442.411.1•Seedammvertrag zwischen den Kantonen St. Gallen, Schwyz und Zürich und der Schweizerischen Südostbahn, vom 4./9./11./18. Juni 1938
442.411.1Vertrag01.01.1900
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Seedammvertrag ^{12}
Zwischen den Kantonen St. Gallen, Schwyz und Zürich und der schweizerischen Südostbahn wird hiemit betreffend den Umbau der Verkehrswege über den Zürichsee von Rapperswil bis Pfäffikon (Schwyz), nachstehend «Seedammumbau» genannt, folgender Vertrag abgeschlossen:
Die Vertragspartner kommen überein, die Seedammstrasse zwischen Rapperswil und Gwatt bei Pfäffikon (Schwyz) und das Trassé der schweizerischen Südostbahn von Rapperswil bis Pfäffikon (Schwyz) auf der Grundlage des Projektes vom Mai 1932 entsprechend den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages umzubauen, um sie den Bedürfnissen des neuzeitlichen Verkehrs anzupassen, unter Wahrung der Wasserdurchflussmöglichkeit vom Obersee in den Untersee, dergestalt, dass keine Verschlechterung der Stauverhältnisse im Obersee eintritt, und unter Wahrung der Belange der Schiffahrt durch Anlage eines Schiffahrtskanals durch die Hurdener Landzunge.
a) Die Baukosten, die nach Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 14. Juni 1933 auf Fr. 3 123 000.- veranschlagt waren, werden durch Erhöhung des Postens für Unvorhergesehenes endgültig auf Fr. 3 300 000.- festgesetzt. Diese Baukosten werden auf die Vertragspartner und auf die übrigen an der Finanzierung des Werkes Mitbeteiligten wie folgt verteilt:
Kanton St. Gallen Fr. 440 000.- Kanton Schwyz Fr. 440 000.- Kanton Zürich Fr. 610 000.- Schweizerische Südostbahn Fr. 480 000.- Schweizerische Eidgenossenschaft: Bundesbeitrag gemäss Bundesbeschluss vom 14. Juni 1933 33.33% von Fr. 3 123 000.- = Fr. 1 041 000.- Notstandsbeitrag des Bundes = Fr. 279 000.- Fr. 1 320 000.- Beitrag der Dampfbootgesellschaft auf dem Zürichsee Fr. 10 000.- Total Fr. 3 300 000.-
b) Eine allfällige Unterschreitung oder Überschreitung des Kostenvoranschlages wird den Beteiligten im Verhältnis ihrer vorstehenden Anteile an den Baukosten angerechnet.
c) Die Kosten für die in der Baukommission befindlichen Vertreterschaften, für Baubesichtigungen anderer Vertreter und für alle den Seedammumbau betreffenden Verwaltungsgeschäfte der einzelnen Vertragspartner, soweit für dieselben im vorliegenden Vertrag oder durch bereits erfolgte andere Abmachungen nicht ausdrücklich eine gegenteilige Regelung vorgesehen ist, gehen direkt zu Lasten der betreffenden Vertragspartner und sind im Baukostenbetrag nicht enthalten.
d) Die Kosten für die Führung der Sekretärsgeschaftere der Baukommission wer-
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den zu den Baukosten geschlagen und sind im Kostenvoranschlag als Kosten für die Oberbauleitung enthalten.
Der Baufonds wird durch jährliche Einzahlungen des Bundes und der Vertragspartner auf ein bei der Kantonalbank St. Gallen, Filiale Rapperswil, zu eröffnendes Konto geäufnet. Die Jahresraten des Bundes werden von ihm entsprechend seiner Subventionspraxis auf Grund der ihm jeweils von der Baukommission eingereichten Subventionsabrechnung über die ausgeführten Arbeiten verabfolgt und betragen im Sinne des Bundesbeschlusses vom 14. Juni 1933 höchstens Fr. 350 000.-. Die Jahresraten der Vertragspartner richten sich nach dem Kostenvoranschlag für das betreffende Kalenderbaujahr. Sie werden von der Baukommission jeweils bis 15. Juni des dem Kalenderbaujahr vorangehenden Jahres bekannt gegeben und sind nach einem ebenfalls von der Baukommission gleichzeitig festzusetzenden Zahlungsplan auf das gemeinsame Konto einzubezahlen. Verspätete Einzahlungen werden mit einem Verzugszins von 5 % belastet. Die Zinsen des Baufondes fallen dem Baufonds zu.
