420.111•Energieverordnung
420.111Verordnung16.02.2010
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Energieverordnung ¹
(Vom 16. Februar 2010)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 2 des kantonalen Energiegesetzes vom 16. September 2009,²
beschliesst:
¹ Das Umweltdepartement ist das zuständige Departement gemäss § 3 des Gesetzes.
² Es nimmt seine Aufsicht wahr, indem es insbesondere:
a) die Gesuche um Globalbeiträge beim Bundesamt einreicht;
b) dem Regierungsrat und dem Bundesamt jährlich Bericht über die Verwendung der Fördergelder und der vom Bund zur Verfügung gestellten Globalbeiträge erstattet;
c) die kantonale Koordinationsstelle für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) bei der Erhebung von energierelevanten Daten unterstützt;
d) Beiträge an die Prospektion für Tiefengeothermieprojekte gewährt.
¹ Das Amt für Umwelt und Energie vollzieht die Energiegesetzgebung, soweit weder das Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ als zuständig erklären.
² Es nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr:
a) es führt die Energiefachstelle gemäss § 4 des Gesetzes;
b) es ist für die periodische Erhebung von energierelevanten Daten für die Energieplanung zuständig;
c) es prüft die Gesuche um Beiträge an die Prospektion für Tiefengeothermieprojekte.
¹ Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt sie für:
a) Neubauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;
b) Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Bauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;
c) Neuinstallationen von gebäudetechnischen Anlagen zur Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft;
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d) Erneuerungen, Umbauten oder Änderungen von gebäudetechnischen Anlagen, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind. 2 Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen, gelten als Neubauten.
1 Das Minergie-Zertifikat ersetzt im Baubewilligungsverfahren den Energienachweis. 2 Umbauten und Umnutzungen, welche Baukosten von weniger als Fr. 250 000.-- verursachen, sind vom Nachweis der energetischen Anforderungen befreit. Diese Summe wird der Entwicklung des Zürcher Index der Wohnbaupreise (Stand April 2022) angepasst.
Die Bauherrschaft und die Projektverfassenden haben die Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften mit amtlichem Formular nachzuweisen.
In dieser Verordnung bedeuten:
1 Die nach dieser Verordnung geforderten Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen. 2 Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Fachorganisationen gemäss Anhang 1.
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1 Für Gewächshäuser, in denen für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung EN-131 «Beheizte Gewächshäuser» der Energiefachstellenkonferenz. 2 Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung EN-132 «Beheizte Traglufthallen» der Energiefachstellenkonferenz.
a) winterlicher Wärmeschutz
1 Die Gemeindebehörde kann bei den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz ganzer Gebäude oder einzelner Gebäudeteile Erleichterungen bewilligen für:
2 Umnutzungen werden von den Anforderungen an die Gebäudehülle gemäss § 7 befreit, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperaturen verbunden ist und somit keine höhere Temperaturdifferenz bei der thermischen Gebäudehülle entsteht.
Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss § 11 werden befreit:
1 Bei Neubauten haben mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110°C die Kondensationswärme auszunützen. 2 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers gilt die Anforderung nach Absatz 1, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
a) Allgemein
1 Eine Heizung gilt als Zusatzheizung, wenn die Hauptheizung nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann. 2 Notheizungen dürfen eingesetzt werden:
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1 Auf begründetes Gesuch hin kann ausnahmsweise die Installation neuer oder der Ersatz bestehender, ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen bewilligt werden, wenn:
2 Ausnahmen können insbesondere gewährt werden für:
1 Neue und zu ersetzende Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von max. 60°C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder hygienischen Gründen höher sein muss.
2 Für neue und vollständig zu ersetzende Warmwasserversorgungen ist eine direktelektrische Erwärmung des Warmwassers in Wohnbauten nur erlaubt, wenn das Warmwasser:
a) Vorlauftemperatur
1 Bei Neubauten oder beim Ersatz des Wärmeabgabesystems darf die Vorlauftemperatur bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50°C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35°C betragen. 2 Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungssysteme für Gewächshäuser und dergleichen, sofern diese nachweislich eine höhere Vorlauftemperatur benötigen.
1 Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen inklusive Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss Anhang 8 gegen Wärmeverluste zu dämmen: a) Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien;
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b) alle warmgehaltenen Teile des Warmwasserverteilsystems, in beheizten oder unbeheizten Räumen und im Freien. 2 Bei erdverlegten Leitungen dürfen die U_R-Werte gemäss Anhang 9 nicht überschritten werden. 3 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen gemäss Absatz 1 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen.
1 In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln. 2 Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels träger Flächenheizungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30°C beheizt werden. In diesem Fall ist mindestens eine Referenzraumregelung pro Wohn- oder Nutzeinheit zu installieren.
