären Einrichtungen eine Revision vor Ort durchführen.
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3 Die Durchführungskosten trägt der Kanton.
1 Die zur Auszahlung der Leistungen notwendigen Finanzmittel werden durch den Kanton bevorschusst. 2 Die Anteile der Gemeinden werden nach ihrer Einwohnerzahl bemessen und halbjährlich als provisorische Zahlung und Ende Jahr als Schlussabrechnung in Rechnung gestellt. 3 Für die Berechnung der Gemeindeanteile ist die Einwohnerzahl per 31. Dezember des Vorjahres gemäß der jährlichen Statistik des Volkswirtschaftsdepartementes über Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in den Gemeinden massgebend.
a) Pflichten der stationären Einrichtungen
1 Die stationären Einrichtungen haben die Bewohner bei Eintritt in die Einrichtung oder bei geänderten Verhältnissen über das Verfahren zur Finanzierung der ungedeckten Pflegekosten zu informieren. 2 Die stationären Einrichtungen weisen auf ihren Rechnungen die Aufwendungen für Pension, Betreuung und Pflege getrennt aus. 3 Pflegeleistungen für Schwerstpflegebedürftige sind besonders auszuweisen.
1 Die stationären Einrichtungen holen vom Bewohner die Ermächtigung zur Vertretung betreffend Rechnungsstellung und Finanzierungsantrag zuhanden der Durchführungsstelle ein. 2 Die ermächtigten stationären Einrichtungen reichen der Durchführungsstelle die Rechnungen für die Finanzierung der ungedeckten Pflegekosten in der vorgegebenen Form fortlaufend monatlich ein.
Nach Prüfung des Anspruchs bei der erstmaligen Rechnung auf Finanzierung der ungedeckten Pflegekosten eröffnet die Durchführungsstelle dem Bewohner die Finanzierung der ungedeckten Pflegekosten und stellt der ermächtigten stationären Einrichtung eine Kopie zu.
1 Die ungedeckten Pflegekosten werden den ermächtigten stationären Einrichtungen vergütet. 2 Nachzahlungen sind im Sinne von Art. 22 und 24 ATSG möglich.
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e) Meldepflicht
1 Alle für die Festsetzung der Pflegekosten massgebenden Änderungen sind der Durchführungsstelle unverzüglich zu melden, namentlich:
2 Meldepflichtig sind:
3 Im Übrigen gilt sinngemäss die allgemeine Meldepflicht gemäss Art. 31 ATSG und Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.¹⁴
Rechtspflege
Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)¹⁸.
Rückerstattung
1 Zu Unrecht bezogene ungedeckte Pflegekosten sind der Durchführungsstelle zurückzuerstatten.
2 Rückerstattungspflichtig sind:
Leistungserbringer mit Leistungsauftrag
1 Leistungserbringer mit Leistungsauftrag der Gemeinden haben:
2 Leistungserbringer können das erforderliche Mindestangebot selbst oder im Verbund mit anderen Leistungserbringern sicherstellen.
3 Sie regeln die nach Abzug der Versicherungsleistungen und des Beitrags der versicherten Person verbleibende Restfinanzierung im Leistungsauftrag.
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1 Für Leistungserbringer ohne Leistungsauftrag einer Gemeinde legt das Amt für Gesundheit und Soziales anrechenbare Höchsttaxen nach Art der Leistungserbringung fest und teilt diese den Gemeinden mit. 2 Als anrechenbare Kosten für die Berechnung der Höchsttaxen gelten die Vollkosten, zu welchen bei wirtschaftlicher Leistungserbringung die Pflegeleistungen erbracht werden können. 3 Nach Abzug der Beiträge der Krankenpflegeversicherung und der versicherten Person übernimmt die Wohnsitzgemeinde der behandelten Person die anerkannten und ausgewiesenen Restkosten.
1 Die Kostenbeteiligung der versicherten Person entspricht 10 Prozent des Beitrages, welcher der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Pflegeleistungen in Rechnung gestellt wird, höchstens aber die nach Abzug des Beitrages der Krankenversicherer verbleibenden Kosten.
2 Sie darf pro Tag 10 Prozent des höchsten nach Massgabe des Bundesrechts je Stunde festgelegten Pflegebeitrages nicht übersteigen.
3 Von einer Kostenbeteiligung werden befreit:
1 Leistungserbringer können ihre Leistungen verweigern oder einstellen:
2 Werden Leistungen eingestellt, so sind der verordnende Arzt und die Gemeinde am Wohnsitz des Leistungsbezigers unverzüglich zu benachrichtigen.
1 Akut- und Übergangspflege wird auf spitalärztliche Anordnung hin stationär oder ambulant erbracht.
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2 Bewohner einer stationären Einrichtung sind verpflichtet, die Leistungen der Akut- und Übergangspflege in der von ihnen bewohnten Einrichtung in Anspruch zu nehmen. 3 Für Pflegebedürftige, die nicht Bewohner einer Einrichtung sind und für die eine stationäre Akut- und Übergangspflege notwendig ist, sorgt der Kanton bei Bedarf für ein geeignetes Angebot.
