442.110•Strassengesetz
442.110StraGGesetz15.09.1999
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(Vom 15. September 1999)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
Dieses Gesetz stellt ein Netz verkehrs- und umweltgerechter Strassen im Kanton Schwyz sicher.
¹ Dieses Gesetz gilt für die Planung, den Bau, die Benutzung, den Unterhalt und die Finanzierung der öffentlichen Strassen.
² Die Gesetzgebung des Bundes sowie kantonale Spezialregelungen und das Planungs- und Baugesetz (PBG)⁴ bleiben vorbehalten.
Der Strassenraum umfasst die Fahrbahnen samt Rad- und Gehwegen mit den technisch notwendigen Anlagen, wie Kunstbauten, Anlagen zur Entwässerung und für den Immissionsschutz, ferner die Haltestellen für den öffentlichen Verkehr, trennende Grünstreifen und bauliche Verkehrsberuhigungsmassnahmen sowie öffentliche Parkplätze entlang der Fahrbahn.
Die Gemeinden sind zuständig für die Festlegung und regionale Harmonisierung der Strassennamen.
Das Strassennetz besteht aus Nationalstrassen, Hauptstrassen, Verbindungsstrassen und Nebenstrassen.
SRSZ 1.2.2025
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1 Hauptstrassen im Sinne dieses Gesetzes sind Strassen mit Durchgangsfunktion von kantonaler oder interkantonaler Bedeutung. 2 Träger der Hauptstrassen ist der Kanton. 3 Hauptstrassen sind die im Anhang erwähnten Strassenzüge.
1 Verbindungsstrassen sind Strassen mit wichtigen Verbindungsfunktionen zwischen Ortschaften. 2 Träger der Verbindungsstrassen ist in der Regel der Bezirk oder die Gemeinde. 3 Der Regierungsrat bestimmt die Verbindungsstrassen aufgrund der Funktion, der Verkehrsbelastung und des Ausbaustandards. Er kann Strecken nur als Verbindungsstrassen anerkennen, wenn keine wiederkehrenden befristeten oder unbefristeten Fahrverbote für Motorfahrzeuge bestehen. Ist die direkte Verbindung zwischen zwei Ortschaften durch eine Hauptstrasse gewährleistet, kann keine weitere Strecke als Verbindungsstrasse bezeichnet werden. Die Verbindung zu Talstationen überregional bedeutender Tourismusgebiete kann als Verbindungsstrasse bestimmt werden.
1 Nebenstrassen sind alle übrigen öffentlichen Strassen. 2 Träger der Nebenstrassen sind in der Regel Gemeinden, Genossenschaften des öffentlichen Rechts und Private.
1 Änderungen der Trägerschaft zwischen dem Kanton einerseits und Bezirken oder Gemeinden andererseits beschliesst der Kantonsrat. Solche Änderungen erfolgen unentgeltlich, soweit sich die Strasse in funktionstüchtigem Zustand befindet. 2 Die Änderung der Trägerschaft an Strassen der Bezirke und Gemeinden bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten.
1 Strassenhoheit bedeutet Zuständigkeit für die Planung und Projektierung, den Bau und Unterhalt sowie die Verwaltung der Strassen. 2 Die Strassenhoheit wird durch die Exekutive des Strassenträgers ausgeübt. Der Regierungsrat kann seine Zuständigkeit einem Departement oder einer kantonalen Amtsstelle übertragen. 3 Für Strassen von Genossenschaften des öffentlichen Rechts und Privaten ist der Gemeinderat Aufsichts- und Bewilligungsbehörde.
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1 Der Strassenträger hat die Strassen so zu unterhalten, dass sie in ihrer Substanz erhalten bleiben und zweckentsprechend genutzt werden können. 2 Kommen Genossenschaften des öffentlichen Rechts oder Private trotz Androhung der Ersatzvornahme ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, besorgt die Gemeinde den Unterhalt auf deren Kosten.
Die Finanzierung von Massnahmen an Hauptstrassen beschliesst der Kantonsrat nach Massgabe der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt.
1 Hauptstrassen unterstehen der Planungshoheit des Kantons. 2 Die übrigen Strassen unterstehen der Planungshoheit der Gemeinden.
