380.111•Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, ShV)
380.111Gesetz30.10.1984
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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung)¹
(Vom 30. Oktober 1984)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983,²
beschliesst:
¹ Die Gemeinden schaffen die Voraussetzungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss § 11 des Gesetzes und bestimmen die Stelle, welche Sozialhilfe gewährt (§ 8 Bst. a des Gesetzes). ² Organisatorische und personelle Änderungen der Fürsorgebehörden und der Stellen, welche Sozialhilfe gewähren, sind dem Amt für Gesundheit und Soziales umgehend mitzuteilen. ³ Die Fürsorgebehörden der Gemeinden erstatten dem Amt für Gesundheit und Soziales jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Das Departement legt den Rahmen dieser Berichterstattung fest.
¹ Zuständig für die Aufgaben gemäss § 10 des Gesetzes ist das Departement des Innern. Sie werden vom Amt für Gesundheit und Soziales bearbeitet. Der Regierungsrat und das Departement können diesem Amt weitere Aufgaben zuweisen. ² Das Departement ist befugt, über den Vollzug des Gesetzes administrative Weisungen und Richtlinien zu erlassen. Es ist insbesondere auch für den Erlass einheitlicher Anzeige-, Abrechnungs- und anderer Formulare besorgt.
¹ Sofern der Kanton Spezialdienste im Sinne von § 13 des Gesetzes privaten Institutionen überträgt, sind die Einzelheiten vertraglich zu regeln.
² Diese Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
³ Spezialdienste von kantonaler Bedeutung sind:
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¹ Soweit das Gesetz oder diese Verordnung nichts anderes vorschreiben, sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)⁷ sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis anwendbar.
² Die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe wegleitend, soweit das Gesetz und diese Verordnung keine andere Regelung vorsehen.
³ Der Regierungsrat kann ergänzende Vorschriften zur Anwendung der SKOS-Richtlinien erlassen oder Ausnahmen vorsehen.
¹ Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung sowie nach den örtlichen Verhältnissen des Unterstützungswohnsitzes, wobei die zuständige Fürsorgebehörde nach pflichtgemässem Ermessen entscheidet.
² Die Leistungskürzungen als Sanktion nach SKOS-Richtlinien können um zusätzliche zehn Prozent erhöht werden.
Zu den eigenen Mitteln (§ 15 des Gesetzes) gehören insbesondere alle Einkünfte und das Vermögen, Versicherungsleistungen und Sonderhilfen aufgrund besonderer Erlasse sowie familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche. Zuwendungen von privater Seite sind angemessen zu berücksichtigen.
¹ Wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel nur für die laufenden Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person gewährt.
² Schulden, insbesondere für Mietzinsen und Krankenkassenprämien, können ausnahmsweise übernommen werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben werden kann (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes).
Bestehen erhebliche Ansprüche gegenüber Dritten, so kann die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass sie an die Fürsorgebehörde abgetreten werden, soweit sie nicht von Gesetzes wegen an diese übergehen.
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1 Die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe kann mit Bedingungen verbunden werden, wenn dadurch die richtige Verwendung der Hilfe sichergestellt werden soll oder die Lage der Hilfe suchenden Person und ihrer Angehörigen verbessert werden kann (§ 3 Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 2 des Gesetzes).
2 Bedingungen können insbesondere bestehen in
1 Wer um wirtschaftliche Hilfe nachsucht oder sie erhält, hat über seine Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen umgehend zu melden. 2 Die Fürsorgebehörde ist berechtigt, bei Dritten Auskünfte einzuholen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben oder Unterlagen bestehen. 3 Die Fürsorgebehörde informiert die Hilfe suchende Person in der Regel vorgängig über Auskünfte, die über sie eingeholt werden.
1 Fürsorgebehörden sind untereinander und gegenüber den kantonalen Amtsstellen zur Zusammenarbeit und Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist. 2 Verwaltungs- und Justizbehörden des Kantons, der Bezirke und Gemeinden sowie die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betrauten Organisationen und Personen sind bei konkretem Verdacht auf unrechtmäßige Erwirkung von Sozialhilfeleistungen untereinander zur Zusammenarbeit und Auskunftserteilung verpflichtet.
1 Die Fürsorgebehörde kann die Ermittlung des Sachverhalts mit Leistungsauftrag an Spezialisten übertragen, wenn:
2 Der Leistungsauftrag legt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesetzes, dieser Verordnung und des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz vom 23. Mai 2007 ¹⁴ die Rechte und Pflichten des beauftragten Spezialisten fest.
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¹ Zuständige kantonale Stelle im Sinne von Art. 29 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger¹⁶ ist das Amt für Gesundheit und Soziales.
² Einsprachen im Sinne von Art. 33 des Bundesgesetzes erhebt das Amt für Gesundheit und Soziales. Das Departement des Innern ist zuständig zum Erlass von Abweisungsbeschlüssen und zur Beschwerdeführung gemäss Art. 34 des Bundesgesetzes.
¹ Erachtet eine Fürsorgebehörde eine Einsprache, einen Abweisungsbeschluss oder eine Beschwerde als gegeben, so hat sie dies innert 10 Tagen seit Empfang der Anzeige, der Abrechnung oder des Begehrens auf Richtigstellung unter Angabe der Gründe der kantonalen Stelle schriftlich mitzuteilen.
² Das Amt für Gesundheit und Soziales ist befugt, unter Kenntnisgabe an die zuständige Fürsorgebehörde von sich aus Einsprachen zu erheben oder einen Abweisungsbeschluss oder eine Beschwerde zu beantragen, wenn es die Voraussetzungen hierfür als gegeben erachtet.
