420.410•Einführungsgesetz zum Stromversorgungsgesetz
420.410EGzStromVGGesetz23.11.2011
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(Vom 23. November 2011)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung von Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG)², nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
Das Kantonsgebiet ist flächendeckend mit Netzgebieten für die Elektrizitätsversorgung abzudecken.
¹ Der Regierungsrat bezeichnet die Netzgebiete auf allen Netzebenen.
² Das zuständige Departement führt einen Kataster der bezeichneten Netzgebiete mit Angabe der Netzbetreiber und Netzeigentümer. Der Kataster ist öffentlich.
¹ Der Regierungsrat teilt den Netzbetreibern die Netzgebiete mittels Verfügung zu. Er hört die Netzbetreiber, die Netzeigentümer und die betroffenen Gemeinden vorher an. Die Eigentumsverhältnisse an den Netzen und bestehende Verträge sind bei der Zuteilung zu berücksichtigen.
² Ergeben sich Neuzuteilungen, wird das Netzgebiet demjenigen Netzbetreiber zugeteilt, der die Versorgungssicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Erschließung und des Netzbetriebes am besten gewährleisten kann. Es werden Netzbetreiber bevorzugt, die Anstrengungen unternehmen, um die Energieeffizienz sowie den Anteil an erneuerbarer Energie am Gesamtenergieverbrauch zu steigern.
³ Netzbetreiber und Netzeigentümer sind verpflichtet, dem Regierungsrat Änderungen mit Bezug auf Betrieb und Eigentum umgehend zu melden. Die Zuteilungsverfügung ist den veränderten Verhältnissen anzupassen.
¹ Der Regierungsrat kann die Zuteilungsverfügung mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbinden.
² Der Leistungsauftrag dient insbesondere folgenden Zwecken:
a) Stärkung der Grundversorgung,
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3 Durch einen Leistungsauftrag entstehende Mehrkosten müssen vertretbar sein und als den Energiekosten zurechenbare Aufwendungen ausgewiesen werden. 4 Der Regierungsrat kann Netzbetreiber unter Wahrung der Eigentumsrechte zum gemeinsamen Netzbetrieb verpflichten, wenn sich dadurch Kosteneinsparungen zugunsten der Netzbenutzer erzielen lassen.
1 Der Netzbetreiber ist verpflichtet, in seinem Netzgebiet an das Elektrizitätsverteilnetz anzuschliessen:
2 Das zuständige Departement kann auf Gesuch einen Netzbetreiber dazu verpflichten, einen Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, der nicht nach Absatz 1 angeschlossen werden muss, an das Stromnetz anzuschliessen, wenn eine Selbstversorgung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist. 3 Die Kosten für Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sind von den angeschlossenen Endverbrauchern bzw. Elektrizitätserzeugern zu tragen.
1 Das zuständige Departement kann auf Gesuch und wenn besondere Verhältnisse vorliegen, einen Netzbetreiber dazu verpflichten, einen Endverbraucher oder Elektrizitätserzeuger aus einem anderen Netzgebiet an sein Netz anzuschliessen. 2 Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers des anderen Netzgebietes fällt in diesem Umfang dahin. 3 Für die Kosten ist § 5 Abs. 3 anwendbar.
Der Regierungsrat trifft die Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife im Sinne von Art. 14 Abs. 4 StromVG³. Er hört vorgängig die betroffenen Kreise an.
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Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.⁴
¹ Widerhandlungen gegen die Melde- und Anschlusspflichten sowie Nichterfüllen des Leistungsauftrages werden mit Busse bis zu Fr. 100 000.-- bestraft. ² Strafbar sind vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen sowie Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft. ³ Werden Widerhandlungen mit Wirkung für eine juristische Person begangen, wird die juristische Person gebüßt. Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter bleibt vorbehalten. ⁴ Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung.
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäß §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. ² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. ³ Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.⁶
¹ Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 23-19 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). ² SR 734.7. ³ SR 734.7. ⁴ SRSZ 234.110. ⁵ Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. ⁶ In Kraft getreten am 1. Mai 2012 (Abl 2012 994); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
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