1 Der Kanton plant Strassen im Rahmen des Projektgenehmigungsverfahrens. 2 Die Gemeinden planen Strassen im Nutzungsplanverfahren nach dem PBG.
Bestehende Strassen ausserhalb der Bauzonen können mit Zustimmung des zuständigen Amtes im Projektgenehmigungsverfahren nach §§ 16 ff. erneuert, teilweise geändert und ausgebaut oder mit baulichen Verkehrsanordnungen ergänzt werden, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist.
1 Das Projektgenehmigungsverfahren ersetzt das Baubewilligungsverfahren nach dem PBG und ist das für die Umweltverträglichkeitsprüfung massgebliche Verfahren. Bei Hauptstrassen beinhaltet es zudem die erforderliche Raumausscheidung. 2 Alle für das Bauprojekt erforderlichen Bewilligungen sind in diesem Verfahren einzuholen.
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Auflage
1 Auflagepflichtig sind Projekte für den Neubau, den Ausbau oder den Wiederaufbau einer Strassenanlage oder Teilen davon. 2 Das Verfahren nach den §§ 78 und 79 PBG gilt sinngemäss.
Einsprache
1 Innerhalb der Auflagefrist kann gegen das Bauprojekt nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes schriftlich Einsprache erhoben werden. Dabei können bei Hauptstrassen auch Einwände gegen die Raumausscheidung erhoben werden. 2 Begehren, welche die Änderung eines kommunalen Planes betreffen, der bereits einem Auflage- und Einspracheverfahren unterzogen wurde, sind unzulässig.
Projektgenehmigung
1 Die Exekutive des Strassenträgers genehmigt das Projekt. 2 Sie integriert den Entscheid über unerledigte Einsprachen und die weiteren erforderlichen Bewilligungen und eröffnet sie gemeinsam.
Beschwerde
Gegen die Projektgenehmigung, die integrierten weiteren Bewilligungen und den Entscheid über die Einsprachen kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Beschwerde erhoben werden.
Begriffe
1 Der Strassenbau umfasst den Neubau sowie die baulichen Massnahmen an einer bestehenden Strassenanlage.
2 Als Neubau gilt die Neuerstellung einer Strasse.
3 Als bauliche Massnahme gelten der Ausbau oder andere bauliche Änderungen zur:
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Strassenbauten sind möglichst verkehrsgerecht und zeiteffizient zu planen und zu realisieren.
Die erforderlichen dinglichen Rechte werden freihändig oder im Enteignungsverfahren erworben.
Es gilt das Expropriationsgesetz des Kantons Schwyz.²³
Gesteigerter Gemeingebrauch ist die Benutzung einer öffentlichen Strasse in dem Mass, dass die Benutzung durch andere Nutzungswillige wesentlich eingeschränkt wird.
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Sondernutzung ist der Gebrauch einer öffentlichen Strasse, bei dem der Berechtigte eine ausschliessliche Benutzungsmacht erhält.
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Nebenbestimmungen können Bewilligungen und Konzessionen präzisieren, namentlich zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, der Strassenerhaltung und der Einhaltung der Umweltschutzvorschriften.
Der Strassenträger ist zuständig, Verkehrsanordnungen nach Massgabe des Bundesrechts und der kantonalen Planungen zu treffen. Solche Anordnungen können auch im Rahmen eines Projektbeschlusses erfolgen.
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2 Beeinträchtigungen werden auf Kosten des Verursachers behoben, wenn dieser nicht oder nicht rechtzeitig selbst für Abhilfe sorgt.
1 Anstösser haben Signale, Strassenbeleuchtungen, andere Verkehrseinrichtungen und die notwendigen Massnahmen für den Lärmschutz auf ihrem Grundstück oder ersatzweise an Gebäuden zu dulden, wenn der Standort wegen der Verkehrssicherheit zwingend oder eine andere Lösung für den Strassenträger wirtschaftlich nicht tragbar ist. 2 Angrenzende Grundstücke haben das nicht gesammelte Oberflächenwasser und den bei Räumung anfallenden Schnee entschädigungslos abzunehmen, soweit dadurch kein dauernder Schaden oder grosser Minderertrag entsteht. 3 Über Entschädigungen ist eine Vereinbarung zu treffen oder im Enteignungsverfahren zu befinden.