¹ Bei Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe hat die Fürsorgebehörde zu prüfen, ob unterstützungspflichtige Verwandte im Sinne von Art. 328/29 ZGB vorhanden sind.
² Wo die Voraussetzungen gegeben sind und es die Verhältnisse rechtfertigen, sind die Pflichtigen zur Hilfe aufzufordern und ist zwischen ihnen und der Hilfe suchenden Person zu vermitteln.
³ Ist eine Verwandtenunterstützung nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend erhältlich, so ist die nötige wirtschaftliche Hilfe zu gewähren.
¹⁹ Rückerstattung:
a) Finanziell besonders günstige Verhältnisse
¹ Finanziell besonders günstige Verhältnisse im Sinne von § 25 Abs. 1 des Gesetzes liegen vor, wenn die Hilfe suchende Person zu einem Vermögen gekommen ist, das ihr die Rückerstattung der empfangenen Hilfe ohne Einschränkung einer angemessenen Lebenshaltung erlaubt.
² Hilfe suchende Personen, die durch eigenen Arbeitserwerb in finanziell günstige Verhältnisse gelangen, sind in der Regel nicht rückerstattungspflichtig.
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b) Nicht realisierbare Vermögenswerte
1 Hat eine Hilfe suchende Person Grundeigentum oder andere erhebliche Vermögenswerte, deren Realisierung nicht möglich oder zumutbar ist, kann von ihm eine Rückerstattungsverpflichtung verlangt werden. Darin hat sich die Hilfe suchende Person zu verpflichten, die bezogenen Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, sobald diese Vermögenswerte realisierbar werden. 2 Bei Grundeigentum ist diese Forderung grundpfandrechtlich sicherzustellen.
c) Leistungen bei eingetragener Partnerschaft
Der Rückerstattungsanspruch im Sinne von § 25 Abs. 2 des Gesetzes erstreckt sich auf die Leistungen, die die Hilfe suchende Person für ihren eingetragenen Partner während der Dauer der Eintragung erhalten hat.
Arten der Hilfen
1 Zur persönlichen Hilfe gehören insbesondere:
2 Um die Eingliederung der Hilfesuchenden und ihre finanzielle Unabhängigkeit zu fördern, wirken die Fürsorgebehörden und Sozialdienste bei der Interinstitutionellen Zusammenarbeit mit und arbeiten mit anderen Leistungserbringern zusammen.
Notschlafstellen
1 Bei der Errichtung und beim Betrieb von Notschlafstellen für Obdachlose arbeiten die Gemeinden auf regionaler Ebene zusammen. Sie übernehmen Betriebs- und Defizitbeiträge für gemeinsam oder für von einem privaten Träger für die Gemeinden betriebene Notschlafstellen. 2 Die Einzelheiten sind vertraglich zu regeln.
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Einbringen von Leistungen
Im Rahmen der persönlichen Hilfe können für Hilfe suchende Personen jene Beiträge und Leistungen geltend gemacht werden, auf die sie einen Rechtsanspruch haben, soweit hiefür nicht eine andere Stelle zuständig ist.
Freiwilligkeit
Personelle Anforderungen
Personen, die Hilfe suchende Personen im Rahmen des Gesetzes und dieser Verordnung beraten und betreuen, müssen aufgrund ihrer Ausbildung oder bisherigen Tätigkeit dafür geeignet sein.
Kosten
§§ 21 – 29 28
§§ 30 – 31 29
Inkrafttreten
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1 GS 17-511 mit Änderungen vom 20. Oktober 1992 (GS 18-267), vom 6. Mai 1997 (GS 19-191), vom 30. März 1999 (GS 19-393), vom 19. Dezember 2006 (Umsetzung Partnerschaftsgesetz, GS 21-111d), vom 23. Juni 2009 (BetreuVO, GS 22-67b), vom 26. November 2013 (GS 23-85) und vom 12. Dezember 2017 (GS 25-13). 2 SRSZ 380.100. 3 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 aufgehoben am 23. Juni 2009. 4 Abs. 1 in der Fassung vom 23. Juni 2009; Abs. 2 in der Fassung vom 26. November 2013. 5 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 26. November 2013. 6 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2, 3 neu eingefügt am 26. November 2013. 7 SR 851.1. 8 Abs. 1 in der Fassung vom 26. November 2013; Abs. 2 neu eingefügt am 12. Dezember 2017. 9 Abs. 1 in der Fassung vom 26. November 2013. 10 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2, 3 neu eingefügt am 26. November 2013. 11 Neu eingefügt am 26. November 2013. 12 Neu eingefügt am 26. November 2013. 13 SRSZ 140.410. 14 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. Juni 2009. 15 SR 851.1. 16 Abs. 2 in der Fassung vom 23. Juni 2009. 17 Abs. 2 in der Fassung vom 26. November 2013. 18 Fassung vom 26. November 2013. 19 Abs. 1 in der Fassung vom 26. November 2013. 20 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 26. November 2013. 21 Fassung vom 26. November 2013. 22 Abs. 1 in der Fassung vom 26. November 2013. 23 Neu eingefügt am 26. November 2013. 24 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 26. November 2013. 25 Aufgehoben am 23. Juni 2009. 26 Aufgehoben am 23. Juni 2009. 27 Änderungen vom 6. Mai 1997 am 1. Juni 1997 (Abl 1997 758), vom 30. März 1999 am 1. Januar 1999, vom 19. Dezember 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2007 51), vom 23. Juni 2009 am 1. Juli 2009 (Abl 2009 1463), vom 26. November 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2788) und vom 12. Dezember 2017 am 1. Januar 2018 (Abl 2017 2854) in Kraft getreten.
SRSZ 1.2.2018
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