Im Gebäude anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugung sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
a) Grundbedingungen
1 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten, welche einen Temperatur-Änderungsgrad nach dem Stand der Technik aufweist. 2 Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind entweder mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder einer Nutzung der Wärme der Abluft auszurüsten, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als 1000 m³/h und die Betriebsdauer mehr als 500 Stunden pro Jahr beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine Anlage. Andere Lösungen sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsmessung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch eintritt. 3 Lüftungstechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich abweichenden Nutzungen oder Betriebszeiten sind mit Einrichtungen auszurüsten, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.
1 Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, 2 m/s und im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten:
| bis | 1000 m³/h | 3 m/s |
|---|---|---|
| bis | 2000 m³/h | 4 m/s |
| bis | 4000 m³/h | 5 m/s |
| bis | 10 000 m³/h | 6 m/s |
| über | 10 000 m³/h | 7 m/s. |
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2 Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass:
1 Neue und zu ersetzende Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen sind je nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und I-Wert des Dämmmaterials gemäss SIA Norm 382/1 (Ausgabe 2014 Ziffer 5.9) gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) zu schützen. 2 Die Dämmstärken können in begründeten Fällen, wie bei kurzen Leitungsstücken, Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle sowie bei Platzproblemen bei Ersatz und Erneuerung, reduziert werden.
Die Installation von Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts in bestehenden Bauten ist zulässig, wenn:
1 Der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in Neubauten darf den folgenden Wert nicht überschreiten:
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| Gebäudekategorie | Grenzwerte für Neubauten E_{HWLK} in kWh/m² | |
|---|---|---|
| I | Wohnen MFH | 35 |
| II | Wohnen EFH | 35 |
| III | Verwaltung | 40 |
| IV | Schulen | 35 |
| V | Verkauf | 40 |
| VI | Restaurants | 45 |
| VII | Versammlungslokale | 40 |
| VIII | Spitäler | 70 |
| IX | Industrie | 20 |
| X | Lager | 20 |
| XI | Sportbauten | 25 |
| XII | Hallenbäder | keine Anforderung an E_{HWLK} |
Ausgenommen sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m² oder maximal 20% der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteils und nicht mehr als 1000 m² beträgt.
2 Bei den Kategorien VI und XI gilt die Anforderung ohne Berücksichtigung des Bedarfs für Warmwasser. Bei Vorhaben der Kategorie VI, XI und XII sind mindestens 20% der Energie für die Wassererwärmung aus erneuerbarer Energie zu decken. Bei Vorhaben der Kategorie XII sind die Nutzung der Abwärme aus Fortluft, Bade- und Duschwasser zu optimieren.
3 Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.
1 Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung wird der Nutzwärmebedarf für Heizung QH,eff und Warmwasser Qww mit den Nutzungsgraden μ der gewählten Wärmeerzeugung dividiert und mit dem Gewichtungsfaktor g der eingesetzten Energieträger multipliziert sowie der ebenfalls mit dem entsprechenden Gewichtungsfaktor g gewichtete Elektrizitätsaufwand für Lüftung und Klimatisierung ELK addiert.
2 Dabei gelten folgende Besonderheiten:
a) in der Regel wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie für Raumheizung, Warmwasser, Lüftung und Raumklimatisierung in den Energiebedarf eingerechnet, wobei die nutzungsabhängigen Prozessenergien nicht in den Energiebedarf eingerechnet werden;
b) Elektrizität aus Eigenstromerzeugung wird nicht in die Berechnung des gewichteten Energiebedarfs einbezogen, ausgenommen Elektrizität aus WKK-Anlagen;
c) die Gewichtung der Energieträger richtet sich nach den von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) definierten nationalen Gewichtungsfaktoren.
1 Für die Gebäudekategorien I (Wohnen MFH) und II (Wohnen EFH) kann der Nachweis auch über eine der Standardlösungen gemäß Anhang 5 erbracht werden.
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2 Die Anforderungen gemäss § 24a gelten überdies als erfüllt, wenn die Massnahmen gemäß Nachweis mit dem Energienachweistool (ENteb-Tool «EN-101c» der EnFK) für einfache Bauten fachgerecht umgesetzt werden.
1 Die im, auf oder am Gebäude installierte Elektrizitätserzeugungsanlage muss mindestens 10 W pro m² EBF betragen, wobei als Obergrenze insgesamt nicht mehr als 30 kW verlangt werden.
2 Ausgenommen sind:
3 Elektrizität aus WKK-Anlagen kann nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderung an die Deckung des Wärmebedarfs gemäss § 24a eingerechnet wird.
1 Liegt ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch vor, kann die Eigenstromerzeugungspflicht für die Gesamtüberbauung auch gesamthaft erfüllt werden. 2 Die Eigenstromerzeugungspflicht wird nur erfüllt, wenn der Zusammenschluss mit einer neu erstellten oder erweiterten Elektrizitätserzeugungsanlage erfolgt.