Der Strassenabstand wird mit Baulinien im Nutzungsplanverfahren nach PBG oder subsidiär im Projektgenehmigungsverfahren (§ 14 ff.) festgelegt.
1 Wenn Baulinien fehlen, gelten folgende Strassenabstände: a) Für Gebäude und ähnlich wirkende Anlagen:
1 Der Strassenträger kann ausnahmsweise das Unterschreiten des Strassenabstandes nach §§ 40 oder 41 bewilligen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird und besondere Verhältnisse vorliegen, wie namentlich zur Vermeidung unzumutbarer Härtefälle oder aus Gründen des Ortsbildschutzes.
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2 Die Ausnahme zur Unterschreitung des Strassenabstandes ist Teil der Baubewilligung.
1 Bauten und Anlagen über der Strasse bedürfen einer Bewilligung des Strassenträgers. 2 Es ist ein Lichtraum von mindestens 4.50 m über der Fahrbahn und 3.00 m über der Fussgängerverkehrsfläche frei zu halten. 3 Sonnenstoren über Gehwege müssen mindestens 2.20 Meter frei halten.
1 Bauten und Anlagen unter der Strasse bedürfen einer Bewilligung des Strassenträgers. 2 Der Bewilligungsnehmer hat den Bestand und die Festigkeit der Strasse auf seine Kosten dauernd zu gewährleisten.
1 Bestehende Bauten und Anlagen innerhalb der Strassenabstände oder besonderer Baulinien dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Anbauten und Erhöhungen bedürfen der Bewilligung nach § 42 Abs. 1. 2 Die zwangsweise Entfernung einer rechtmässigen, aber verkehrsstörenden Baute oder Anlage hat gegen volle Entschädigung zu erfolgen.
1 Das Anbringen und Ändern von Reklamen und anderen Ankündigungen im Bereich von Strassen bedarf einer Bewilligung. Sie wird erteilt:
2 Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.
3 Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Verkehrssicherheit durch die Reklamen und anderen Ankündigungen nicht beeinträchtigt wird. Die Beurteilung der Verkehrssicherheit erfolgt abschliessend durch die Kantonspolizei.
1 Das Erstellen neuer und der Aus- oder Umbau bestehender Zufahrten und privater Zugänge zu Strassen bedürfen einer Bewilligung des Strassenträgers. 2 Eine Bewilligung ist auch erforderlich, wenn über eine bestehende Zufahrt ein wesentlich grösserer oder andersartiger Verkehr in eine Strasse geleitet werden soll.
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1 Die Bewilligung wird verweigert, wenn der Gemeingebrauch erheblich behindert, die Umweltschutzvorschriften nicht eingehalten oder die Verkehrssicherheit gefährdet würden. 2 Die Bewilligung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Insbesondere kann die Ausnützung der Bewilligung davon abhängig gemacht werden, dass die Kostenverteilung nach §§ 51 und 55/56 geregelt ist.
Der Strassenträger trägt die Kosten für den Bau und Unterhalt seiner Strassen. Die Kostenbeteiligung Privater aufgrund des PBG bleibt vorbehalten.
Bau und Unterhalt der Strassen des Kantons sowie die Kantonsbeiträge nach §§ 59 bis 62 werden aus den Steuern und Gebühren der Fahrzeuge, durch die zweckgebundenen Beiträge und Anteile des Bundes und Dritter sowie durch Gebühreneinnahmen finanziert.
Kosten für bauliche Massnahmen an bestehenden Strassen, die wegen geänderten Verhältnissen bei Zufahrten oder Zugängen notwendig werden, sind vom Verursacher zu tragen.
1 Der Strassenträger trägt die Kosten für die Trottoirs innerorts. 2 Der Strassenträger übernimmt die Kosten für den Bau eines Trottoirs auch ausserorts, wenn eine verkehrsintensive Strasse regelmäßig von Fussgängern benutzt werden muss.
Die Kosten für die Lärmsanierung der Strassen sind nach Massgabe der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung²⁷ vom Strassenträger zu tragen.
1 Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983.
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2 Er regelt die Einzelheiten des Vollzugs und den Miteinbezug von Bezirken und Gemeinden in der Vollzugsverordnung.
