400.315•Verordnung zur kantonalen Nutzungsplanung Entwicklungsachse Urmiberg / Teil Seewen Schwyz
400.315Verordnung20.08.2020
400.315
(Vom 20. August 2020)
Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 10 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987² und § 6 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 1997³,
verordnet:
¹ Die Verordnung regelt die Umgestaltung und Umnutzung sowie die Erschließung des Zeughausareals und der angrenzenden Gebiete als Bestandteil der Entwicklungsachse Urmiberg, Teil Seewen Schwyz.
² Der kantonale Nutzungsplan Entwicklungsachse Urmiberg, Teil Seewen Schwyz bezweckt insbesondere,
a) die Entwicklung als Arbeitsschwerpunkt von kantonaler Bedeutung;
b) die Sicherstellung von zusammenhängenden Flächen für Unternehmen mit hochwertigen Nutzungen und guter Wertschöpfung;
c) die Sicherstellung von Flächen für ergänzende öffentliche und kulturelle Nutzungen auf dem Zeughausareal;
d) die Sicherstellung einer geordneten und qualitativen Gesamtbebauung unter Einbezug der geschützten Gebäude und Aussenräume sowie einer hinreichenden Erschließung.
¹ Der Geltungsbereich umfasst den im Nutzungs- und Erschließungsplan Seewen Schwyz im Massstab 1:1000 vom 20. August 2020 dargestellten Perimeter.
² Soweit die vorliegende Verordnung mit dem Nutzungs- und Erschließungsplan nichts anderes regelt, gilt der rechtskräftige kommunale Nutzungsplan der Gemeinde Schwyz, bestehend aus dem Baureglement, dem Zonenplan – Teil Siedlung, dem Zonenplan – Teil Landschaft und dem Erschließungsplan vom 26. September 2010.⁴
³ Es gelten die Baubegriffe des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 samt zugehöriger Verordnungen.
⁴ Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten kantonalen und eidgenössischen Rechts.
SRSZ 1.2.2021
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1 Im kantonalen Nutzungsplan Entwicklungsachse Urmiberg, Teil Seewen Schwyz werden folgende Zonenausscheidungen und weitere Festlegungen getroffen:
e) Landwirtschaftszone (L)
2 Es gelten folgende Grundmasse:
| Zonenart | DG (Dienstleistungs- und Gewerbezone) | I (Industriezone) | | --- | --- | --- | | Empfindlichkeitsstufe | III | IV | | Anzahl Vollgeschosse | – | – | | Ausnutzungsziffer | 1.3 | – | | Gebäudehöhe * | 20 m / 26 m** | 20 m |
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1 Die Dienstleistungs- und Gewerbezone (Zeughausareal) ist für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie für ergänzende öffentliche Nutzungen und Wohnzwecke bestimmt. Als zonenkonform gilt auch eine Freiverladeanlage für den Güterumschlag Schiene-Strasse. 2 Grosse und mittelgrosse verkehrsintensive Einrichtungen⁵ sowie Betriebe mit überwiegender Lagernutzung sind nicht zulässig. Übrige Verkaufseinrichtungen bis insgesamt maximal 800 m² Verkaufsfläche sind zulässig. 3 Die zulässige Wohnfläche beträgt insgesamt maximal 2.0% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF). Diese darf nicht im Erdgeschoss angeordnet werden. Es dürfen keine freistehenden Wohnbauten erstellt werden.
1 Die Industriezone ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Als zonenkonform gilt auch eine Freiverladeanlage für den Güterumschlag Schiene-Strasse. 2 Es sind nur standortgebundene Wohnungen gestattet. Als standortgebunden bewilligte Wohnungen sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken. 3 Der Grenzabstand beträgt 30 Prozent der Gebäudehöhe, mindestens aber 2.50 m. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Brandschutzes.
1 Die Freihaltezone dient der Sicherung des Raumbedarfes von Fliessgewässern, dem Schutz vor Hochwasser und der ökologischen Vernetzung. 2 Es sind nur Bauten, Anlagen und Nutzungen gemäß Art. 41c der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998⁶ zulässig.