1 Der Ersatz von Wärmeerzeugern in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung ist melde- und bewilligungspflichtig. Ausgenommen sind Bauten mit gemischter Nutzung, wenn der Wohnanteil 150 m² Energiebezugsfläche nicht überschreitet. Der reine Ersatz des Brenners ohne Kesselersatz gilt nicht als Wärmeerzeugerersatz.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn mit Massnahmen am Standort nachgewiesen wird, dass:
3 Bei ausserordentlichen Verhältnissen kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn:
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Keine Frist besteht für elektrische Widerstandsheizungen, die als Zusatzheizungen zu Wärmepumpen oder als Notheizungen eingebaut sind. Beim Ersatz der ganzen Systeme oder wesentlicher Teile davon, insbesondere der Wärmepumpe oder der elektrischen Widerstandsheizung ist die Anlage an die Anforderungen des Gesetzes anzupassen.
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Als ausrüstungspflichtige Bauten im Sinne von § 10 des Gesetzes gelten alle Bauten, für welche nach dem 1. Februar 2001 die Baubewilligung erteilt worden ist.
¹ Die Kosten für den Wärmeverbrauch (Heizenergie und evtl. Warmwasser) sind in Gebäuden und Gebäudegruppen, für die eine Ausrüstungspflicht besteht, zum überwiegenden Teil anhand des gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen.
² Bei Flächenheizungen ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0,7 W/m²K einzuhalten.
Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs befreit sind Gebäude und Gebäudegruppen, deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inklusive Warmwasser) weniger als 20 Watt pro m² Energiebezugsfläche beträgt.
¹ Hauseigentümer können die Gesamtenergieeffizienz ihres Gebäudes zu Informationszwecken mit dem Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) darstellen.
² Die Klassifizierung von Gebäuden, die rechnerische Ermittlung des Energiebedarfs und die formalen Vorgaben an den Gebäudeenergieausweis richten sich nach den von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) erlassenen Normen in der jeweils geltenden Fassung.
Grossverbraucher, die Zielvereinbarungen gemäß § 9 des Gesetzes abschliessen und sich in Gruppen zusammenschliessen, organisieren sich selbst und regeln die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
¹ Der Regierungsrat erlässt ein Leitbild zum nachhaltigen Bauen, welches die Anforderungen festlegt und regelmäßig aktualisiert wird.
² Öffentliche Bauten von Bund und Kanton sind nicht förderbeitragsberechtigt.
¹ Auf Förderbeiträge nach dieser Verordnung besteht kein Rechtsanspruch.
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2 Es werden nur solange Förderbeiträge bezahlt, wie dem Kanton Mittel aus der Teilzweckbindung der CO₂-Abgabe, dem Impulsprogramm des Bundesgesetzes über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit vom 30. September 2022 (KIG)⁴⁶ und ergänzende kantonale Beiträge zur Verfügung stehen.
3 Die Förderbedingungen basieren auf der Energieverordnung (EnV)⁴⁷, dem Impulsprogramm (IP) sowie dem harmonisierten Fördermodell (HFM 2015) der Kantone. Sie werden wie folgt finanziert:
4 Die Mittel aus der Teilzweckbindung und dem Impulsprogramm sind separat abzurechnen.
5 Bei fehlenden Mitteln können Wartelisten geführt werden.
1 Gesuche sind vor Baubeginn eines Vorhabens zusammen mit den notwendigen Unterlagen der Energiefachstelle einzureichen. Auf Gesuche, welche erst später eingereicht werden, wird nicht eingetreten.
2 Es werden nur solange Förderbeiträge bezahlt, wie dem Kanton Mittel aus der Teilzweckbindung der CO₂-Abgabe, dem Impulsprogramm des Bundesgesetzes über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit vom 30. September 2022 (KIG)⁴⁹ und ergänzende kantonale Beiträge zur Verfügung stehen.
3 Die Förderbedingungen basieren auf der Energieverordnung (EnV)⁵⁰, dem Impulsprogramm (IP) sowie dem harmonisierten Fördermodell (HFM 2015) der Kantone. Sie werden wie folgt finanziert:
4 Die Mittel aus der Teilzweckbindung und dem Impulsprogramm sind separat abzurechnen.
5 Bei fehlenden Mitteln können Wartelisten geführt werden.
a) Gebäudehülle und erneuerbare Energien
1 Beitragsberechtigt sind Sanierungen mit Einzelmassnahmen (HFM 2015, M01 bis M-08 und EnV, IP-04 bis IP-08 und IP-19) sowie umfassende Gesamtsanierungen ohne Etappierung (HFM 2015, M-12 und EnV, IP-14) gemäss Anhang 11.