1 Öffentliche Strassen sind den Fussgänger- und Verkehrsbedürfnissen entsprechend zu beleuchten. 2 Die Errichtung der Beleuchtung obliegt dem Strassenträger. Betrieb und Unterhalt gehen zu Lasten der Standortgemeinde. Projektbedingte Anpassungen beim Aus- oder Umbau von Hauptstrassen gehen zu Lasten des Kantons.
1 Kann der Verursacher von baulichen Massnahmen nicht eindeutig bestimmt werden, vereinbaren die beteiligten Strassenträger und Dritte die Kostenverteilung entsprechend der Interessenlage. 2 Lässt sich über die Kostenverteilung keine Einigung erzielen, entscheidet der Regierungsrat unter Vorbehalt der Beschwerde ans Verwaltungsgericht.
1 Die Kostentragung für den Bau von Entlastungsstrassen ist zwischen dem Träger der neuen Strasse und den interessierten Gemeinden und Bezirken zu vereinbaren. 2 Die Kostenaufteilung trägt den bestehenden Verkehrsarten des zu umfahrenden Gebietes Rechnung. Dem übergeordneten Strassenträger wird der Durchgangsverkehr zu 100 Prozent, der Ziel- und Quellverkehr zu 33 Prozent angerechnet. Dem untergeordneten Strassenträger wird der Ziel- und Quellverkehr zu 67 Prozent und der Binnenverkehr zu 100 Prozent angerechnet. 3 Strassen, die durch den Bau der Entlastungsstrasse ihre Funktion verlieren, sind in die Strassenhoheit der Gemeinde oder des Bezirks zu übertragen. 4 Lässt sich über die Kostenverteilung nach Abs. 1 und 2 oder über die Übernahme nach Abs. 3 keine Einigung erzielen, entscheidet der Regierungsrat unter Vorbehalt der Beschwerde ans Verwaltungsgericht.
1 Die Erteilung oder Ablehnung einer Bewilligung nach diesem Gesetz ist gebührenpflichtig. 2 Die Gebühren bemessen sich nach der Gebührenordnung des zuständigen Strassenträgers. 3 Bei Konzessionen bemisst sich die Gebühr nach der Art, Intensität und Dauer der Nutzung und den aus dieser erwirtschafteten Vorteilen. 4 Die Benützungsgebühren stehen dem Strasseneigentümer zu.
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1 Der Strassenträger erhebt für das Unterschreiten des Strassenabstandes (§ 42) und für die Erstellung von Zufahrten und Zugängen (§§ 47 f.) eine Vorteilsabgabe.
2 Die Abgabepflicht entsteht:
3 Die Vorteilsabgabe beträgt höchstens 5 Prozent des Verkehrswertes der wie folgt bestimmten Fläche:
a) beim Unterschreiten des Strassenabstandes nach der innerhalb des Bauabstandes je Geschoss beanspruchten Fläche;
b) bei Zufahrten und Zugängen nach der effektiv bebauten Nutzfläche, aber ohne die Fläche der Zugänge und Zufahrten selbst.
Der Kanton richtet den Trägern von Verbindungsstrassen Kantonsbeiträge aus, damit die Anlagen funktionsgerecht erstellt und einwandfrei unterhalten werden.
Der jährliche Beitragskredit für die Kantonsbeiträge wird mit dem Voranschlag bewilligt und beträgt höchstens 8 Prozent des Bruttoertrages der Motorfahrzeugabgaben ohne Sonderzuschlag.
Die Kantonsbeiträge werden jährlich und pauschal nach Massgabe der Länge der Verbindungsstrassen festgesetzt und den beitragsberechtigten Strassenträgern ausbezahlt.
1 Der Regierungsrat regelt das Beitragsverfahren und die Kontrolle der beitragsberechtigten Verbindungsstrassen. 2 Werden die beitragsberechtigten Verbindungsstrassen trotz Beanstandung nicht funktionsgerecht erstellt oder nicht einwandfrei unterhalten, ist der Regierungsrat befugt, die Beitragsleistungen bis zur Mängelbeseitigung zu kürzen.
