380.311.1•Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen , vom 13. Dezember 2002/14. September 2007
380.311.1IVSEKonkordat01.01.1900
380.311.1
Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 1
(Vom 13. Dezember 2002/14. September 2007) 2
In Anbetracht dessen,
beschliessen die Kantone,
gestützt auf den Vorschlag der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK) im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK),
folgende Vereinbarung:
1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen. 2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfahrungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben.
1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche: A Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind.
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Im Fall von Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 25. Altersjahr.
B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG):
Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Einrichtungen gemäss Buchstaben a) bis c) erfüllen, sind gleichgestellt.
C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich.
D Einrichtungen der externen Sonderschulung:
2 Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbehalt der Art. 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen ausdehnen. 3 Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.
1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind, fallen nicht unter diese Vereinbarung. 2 Einrichtungen für Betagte, sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung. 3 Einheiten von Einrichtungen gemäss Absatz 2 mit eigener Rechnung und Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen. 4 Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erbringen.
Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE aufgrund der nachstehenden Definitionen verwendet:
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a) Vereinbarungskonferenz (VK) Die Versammlung all jener Mitglieder der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Vereinbarungskonferenz.
b) Vorstand der VK Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitgliedern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist.
c) Vereinbarungskanton Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton, der mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist.
d) Wohnkanton Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
e) Standortkanton Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden.
f) Einrichtung Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürliche Person Leistungen in einem Bereich nach Art. 2 Abs. 1 erbringt.
g) Richtlinie Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.
¹ Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kostenübernahmegarantie. ¹bis Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig. ² Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält.
¹ Die SODK ist solange federführende Konferenz bis die Organe geschaffen sind. ² Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
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3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständigen Fachdirektorenkonferenzen gehören:
4 Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die von ihr gestützt auf die Art. 8 Bst. a und 9 Bst. g und h der IVSE zu fällenden Entscheide.
1 Organe der IVSE sind:
2 Wahlen und Abstimmungen:
3 Die VK erlässt ein Reglement zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe.
Die VK ist zuständig für:
1 Der Vorstand VK ist zuständig für:
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2 An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsidentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil.
Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.
1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für:
2 Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil.
1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen. 2 Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören. 3 Der Vorstand VK legt die Regionen fest.
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Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:
Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konferenzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil.
Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für:
Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrechnung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.
¹ Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind. ² Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.
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2 Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. 3 Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zugunsten von erwachsenen Personen erfordern deren Einwilligung.
IV Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B
Kostenbeteiligung; Grundsätze
1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln. 2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens. 3 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton geltenden Regeln.
1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons eingefordert. 2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.
Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtlinie erlassen.
1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit, welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Art. 2 Abs. 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von der Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK. 2 Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwendung finden soll.
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Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Verhandlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der Streitbeilegung gemäß Art. 31ff. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005.
Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.
Es gilt das Recht des Sitzkantons.
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6 Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018
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2 Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind. 3 Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest.
1 Sobald das Quorum gemäss Art. 39 Abs. 1 unterschritten wird, ist die IVSE aufzuheben. 2 Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.
Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.
1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskantone die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Art. 27 Abs. 2 gilt analog. 2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsabgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem Wohnkanton bis zum 31. März 2008 neue Gesuche unterbreitet werden. Dies gilt auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31. Dezember 2007 noch keine Kostenübernahmegarantien geleistet wurden, sofern sich die Berechnung der Leistungsabgeltung verändert.
1 Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Art. 8 der IHV wird für die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31 und 32 IVSE überführt. 2 Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt ihre gemäss Art. 2 und 23 angepasste und bereinigte Liste der Einrichtungen dem Sekretariat der SODK ein.
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Liste der Vereinbarungskantone mit den Bereichen für die der Beitritt gilt (in der Reihenfolge der Beschlüsse)
Stand 1. Januar 2008:
| Kanton: | Beschluss vom: | Beitritt per: | Bereiche: |
|---|---|---|---|
| BS | 20.05.2003 | 01.01.2006 | A, B, D |
| AG | 04.11.2003 | 01.01.2006 | A, D |
| BE | 10.12.2003 | 01.01.2006 | A, B, C, D |
| UR | 16.12.2003 | 01.01.2006 | A, B |
| GL | 14.01.2004 | 01.01.2006 | A, B, D |
| FR | 10.02.2004 | 01.01.2006 | A, B, C, D |
| BL | 23.03.2004 | 01.01.2006 | A, B, D |
| SO | 24.08.2004 | 01.01.2006 | A, B, C, D |
| LU | 07.09.2004 | 01.01.2006 | A, B, C, D |
| OW | 19.10.2004 | 01.01.2006 | A, B, D |
| SZ 7 | 30.11.2004 | 01.01.2006 | A, B, D |
| NE | 22.12.2004 | 01.01.2006 | A, B, C, D |
| VD | 19.01.2005 | 01.01.2006 | A, B, C, D |
| TI | 05.04.2005 | 01.01.2006 | A, B, C, D |
| UR | 31.05.2005 | 01.01.2006 | D |
| VS | 22.06.2005 | 01.01.2006 | A, B, C, D |
| SG | 16.08.2005 | 01.01.2006 | A, B |
| NW | 18.10.2005 | 01.01.2006 | A, B, D |
| JU | 26.10.2005 | 01.01.2006 | A, B, C, D |
| FL | 02.12.2005 | 01.01.2006 | B |
| SZ 8 | 20.09.2006 | 01.01.2007 | C |
| AI | 26.09.2006 | 01.01.2007 | A, B |
| ZG | 24.10.2006 | 01.01.2007 | A, B, C, D |
| AG | 08.11.2006 | 01.01.2007 | B |
| SG | 13.02.2007 | 01.01.2008 | D |
| TG | 20.08.2007 | 01.01.2008 | A, B, D |
| SH | 17.09.2007 | 01.01.2008 | B, C |
| AR | 29.10.2007 | 01.01.2008 | A, B, C, D |
| ZH | 14.11.2007 | 01.01.2008 | A, B, C, D |
| GE | 20.11.2007 | 01.01.2008 | A, B, C, D |
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1 GS 21-56 mit Anpassungen vom 14. September 2007 (Abl 2008 1890) und vom 23. November 2018 (Abl 2019 2219).
2 Der vorliegende Text wurde von der Vereinbarungskonferenz am 14. September 2007 in Lausanne genehmigt und dem Bund, der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) sowie der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) zur Kenntnis gebracht.
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat mit Beschluss Nr. 740 vom 1. Juli 2008 den Anpassungen vom 14. September 2007 und mit Beschluss Nr. 618 vom 10. September 2019 den Anpassungen vom 23. November 2018 zugestimmt.
3 Abs. 1 Bst. A in der Fassung vom 23. November 2018.
4 Abs. 1 bis neu eingefügt am 23. November 2018.
5 Der Vorstand der Vereinbarungskonferenz hat an seiner Sitzung vom 22. September 2005 das Inkrafttreten der IVSE per 1. Januar 2006 festgelegt (Abl 2006 132). Mit Zustimmung der Vereinbarungskonferenz treten die Anpassung vom 14. September 2007 per 1. Januar 2008 (Abl 2008 1900) in Kraft.
6 Neu eingefügt am 23. November 2018.
7 Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat mit Beschluss Nr. 1634 vom 30. November 2004 den Beitritt zu den Bereichen A, B und D beschlossen.
8 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz hat mit Beschluss vom 20. September 2006 den Beitritt zum Bereich C beschlossen.
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