2 Für Sanierungen mit Einzelmassnahmen (HFM 2015, M-02 bis M-08) stehen für ein einzelnes Modul jeweils höchstens 30% der jährlichen Mittel zur Verfügung. Der Regierungsrat kann diese Quote bei Bedarf jeweils im vierten Quartal anpassen.
3 Der maximale Beitrag für ein Fördergesuch beträgt Fr. 300 000.--.
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b) Energieberatung
Der Kanton fordert die energetische Gebäudeanalyse (Vor-Ort-Energieberatung) mit einem Pauschalbeitrag gemäss Anhang 12.
Beitragsbedingungen
Beitragsgesuch
Anrechenbare Investitionskosten
Beitragszusicherung
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d) die Pflicht der gesuchstellenden Person zur unentgeltlichen Abgabe der Geodaten bis spätestens sechs Monate nach deren Erhebung.
¹ Nach Abschluss und Auswertung der Prospektion ist dem Amt eine detaillierte Baukostenabrechnung, eine Auflistung der anrechenbaren und nicht anrechenbaren Investitionskosten sowie der dazugehörige Entscheid des BFE über die anrechenbaren Kosten einzureichen. ² Auf dieser Grundlage wird der effektive Kantonsbeitrag gewährt. ³ Die Auszahlung kann in Teilbeträgen erfolgen und richtet sich nach den verfügbaren Voranschlagskrediten.
§34e⁶¹ Geodaten
¹ Der Gesuchssteller stellt dem Amt jeweils spätestens sechs Monate nach Erhebung die jeweiligen Geodaten nach den technischen Vorgaben des Bundesamtes für Landestopografie (swisstopo) unentgeltlich zur Verfügung. ² Der Kanton stellt die primären und die prozessierten primären Geodaten innert 24 Monaten nach Abschluss der Prospektion der Öffentlichkeit zur Verfügung.
¹ Für den Bezug von Privaten zur Kontrolle der baulichen Anforderungen an eine sparsame und rationelle Energienutzung gilt die Interkantonale Vereinbarung vom 16. Februar 2010 über den Vollzug der privaten Kontrolle im Energiebereich. ² Das Umweltdepartement bestellt die Vertretung des Kantons in der Steuerungskommission und nimmt alle innerkantonalen Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung wahr.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2022
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, welche von der Teilrevision betroffen sind und für die das Gesuch vor dem 1. August 2022 eingereicht worden ist, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
Die Vollzugsverordnung zur Verordnung über das Energiesparen bei Bauten und Anlagen vom 1. April 2003⁶⁴ wird aufgehoben.
¹ Diese Verordnung wird mit den Anhängen im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. ² Sie tritt am 1. April 2010 in Kraft.⁶⁵
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Stand der Technik gemäss § 6
Als massgebender Stand der Technik gelten:
| SIA-Norm 180 | Wärme-, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden | Ausgabe 2014 |
|---|---|---|
| SIA-Norm 380 | Grundlagen für die energetische Berechnungen von Gebäuden | Ausgabe 2015 |
| SIA-Norm 380/1 | Heizwärmebedarf | Ausgabe 2016 |
| SIA-Norm 382/1 | Lüftungs- und Klimaanlagen – Allgemeine Grundlagen und Anforderungen | Ausgabe 2014 |
| SIA-Norm 384/1 | Heizungsanlagen in Gebäuden – Grundlagen und Anforderungen | Ausgabe 2009 |
| SIA-Norm 384/2 | Heizungsanlagen in Gebäuden – Leistungsbedarf | Ausgabe 2020 |
| SIA-Norm 387/4 | Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung: Berechnung und Anforderungen | Ausgabe 2017 |
| SIA-Merkblatt 2024 | Standard-Nutzungsbedingungen für Energie- und Gebäudetechnik | Ausgabe 2015 |
| SIA-Merkblatt 2028 | Klimadaten für Bauphysik, Energie- und Gebäudetechnik | Ausgabe 2010 |
| SIA-Merkblatt 2060 | Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden | Ausgabe 2020 |
| Vollzugshilfen | Vollzugshilfen der EnDK / EnFK | jeweils aktuelle Ausgabe |
U-Wert-Grenzwerte bei Neubauten und für neue Teile bei Umbauten gemäss § 7
| Grenzwerte U_{ii} in W/(m²K) mit Wärmebrückennachweis | ||