1 Die Zone für Verkehrsanlagen dient der Sicherung der Groberschliessungsanlagen des motorisierten Individualverkehrs (MIV), des öffentlichen Verkehrs (ÖV) und des Langsamverkehrs (LV). 2 Im Bereich der Zone für Verkehrsanlagen dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Zweck der Zone nicht widersprechen. Dazu zählen insbesondere auch Lärmschutzmassnahmen, Parkplätze (u.a. Park & Ride, Bike & Ride) sowie Bauten und Anlagen zur Steigerung der Aufenthalts- und Gestaltungsqualität. Innerhalb des Platzbereichs gemäss Eintrag im Nutzungs- und Erschliessungsplan sind zudem – ungeachtet der Baulinien gemäss § 18 – auch weitergehende unterirdische Bauten und Anlagen bspw. für Lager, Logistik, Parkierung u.dgl. zulässig. 3 Bis zur Realisierung der neuen Groberschliessungsstrasse sind Nutzungen gestattet, die den Zonenzweck nicht vereiteln. 4 Die Groberschliessung kann mit Beschluss der Gemeindeversammlung nach deren Fertigstellung durch die Gemeinde übernommen werden. Sie ist dem Gemeingebrauch gewidmet.
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In der Dienstleistungs- und Gewerbezone sind nachhaltige und energieeffiziente Neubauten zu erstellen, welche den Minergie®-Standard oder mindestens einen gleichwertigen Standard erreichen.
1 Es ist mit geeigneten baulichen und verkehrslenkenden Massnahmen zu sorgen, dass durch Nutzungen im Geltungsbereich des kantonalen Nutzungsplans in keiner Etappe eine übermäßige Verkehrsbelastung im Bereich des Bahnhofs Seewen-Schwyz entsteht.
a. Vollausbau Zeughausareal
2 Der Vollausbau des Zeughausareals bedingt die Inbetriebnahme der neuen Muotabrücke West und eine neue Groberschliessungsstrasse zwischen dem Zeughausareal und dem Bahnhof Seewen-Schwyz mit einem leistungsfähigen Kreisel als Anschluss an die Bahnhofstrasse (Verkehrsknoten «Schwyzerhof»). Damit verbunden sind die Aufhebung oder der Ersatz des bestehenden SBB-Freiverlads sowie die Aufhebung des Anschlusses der Franzosentrasse an die Bahnhofstrasse für den motorisierten Individualverkehr.
3 Beim Vollausbau dürfen durch die Nutzungen im Geltungsbereich des Gestaltungsplanes Zeughausareal nicht mehr als 370 Fahrten in der Abendspitzenstunde erzeugt werden.
b. Etappe Teilausbau Zeughausareal
4 Ohne den Bau eines leistungsfähigen Kreisels als Anschluss der Groberschliessungsstrasse an die Bahnhofstrasse ist eine Teilnutzung des Zeughausareals möglich, sofern nicht mehr als 220 Fahrten in der Abendspitzenstunde erzeugt werden. In Kombination mit der neuen Muotabrücke West sowie der Verlegung des nördlichen Abschnitts der Franzosenstrasse zur Bahnlinie ist bei dieser Etappierung auf der Franzosen- und der Seewernstrasse ein Einbahnregime einzurichten und auf der Bahnhofstrasse ein Mehrzweckstreifen zu erstellen.
1 Die Haupterschliessung für den motorisierten Verkehr (Ein- und Ausfahrten) sind in den im Nutzungs- und Erschliessungsplan bezeichneten Bereichen zulässig. Anschlüsse an die Groberschliessungsstrasse sind nach Möglichkeit in einem Knoten zu bündeln.
