400.312•Verordnung zur kantonalen Erschliessungszone Läntigen
400.312Verordnung11.08.2003
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Verordnung zur Kantonalen Erschliessungszone Länigen
(Vom 11. August 2003)
Das Justizdepartement des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 10 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987,² § 31 der Verordnung über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes vom 10. Februar 1999³ und § 3 der Vollzugsverordnung zur Verordnung über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes,⁴
verordnet:
¹ Diese Verordnung regelt die zulässige Nutzung der Erschliessungszone Läntigen gemäss kantonalem Nutzungsplan vom 11. August 2003 ² Für die oberirdischen Bereiche östlich der Axenstrasse gelten die Bestimmungen der im rechtskräftigen Nutzungsplan der Gemeinde Morschach festgelegten Zonen.
Die Erschliessungszone Läntigen bezweckt die Sicherstellung einer unterirdischen Erschliessung des Teilzonenplangebietes Läntigen (Kavernenabbau) mit den zugehörigen Anlagen für den Materialumschlag und den Schiffsverlad.
¹ In der Erschliessungszone Läntigen sind insbesondere zulässig:
² Die Zustimmung des zuständigen Bundesamtes im Bereich der Baulinien der Axenstrasse bleibt vorbehalten.
¹ In der Anfangsphase sind Transporte über die Axenstrasse und Bauarbeiten sowie Materialumschlag im Bereich des geplanten Parkplatzes zulässig, soweit die Verkehrsicherheit gewährleistet ist. ² Ab dem Vortrieb des Erschliessungsstollens und während der regulären Abbau- und Rekultivierungsphase haben die Materialtransporte ausschliesslich auf dem Seeweg zu erfolgen. Die Parkplatzbenützung ist ab diesem Zeitpunkt lediglich für den Transport von Personen, Kleinmaterial und Gerätschaften gestattet. ³ Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Baudepartementes.
SRSZ 1.1.2015
400.312
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Abl 2003 1282.
SRSZ 400.100.
SRSZ 215.110.
SRSZ 215.111.