|---|---|---|
| Bauteil gegen Bauteil | Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich | unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich |
| opake Bauteile | ||
| Dach, Decke, Wand, Boden | 0,17 | 0,25 |
| Fenster, Fenstertüren | 1,00 | 1,30 |
| Türen | 1,20 | 1,50 |
| Tore (gemäss SIA Norm 343) | 1,70 | 2,00 |
| Storenkasten | 0,50 | 0,50 |
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Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient ψ Typ 1: Auskragungen in Form von Platten oder Riegel Typ 2: Unterbrechung der Wärmedämmschicht durch Wände, Böden oder Decken Typ 3: Unterbrechung der Wärmedämmschicht an horizontalen oder vertikalen Gebäudekanten Typ 5: Fensteranschlag
Grenzwerte W/(m K) 0,30 0,20 0,20 0,15
U-Wert-Grenzwerte bei Umbauten und Umnutzungen gemäss § 7 Abs. 3
Grenzwerte U_{li} in W/(m²K)
| Bauteil gegen Bauteil | Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich | unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich |
|---|---|---|
| opake Bauteile | 0,25 | 0,28 |
| Dach, Decke, Wand, Boden | 0,25 | 0,28 |
| Fenster, Fenstertüren | 1,00 | 1,30 |
| Türen | 1,20 | 1,50 |
| Tore (gemäss SIA Norm 343) | 1,70 | 2,00 |
| Storenkasten | 0,50 | 0,50 |
Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr von Neubauten, Umbauten und Umnutzungen gemäss § 7 Abs. 4
Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr (bei 9,4°C Jahresmitteltemperatur) und die spezifische Heizleistung (bei -8°C Auslegungstemperatur)
| Gebäudekategorie | Grenzwerte für Neubauten | Grenzwerte für Umbauten und Umnutzungen | |||
|---|---|---|---|---|---|
| QH,li0 kWh/m² | ΔQH,li kWh/m² | PH,li W/m² | QH,li_Umbauten/Umnutzungen kWh/m² | ||
| I | Wohnen MFH | 13 | 15 | 20 | |
| II | Wohnen EFH | 16 | 15 | 25 | |
| III | Verwaltung | 13 | 15 | 25 | |
| IV | Schulen | 14 | 15 | 20 | |
| V | Verkauf | 7 | 14 | - | |
| VI | Restaurants | 16 | 15 | - | 1,50 * QH,li_Neubauten |
| VII | Versammlungslokale | 18 | 15 | - | |
| VIII | Spitäler | 18 | 17 | - | |
| IX | Industrie | 10 | 14 | - | |
| X | Lager | 14 | 14 | - | |
| XI | Sportbauten | 16 | 14 | - | |
| XII | Hallenbäder | 15 | 18 | - |
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Auf eine Klimakorrektur der Grenzwerte bei den Einzelanforderungen wird verzichtet. Beim Systemnachweis gilt der mit den obigen Werten errechnete Grenzwert $Q_{H,li}$ für eine Jahresmitteltemperatur von $9,4{\circ}C$. Er wird um $6%$ pro K höhere oder tiefere Jahresmitteltemperatur der Klimastation reduziert bzw. erhöht. Die Anpassung des Grenzwerts $P_{H,li}$ erfolgt entsprechend der Abweichung der Auslegungstemperatur zu $-8{\circ}C$.
Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu umfassen, die Bauteile aufweisen, die vom Umbau oder von der Umnutzung betroffen werden. Die vom Umbau oder der Umnutzung nicht betroffenen Räume können ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden. Der Heizwärmebedarf darf dabei den in früher erteilten Baubewilligungen, direkt oder indirekt über Einzelanforderungen, geforderten Grenzwert nicht überschreiten.
Nachweis mittels Standardlösungskombinationen gemäss § 24c
Für die Gebäudefkategorien I (Wohnen MFH) und II (Wohnen EFH) gilt die Anforderung gemäss § 24c als erbracht, wenn eine der folgenden Standardlösungskombinationen aus Gebäudehülle/Wärmeerzeugung fachgerecht umgesetzt wird:
| Standardlösungskombinationen Wärme erzeugung | A | B | C | D | E | F | G | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gebäudehülle | Anforderungen: | Elektr. Wärmepumpe | ||||||
| Erdsonde oder Wasser | Automatische | |||||||
| Holzfeuerung | Fernwärme aus KVA, | |||||||
| ARA oder ern. Energien | Elektr. Wärmepumpe | |||||||
| Aussenluft | Stückholzfeuerung | Gasbetriebene | ||||||
| Wärmepumpe | Fossiler | |||||||
| Wärmeerzeuger | ||||||||
| 1 | Opake Bauteile gegen aussen 0,17 W/(m²·K) | |||||||
