370.111•Verordnung zum kantonalen Familienzulagengesetz
370.111Gesetz14.10.2008
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(Vom 14. Oktober 2008)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt § 31 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 26. Juni 2008 (EGFamZG),²
beschliesst:
⁴ 1. Zuständiges Departement
¹ Zuständig gemäss § 14 Abs. 1 EGFamZG ist das Departement des Innern. ² Es kann für die Ausübung der Aufsicht Weisungen erlassen.
¹ Es gelten die Revisionsvorschriften für die Revisionen der AHV-Ausgleichskassen des Bundesamtes für Sozialversicherung.⁵
² Die Revisionsstellen haben in ihrem Bericht zudem folgende Angaben zu bestätigen:
³ Die Berichte der Revisionsstellen sind der Familienausgleichskasse Schwyz spätestens bis am 30. Juni des Folgejahres einzureichen.
¹ Der Bericht gemäss § 14 Abs. 3 EGFamZG hat mindestens die Jahresrechnung, die Anlage der Schwankungsreserve, die Abrechnung über den Lastenausgleich sowie statistische Angaben zu enthalten. ² Die summarische Zusammenfassung der Revisionsberichte über die im Kanton Schwyz tätigen Familienausgleichskassen sowie der Bericht über die Revision der Familienausgleichskasse Schwyz sind dem Regierungsrat zur Kenntnisnahme zu unterbreiten.
⁶ 2. Nichterwerbstätige
¹ Die Familienausgleichskasse Schwyz stellt Ende Jahr die für Nichterwerbstätige ausbezahlten Familienzulagen dem Kanton in Rechnung.
SRSZ 1.1.2015
370.111
2 Sie kann Vorschusszahlungen beantragen. 3 Die Vergütung der Kosten für die Durchführung der Familienzulagen für Nicht-erwerbstätige wird auf 3 % der pro Jahr ausbezahlten Zulagen festgelegt.
1 Die durch die Familienausgleichskassen gemäss § 23 Abs. 2 EGFamZG gemeldeten Zahlen sind für den Lastenausgleich verbindlich. Allfällige durch die Revisionsstellen bestätigte Korrekturen werden in der Abrechnung des Folgejahres berücksichtigt. 2 Die Familienausgleichskasse Schwyz erstellt jährlich eine Abrechnung aufgrund der gemeldeten Daten und nimmt die Ausgleichszahlungen vor. 3 Sie sorgt für eine angemessene Information der anderen im Kanton tätigen Familienausgleichskassen.
Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Familienzulagen vom 10. Dezember 2002⁷ wird aufgehoben.
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009⁸ in Kraft. 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 22-34 mit Änderungen vom 18. Dezember 2012 (GS 23-64). 2 SRSZ 370.100. 4 § 1 in der Fassung vom 14. Oktober 2008 aufgehoben am 18. Dezember 2012 (§§ 2-4 werden zu §§ 1-3). 5 SR 831.10. 6 § 5 und § 6 in der Fassung vom 14. Oktober 2008 aufgehoben am 18. Dezember 2012 (§§ 7-10 werden zu §§ 4-7). 7 GS 20-340. 8 Abl 2008 2196. Änderungen vom 18. Dezember 2012 sind am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2946) in Kraft getreten.