2 Weitere untergeordnete Ein- und Ausfahrten (bspw. Notzufahrten und Anlieferungen) sind gestattet.
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Fuss- und Radweganlagen
1 Innerhalb des Korridors für die Groberschliessungsstrasse sind ausreichend dimensionierte und sichere Fuss- und Radverkehrsanlagen zu erstellen. 2 Die im Nutzungs- und Erschliessungsplan bezeichneten Fuss- und Radweganlagen dienen der Arealerschliessung und Anbindung an das übergeordnete Netz (Aggloradroute, Wanderwege). Die Anlagen sind zu allen Zeiten durchgehend für die Öffentlichkeit offen zu halten. 3 Die Fuss- und Radweganlagen können mit Beschluss der Gemeindeversammlung nach deren Fertigstellung durch die Gemeinde übernommen werden. Sie sind dem Gemeingebrauch gewidmet.
Abstellplätze für Motorfahrzeuge
1 Betreffend Bemessung der Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge gilt die VSS-Norm 40 281 «Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen» vom 31. März 2019.
2 Der Parkplatzbedarf in der Dienstleistungs- und Gewerbezone ist grundsätzlich in einem unter- oder oberirdischen Parkhaus abzudecken. Einzelne offene Parkplätze sind lediglich für Besucher, Kunden, Behinderte und Car-Sharing zulässig.
3 Die Bewilligungsbehörde kann von der Pflicht Abstellplätze in der Dienstleistungs- und Gewerbezone zu erstellen ganz oder teilweise befreien oder die Erstellung von Abstellplätzen ganz oder teilweise untersagen,
4 Die Bewilligungsbehörde legt den Inhalt und die Form des Mobilitätskonzeptes unter Berücksichtigung der geplanten Nutzung im Einzelfall fest.
5 Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, bei wiederholten Abweichungen von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts, die minimal erforderlichen Abstellplätze real nachzuweisen oder durch eine entsprechende Ersatzabgabe, gemäß dem Baureglement der Gemeinde Schwyz vom 26. September 2010, abzugelten.
Abstellplätze für Velos und Motorräder
1 Es sind genügend Abstellplätze für Velos und Motorräder (u.a. auch für Bike + Ride) zur Verfügung zu stellen. Die Abstellplätze sind gut zugänglich und an zweckmässiger Lage zu erstellen. 2 Betreffend Standortwahl und Bemessung der Anzahl Veloabstellplätze gilt die VSS-Norm 40 065 «Bedarfsermittlung und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen» vom 31. März 2019.
Baulinien
1 Zur Sicherung des Strassenraums und Regelung des Abstandes von Bauten und ähnlich wirkenden Anlagen zur Strasse sind im Nutzungs- und Erschliessungsplan Baulinien festgelegt.
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2 Innerhalb der Baulinien dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Zweck der Baulinien nicht widersprechen.
1 Das Volkswirtschaftsdepartement bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.⁸ 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. 3 Mit dem Inkrafttreten des kantonalen Nutzungsplans Entwicklungsachse Urmiberg, Teil Seewen Schwyz wird für das betreffende Gebiet der rechtskräftige kommunale Nutzungsplan der Gemeinde Schwyz, bestehend aus dem Baureglement, dem Zonenplan – Teil Siedlung, dem Zonenplan – Teil Landschaft und dem Erschliessungsplan vom 26. September 2010 aufgehoben, unter Vorbehalt von § 2 dieser Verordnung.
Bis zur Inbetriebnahme der neuen Groberschliessungsstrasse hat der im Nutzungs- und Erschliessungsplan bezeichnete Strassenabschnitt der Franzosenstrasse die Funktion einer Groberschliessung. Anschliessend gilt diese als Feinerschliessung.
1 GS 26-20. 2 SRSZ 400.100. 3 SRSZ 400.111. 4 Vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 199 vom 22. Februar 2011 genehmigt, in der Fassung bis zum Nachführungsstand vom 23. Mai 2017 (RRB Nr. 392/2017). In Kraft getreten am 1. August 2017. 5 Richtplan des Kantons Schwyz, Beschluss B-7.1 ff, vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 209 vom 8. März 2016 erlassen. 6 SR 814.201. 7 SRSZ 720.111. 8 25. September 2020 (Abl 2020 2372).
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