| Fenster 1,00 W/(m²·K) | ||||||||
| Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL) | ☐ | ☐ | ☐ | ☐ | ☐ | ☐ | ☐ | |
| 2 | Opake Bauteile gegen aussen 0,17 W/(m²·K) | |||||||
| Fenster 1,00 W/(m²·K) | ||||||||
| Th. Solaranlage für WW mit mind. 2% der EBF | (☐) | (☐) | (☐) | (☐) | ☐ | ☐ | ☐ | |
| 3 | Opake Bauteile gegen aussen 0,15 W/(m²·K) | |||||||
| Fenster 1,00 W/(m²·K) | ☐ | ☐ | ☐ | ☐ | ☐ | ☐ | ☐ | |
| 4 | Opake Bauteile gegen aussen 0,15 W/(m²·K) | |||||||
| Fenster 0,80 W/(m²·K) | (☐) | (☐) | (☐) | ☐ | ☐ | ☐ | ☐ | |
| 5 | Opake Bauteile gegen aussen 0,15 W/(m²·K) | |||||||
| Fenster 1,00 W/(m²·K) | ||||||||
| Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL) | ||||||||
| Th. Solaranlage für WW mit mind. 2% der EBF | (☐) | (☐) | (☐) | (☐) | (☐) | ☐ | ☐ | |
| 6 | Opake Bauteile gegen aussen 0,15 W/(m²·K) | |||||||
| Fenster 0,80 W/(m²·K) | ||||||||
| Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL) | ||||||||
| Th. Solaranlage für H+WW mit mind. 7% der EBF | (☐) | (☐) | (☐) | (☐) | (☐) | (☐) | ☐ |
☐ Standardlösungskombination ist möglich (Beispiel: «1A») (☐) Standardlösungskombination ist möglich, aber bereits durch andere abgedeckt (Beispiel: «2A»)
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Randbedingungen:
Anhang 6 71
Nachweis der Nutzung von erneuerbaren Brennstoffen gemäss § 24g
Die Anforderung gemäss § 24f gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Standardlösungen (SL) fachgerecht ausgeführt wird:
SL 1 Thermische Sonnenkollektoren für die Wassererwärmung Solaranlage: Mindestfläche 2% der EBF
SL 2 Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeuger und ein Anteil an erneuerbarer Energie für Warmwasser
SL 3 Wärmepumpe mit Erdsonde, Wasser- oder Aussenluft elektrisch angetriebene Wärmpumpe für Heizung und Warmwasser ganzjährig
SL 4 mit Erdgas angetriebene Wärmpumpe für Heizung und Warmwasser ganzjährig
SL 5 Fernwärmeanschluss Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbarer Energie, sofern der fossile Anteil <= 30%
SL 6 Wärmekraftkopplung elektrischer Wirkungsgrad mindestens 25% und für mindestens 60% des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser
SL 7 Warmwasserwärmpumpe mit Photovoltaikanlage Wärmpumpenboiler und Photovoltaikanlage mit mindestens 5 Wp/m² EBF
SL 8 Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle U-Wert bestehende Fenster ≥ 2,0 W/m²K und U-Wert Glas neue Fenster ≤ 0,7 W/m²K
SL 9 Wärmedämmung von Fassade und/oder Dach U-Wert bestehende Fassade/Dach/Estrichboden ≥ 0,6 W/m²K und U-Wert Fassade/Dach/Estrichboden ≤ 0,20 W/m²K, Fläche mindestens 0,5 m² pro m² EBF
SL 10 Grundlast-Wärmeerzeuger erneuerbar mit bivalent betriebenem fossilen Spitzenlastkessel Mit erneuerbarer Energie automatisch betriebener Grundlast-Wärmeerzeuger (Holzschnitzel, Pellets, Erdwärme, Grundwasser oder Aussenluft) mit einer Wärmeleistung von mindestens 25% der im Auslegungsfall notwendigen Wärmeleistung ergänzt mit fossilem Brennstoff betriebener Spitzenlast-Wärmeerzeuger für Heizung und Warmwasser ganzjährig
SL 11 Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL) Einbau einer neuen kontrollierten Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung und einem WRG-Wirkungsgrad von mindestens 70%
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Nachweis der Nutzung von erneuerbaren Brennstoffen gemäss § 24f
Die Anzahl der einzureichenden Zertifikate (Z) wird wie folgt berechnet: $$Z = \text{Energiebezugsfläche} \times 100 , \text{kWh/m}^2\text{a} \times \text{Anzahl (z. B. 20) Jahre} \times 0,2$$
Dämmstärken bei Verteilleitungen der Heizung sowie bei Warmwasserleitungen gemäss § 19 Abs. 1
In begründeten Fällen wie z.B. bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von $30^{\circ}\mathrm{C}$ und bei Armaturen, Pumpen usw. können die Dämmstärken reduziert werden.
