363.111
Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)¹
(Vom 27. September 1983)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),²
beschliesst:
§ 1
³ 1. Aufsichtsorgan
Die Aufsicht über Personalvorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG und Art. 89bis Abs. 6 ZGB obliegt der Dienststelle für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht.
§ 2
⁴ 2. Unterstellung und Aufgaben
¹ Die Dienststelle für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht ist der Staatskanzlei unterstellt.
² Sie erfüllt die ihr im BVG, seinen Ausführungsbestimmungen und im ZGB übertragenen Aufgaben.
§ 3
⁵ 3. Gebühren
Die von der Dienststelle für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht für ihre Tätigkeit zu erhebenden Gebühren werden vom Regierungsrat in einem Gebührentarif festgelegt.
§ 4
⁶ 4. Rechtspflege
¹ Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 BVG und Art. 89bis Abs. 6 ZGB.
² Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die verwaltungsrechtliche Klage gemäss den §§ 67 bis 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. In der Regel wird nur ein Schriftenwechsel durchgeführt.
¹ GS 17-455 mit Änderungen vom 9. Dezember 1997 (Abl 1997 1866) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
² SR 831.40.
³ Fassung vom 9. Dezember 1997; in Kraft getreten am 1. Januar 1998.
⁴ Fassung vom 9. Dezember 1997; in Kraft getreten am 1. Januar 1998.
⁵ Fassung vom 9. Dezember 1997; in Kraft getreten am 1. Januar 1998.
⁶ Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
SRSZ 1.1.2015