Der Kanton beteiligt sich zu 55 Prozent an den zwischen den Versicherern und den Leistungserbringern vereinbarten Pauschalen für die Akut- und Übergangspflege. Sind diese nicht kostendeckend, so kann der Regierungsrat Zuschläge ausrichten.
a) für ambulante Angebote
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3 Die Einrichtungen haben spätestens die Rechnung 2012 mit einer anerkannten Kostenrechnung zu führen. 4 Die Gemeinden führen ihre Einrichtungen bis spätestens 2012 nach den Regeln der Spezialfinanzierung. 5 Kommen die Leistungserbringer dieser Verpflichtung nicht oder unzureichend nach, werden die Höchsttaxen durch das Amt für Gesundheit und Soziales verfügt.
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 21. Dezember 1970 ²⁴
¹ Als anrechenbare Tagestaxen gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes werden bei pflegebedürftigen Personen höchstens 700 Prozent des auf den Tag umgerechneten Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende berücksichtigt. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn aufgrund einer Schwerstpflegebedürftigkeit höhere Pflegekosten in Rechnung gestellt werden. ² Eine Schwerstpflegebedürftigkeit ist ausgewiesen, wenn der zeitliche Pflegebedarf gemäss Art. 7a der Krankenpflege-Leistungsverordnung²⁵ höher ist als 240 Minuten pro Tag. ³ Je 20 Minuten höherem Pflegebedarf erhöht sich der Ansatz bei einem Pflegeheimaufenthalt gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes um 40 Prozent, jedoch höchstens auf 1 100 Prozent.
Abs. 1 und 4 (neu)
¹ Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Bst. f ELG Anspruch auf die Vergütung der Anschaffungskosten oder auf die leihweise Abgabe der in § 25a aufgeführten Hilfsmittel oder Hilfsgeräte (Pflegehilfsgeräte und Behandlungsgeräte). ⁴ Stehen Hilfsmittel leihweise zur Verfügung, besteht in der Regel kein Anspruch auf ein neues Gerät.
Abs. 4 (neu) und 5 (neu)
⁴ Zusatzkosten für Materialien, welche für den Betrieb eines Hilfsmittels notwendig sind, können übernommen werden, sofern der Bedarf ausgewiesen und die Kosten für die Materialien verhältnismäßig hoch sind. ⁵ Die Abgabe von Zweitgeräten ist bei ausgewiesenem Bedarf möglich.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als Hilfsmittel:
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Der Anhang zur Vollzugsverordnung [Liste Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte] wird aufgehoben.
b) Vollzugsverordnung zur Gesundheitsverordnung vom 23. Dezember 2003 $^{26}$
Bst. e (neu)
[Kantonale ambulante Dienste sind (§ 10 Abs. 1 GesV):]
e) Kinderspitex.
Inkrafttreten
$^{1}$ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. $^{27}$ $^{2}$ Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
$^{1}$ GS 22-123 mit Änderungen vom 5. November 2013 (GS 23-91), vom 15. September 2020 (GS 26-18), vom 10. Dezember 2025 (RRB betr. die Anpassung von Verordnungen infolge der Schaffung der Sozialversicherungsanstalt Schwyz, GS 27-86c) und vom 10. März 2026 (GS 28-1). $^{2}$ GS 22-102. $^{3}$ Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 10. März 2026. $^{4}$ Aufgehoben am 15. September 2020. $^{5}$ Abs. 3 in der Fassung vom 5. November 2013; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. März 2026. $^{6}$ Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995. $^{7}$ Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 10. März 2026. $^{8}$ Abs. 3 aufgehoben am 15. September 2020; Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. März 2026. $^{9}$ Aufgehoben am 15. September 2020. $^{10}$ Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 10. März 2026, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3. $^{11}$ Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 10. März 2026.
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12 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 10. März 2026. 13 Neu eingefügt am 10. März 2026. 14 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 10. März 2026. 15 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 15. September 2020; Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2 Bst. a und b in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. c aufgehoben am 10. März 2026. 16 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971, SR 831.301. 17 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 aufgehoben am 10. März 2026. 18 SR 830.1. 19 Neu eingefügt am 15. September 2020; Abs. 1, Abs. 2 Bst. a und b in der Fassung vom 10. März 2026. 20 Überschrift in der Fassung vom 5. November 2013. 21 Abs. 3 in der Fassung vom 5. November 2013. 22 Aufgehoben am 5. November 2013. 23 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 5. November 2013. 24 SRSZ 362.211; GS 21-122. 25 SR 832.112.31. 26 SRSZ 571.111; GS 20-492. 27 Abl 2010 2425; Änderungen vom 5. November 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2597), vom 15. September 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2372), vom 10. Dezember 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 3179) und vom 10. März 2026 am 1. April 2026 (Abl RE-SZ19-0000000012) in Kraft getreten.
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