Die angegebenen Werte gelten für Betriebstemperaturen bis $90^{\circ}\mathrm{C}$, bei höheren Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen.
| Rohrnennweite DN | Zoll | Wärmedämmschicht bei λ > 0,03 W/mK bis λ ≤ 0,05 W/mK | Wärmedämmschicht bei λ ≤ 0,03 W/mK |
|---|---|---|---|
| 10 – 15 | 3/8" – 1/2" | 40 mm | 30 mm |
| 20 – 32 | 3/4" – 5/4" | 50 mm | 40 mm |
| 40 – 50 | 1,5" – 2" | 60 mm | 50 mm |
| 65 – 80 | 2,5" – 3" | 80 mm | 60 mm |
| 100 – 150 | 4" – 6" | 100 mm | 80 mm |
| 175 – 200 | 7" – 8" | 120 mm | 80 mm |
$U_{R}$-Werte für erdverlegte Leitungen gemäss § 19 Abs. 2
| Durchmesser | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 20 | 25 | 32 | 40 | 50 | 65 | 80 | 100 | 125 | 150 | 175 | 200 |
| 3/4" | 1" | 5/4" | 1,5" | 2" | 2,5" | 3" | 4" | 5" | 6" | 7" | 8" |
Für starre Rohre [W/mK] 0,14 0,17 0,18 0,21 0,22 0,25 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,37
Für flexible Rohre sowie Doppelrohre [W/mK] 0,16 0,18 0,18 0,24 0,27 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,38 0,40
SRSZ 1.2.2025
420.111
Förderbeiträge an Gebäude- und Gebäudetechniksanierungen mit Einzelmassnahmen sowie umfassende Gesamtsanierungen ohne Etappierung gemäss § 32
M-01: Wärmedämmung Fassade, Dach, Wand und Boden gegen Erdreich, Fr. 60.-- pro m² Dämmfläche
M-02: Stückholzfeuerung, Pelletfeuerung mit Tagesbehälter bis 70 kWth Fr. 5000.-- pauschal
M-03: Automatische Holzfeuerung bis 70 kWth Fr. 360.-- pro kW Leistung
M-05: Luft/Wasser-Wärmepumpen bis 70 kWth Fr. 3200.-- + Fr. 120.-- pro kW Leistung
M-06: Sole/Wasser- Wasser/Wasser-Wärmepumpe bis 70 kWth Fr. 4800.-- + Fr. 360.-- pro kW Leistung
M-07: Anschluss an ein Wärmenetz bis 70 kWth Fr. 4000.-- + Fr. 200.-- pro kW Leistung
M-08: Solarkollektoranlage bis 70 kWth Fr. 2400.-- + Fr. 1000.-- pro kW Leistung
M-12: Umfassende Gesamtsanierung mit Minergie-Zertifikat (ohne Etappierung) Fr. 100.-- pro m² Energiebezugsfläche für EFH Fr. 60.-- pro m² Energiebezugsfläche für MFH Fr. 40.-- pro m² Energiebezugsfläche für nicht Wohnbauten
IP-04: Automatische Holzfeuerung über 70 kWth Fr. 360.-- pro kW Leistung bis 500 kWth Fr. 80 000.-- + Fr. 200.-- pro kW Leistung ab 500 kWth
IP-05: Luft/Wasser-Wärmepumpen über 70 kWth Fr. 3200.-- + Fr. 120.-- pro kW Leistung
IP-06: Sole/Wasser- Wasser/Wasser-Wärmepumpe über 70 kWth Fr. 4800.-- + Fr. 360.-- pro kW Leistung bis 500 kWth Fr. 84 800.-- + Fr. 200.-- pro kW Leistung ab 500 kWth
IP-07: Anschluss an ein Wärmenetz über 70 kWth Fr. 4000.-- + Fr. 200.-- pro kW Leistung
IP-08: Solarkollektoranlage über 70 kWth Fr. 2400.-- + Fr. 1000.-- pro kW Leistung
IP-14: Bonus Gesamtsanierung (mind. 90% der Fassaden- und Dachflächen) Fr. 40.-- pro m² Dämmfläche
IP-19: Ersatz von dezentralen elektrischen Widerstandsheizungsanlagen oder dezentralen fossilen Heizungen Fr. 15 000.-- pauschal bis 250 m² Energiebezugsfläche Fr. 60.-- pro m² ab 250 m² Energiebezugsfläche
420.111
Förderbeitrag Energieberatung gemäss § 33
IM-07: Beratungsbericht GEAK-Plus und Begehung vor Ort Für Ein- und Doppeleinfamilienhäuser Fr. 1000.-- Für alle anderen Gebäudefkategorien Fr. 1500.--
1 GS 22-94 mit Änderung vom 7. Dezember 2010 (GS 22-128), vom 20. Dezember 2016 (GS 24-94), vom 12. Dezember 2017 (GS 25-14), vom 3. Juli 2018 (GS 25-27), vom 3. Juni 2020 (RRB Anpassung diverser Erlasse aufgrund der Reorganisation des Umweltdepartements, GS 26-7j), vom 22. Dezember 2020 (GS 26-36), vom 14. Dezember 2021 (GS 26-63), vom 22. März 2022 (GS 26-73), vom 28. November 2023 (GS 27-24) und vom 10. Dezember 2024 (GS 27-54). 2 SRSZ 420.100. 3 Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2020; Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 22. März 2022; Abs. 2 Bst. d neu eingefügt am 10. Dezember 2024. 4 Neu eingefügt am 22. März 2022; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2024. 5 Abs. 1 Bst. c und d in der Fassung vom 22. März 2022. 6 Abs. 2 in der Fassung vom 22. März 2022. 7 Bst. a in der Fassung vom 22. März 2022. 8 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 aufgehoben am 22. März 2022. 9 Aufgehoben am 22. März 2022. 