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Mit Busse bis zu Fr. 20 000.-- wird bestraft, wer vorsätzlich:
Dieser Erlass gilt für alle baulichen Massnahmen, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch keine Projektauflage erfolgt ist.
¹ Kantonsbeiträge an öffentliche Strassen werden nach früherem Recht ausgerichtet, sofern sie vor Inkrafttreten dieses Erlasses rechtskräftig zugesichert worden sind und das beitragsberechtigte Objekt innert einer kurzen Frist nach Inkrafttreten dieses Erlasses vollendet und dem Kanton gestützt auf die Abrechnung ein Auszahlungsgesuch gestellt wird. Die Frist beträgt ein Jahr für Beiträge an Belagskosten und die Erstellungskosten für Strassenbeleuchtungen sowie zwei Jahre für Beiträge an Ausbaukosten.
² Kantonsbeiträge nach §§ 59 bis 61 dieser Verordnung werden gekürzt, wenn der Träger von beitragsberechtigten Verbindungsstrassen bereits Kantonsbeiträge an den Ausbau oder die Belagserneuerung dieser Verbindungsstrassen nach früherem Recht bezogen hat. Die Kürzung erfolgt während 10 Jahren ab Auszahlung dieser Kantonsbeiträge und beträgt jährlich 10 Prozent der bezahlten Beiträge nach früherem Recht.
Bis zum Erlass der Vollzugsvorschriften zur Gesetzgebung über Fuss- und Wanderwege im ordentlichen Verfahren werden an den Neubau, den Ausbau und die Markierung von öffentlichen Fuss- und Wanderwegen Beiträge von 50 Prozent der Kosten geleistet.
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² Das Planungs- und Baugesetz ³² wird wie folgt geändert:
Abs. 3, 2. Satz
wird aufgehoben
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften.
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. ² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. ³ Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.³⁴
Als Hauptstrassen im Sinne von § 5 gelten:
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1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 19-422 mit Änderungen vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-115f), vom 19. September 2007 (PBG; GS 21-146g), vom 24. Juni 2010 (KVGeoi, GS 22-110b), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80v) vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 27. Mai 2020 (PolG, GS 26-14c), vom 17. November 2021 (KOBG, GS 25-56b), vom 25. Oktober 2023 (KVWG, GS 27-20a) und vom 22. November 2023 (GS 27-21). 2 Fassung vom 25. September 2013. 3 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013. 4 SRSZ 400.100. 5 Neu eingefügt am 24. Juni 2010. 6 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013. 7 Aufgehoben am 25. Oktober 2023. 8 Gliederungstitel in der Fassung vom 22. November 2023. 9 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 22. November 2023. 10 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 22. November 2023. 11 Haupttitel neu eingefügt am 22. November 2023. 12 Gliederungstitel neu eingefügt am 22. November 2023. 13 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. November 2023. 14 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 22. November 2023. 15 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 22. November 2023. 16 Gliederungstitel neu eingefügt am 22. November 2023. 17 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. November 2023. 18 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. November 2023. 19 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. November 2023. 20 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 22. November 2023. 21 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 22. November 2023. 22 Aufgehoben am 22. November 2023. 23 SRSZ 470.100. 24 Abs. 3 in der Fassung vom 17. November 2021. 25 Abs. 1 Bst. a bis c in der Fassung vom 27. Mai 2020; Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom und Bst. d neu eingefügt am 17. November 2021. 26 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 27. Mai 2020. 27 SR 814.41. 28 Neu eingefügt am 28. März 2007. 29 GS 14-851. 30 GS 17-321. 31 GS 14-48. 32 SRSZ 400.100. 33 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013; Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 34 1. Januar 2000 (Abl 2000 76); Änderungen vom 28. März 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2398), vom 19. September 2007 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1314), vom 24. Juni 2010 am 1. Juli 2011 (Abl 2011 1234), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 27. Mai 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2835), vom 17. November 2021 am 1. April 2022 (Abl 2022 821), vom 25. Oktober 2023 am 1. Februar 2024 (Abl 2024 163) und vom 22. November 2023 am 1. März 2024 (Abl 2024 530) in Kraft getreten.
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35 Fassung vom 22. November 2023. 36 Nummerierung gemäss Eidgenössischer Durchgangsstrassenverordnung, SR 741.272.