10 Aufgehoben am 22. März 2022. 11 Aufgehoben am 22. März 2022. 12 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 22. März 2022. 13 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2024. 14 Neu eingefügt am 22. März 2022. 15 Neu eingefügt am 22. März 2022. 16 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 22. März 2022. 17 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 22. März 2022. 18 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom, Bst. c und d aufgehoben am 22. März 2022. 19 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. März 2022. 20 Fassung vom 22. März 2022. 21 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 4 und 5 aufgehoben am 22. März 2022. 22 Neu eingefügt am 22. März 2022. 23 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. März 2022. 24 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 aufgehoben am 22. März 2022. 25 Haupttitel neu eingefügt am 22. März 2022. 26 Neu eingefügt am 22. März 2022. 27 Neu eingefügt am 22. März 2022. 28 Neu eingefügt am 22. März 2022. 29 Haupttitel neu eingefügt am 22. März 2022. 30 Neu eingefügt am 22. März 2022. 31 Neu eingefügt am 22. März 2022. 32 Haupttitel neu eingefügt am 22. März 2022. 33 Neu eingefügt am 22. März 2022. 34 Neu eingefügt am 22. März 2022. 35 Haupttitel neu eingefügt am 22. März 2022. 36 Neu eingefügt am 22. März 2022. 37 Neu eingefügt am 22. März 2022. 38 Haupttitel neu eingefügt am 22. März 2022. 39 Überschrift in der Fassung vom 22. März 2022. 40 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 aufgehoben am 22. März 2022. 41 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2022. 42 Abs. 2 neu eingefügt am 22. März 2022.
SRSZ 1.2.2025
420.111
43 Haupttitel in der Fassung vom 22. März 2022; Abs. 2 neu eingefügt am 10. Dezember 2024. 44 Überschrift und Abs. 1 neu eingefügt am 22. März 2022; Abs. 2 neu eingefügt am 10. Dezember 2024. 45 Abs. 2 bis 4 in der Fassung vom und Abs. 5 neu eingefügt am 10. Dezember 2024. 46 AS 2023.655. 47 SR 730.01. 48 Überschrift, Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 20. Dezember 2016, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4; Abs. 2 bis 4 in der Fassung vom und Abs. 5 neu eingefügt am 10. Dezember 2024. 49 AS 2023.655. 50 SR 730.01. 51 Überschrift in der Fassung vom 12. Dezember 2017; Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 22. Dezember 2020; Abs. 3 in der Fassung vom 28. November 2023; Abs. 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2024. 52 Fassung vom 20. Dezember 2016. 53 Abs. 3 in der Fassung vom 20. Dezember 2016; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. Dezember 2020. 54 Haupttitel in der Fassung vom 10. Dezember 2024. 55 Neu eingefügt am 10. Dezember 2024. 56 Neu eingefügt am 10. Dezember 2024. 57 SR 641.711. 58 SR 730.03. 59 Neu eingefügt am 10. Dezember 2024. 60 Neu eingefügt am 10. Dezember 2024. 61 Neu eingefügt am 10. Dezember 2024. 62 Haupttitel neu eingefügt am 10. Dezember 2024. 63 Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020. 64 SRSZ 420.111. 65 Abl 2010 443; Änderungen vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2720), vom 20. Dezember 2016 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 3011), vom 12. Dezember 2017 am 1. Januar 2018 (Abl 2017 2852), vom 3. Juli 2018 am 1. August 2018 (Abl 2018 1619), vom 3. Juni 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1478), vom 22. Dezember 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2021 4), vom 14. Dezember 2021 am 1. Januar 2022 (Abl 2021 3396), vom 22. März 2022 am 1. Mai 2022 (Abl 2022 831), vom 28. November 2023 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 2840) und vom 10. Dezember 2024 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 3115) in Kraft getreten. 66 Fassung vom 22. März 2022. 67 Fassung vom 10. Dezember 2024. 68 Fassung vom 22. März 2022. 69 Fassung vom 10. Dezember 2024. 70 Fassung vom 22. März 2022. 71 Fassung vom 10. Dezember 2024. 72 Aufgehoben am 22. März 2022. 73 Aufgehoben am 22. März 2022. 74 Fassung vom 10. Dezember 2024. 75 Fassung vom 10. Dezember 2024.