Bei der Vergebung von Lieferungen und Leistungen ist, soweit es sich ohne wesentliche Nachteile für die Bauausführung ermöglichen lässt, folgende Aufteilung der totalen Vergebungssumme vorzusehen. Eiserne Brücken sind zur Hauptsache an Eisenwerkstätten im Kanton Zürich zu vergeben.
| An Firmen, welche im Kanton St. Gallen domiziliert sind | 30% |
|---|---|
| An Firmen, welche im Kanton Schwyz domiziliert sind | 30% |
| An Firmen, welche im Kanton Zürich domiziliert sind | 40% |
Auch bei der Einstellung von Angestellten, Facharbeitern und Arbeitslosen ist der im vorstehenden Art. 4 angegebene Verteiler massgebend.
Sollten sich in einem der genannten Kantone Vergebungen im oben vorgesehenen Ausmass zu Konkurrenzpreisen und ohne wesentlichen Nachteil für den Bau nicht plazieren lassen, so soll für den betreffenden Kanton der Ausgleich durch entsprechende Erhöhung der Lohnsumme der in seinem Gebiete wohnenden, beim Seedammumbau beschäftigten Arbeiter und Angestellten getroffen werden. Die Verhältniszahlen, die in diesem Fall für die Umrechnung von Vergebungssummen in äquivalente Lohnsummen zu gelten sind von der Baukommission zu bestimmen.
Ungleichheiten in den Vergebungs- und Lohnsummen, die in einem Baujahr auftreten, sind im folgenden Jahre auszugleichen.
a) Die Baukommission besteht aus je einem Vertreter der Vertragspartner. Ferner sind der Bund und die Stadt Zürich berechtigt, je einen Vertreter in die Baukommission abzuordnen. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmann zu bezeichnen.
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Die Baukommission konstituiert sich selbst.
b) Die Pflichten und Befugnisse der Baukommission sind:
Die Bauleitung ist der Baukommission unterstellt.
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Bei der Aufstellung und Durchführung der Bauprogramme ist auf den Charakter der Arbeit als Notstandsarbeit und auf den jeweiligen Stand der Arbeitslosigkeit Rücksicht zu nehmen. Eine Überschreitung des Kostenvoranschlages darf jedoch damit nicht begründet werden.
Die Baumassnahmen sind so zu treffen, dass der Strassen- und Bahnverkehr möglichst wenig beeinträchtigt und nur ausnahmsweise unterbrochen werden muss. Verkehrsunterbrechungen auf der Strasse dürfen von der Bauleitung nur mit Zustimmung der Baukommission angeordnet werden. Notwendig werdende Bewilligungen für Unterbrechungen des Bahnverkehrs sind von der Baukommission durch die SOB beim Eidgenössischen Amt für Verkehr anzufordern.
Bei der Bauausführung sind im Sinne von Art. 6 des Bundesbeschlusses vom 14. Juni 1933 Natur- und Landschaftsbild zu schützen.
Sämtliche Enteignungen sollen unter Anwendung des Bundesgesetzes über die Enteignung durchgeführt werden. Auch auf sanktgallischem Gebiete soll die Schätzungskommission des Kreises V zuständig sein (Bundesgesetz über die Enteignung, Art. 65 und 58). Sollte das Bundesgesetz über die Enteignung zum Teil nicht angewendet werden können, so ist das entsprechende kantonale schwyzerische oder sanktgallische Enteignungsgesetz massgebend.
Die Baukommission stellt im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesstellen die Bauvollendung fest. Sie teilt den Vertragspartnern den Tag der Bauvollendung mit und unterbreitet ihnen innert sechs Monaten nach Bauvollendung die Schlussabrechnung samt Baubericht zur Genehmigung.
Die Kantone St. Gallen und Schwyz übernehmen den Unterhalt des auf ihrem Staatsgebiet liegenden Teils der neuen Seedammstrasse und der dazugehörenden Damm- und Brückenteile, die damit in ihr Eigentum übergehen. Voraussetzung für die Übernahme der neuen Seedammstrasse und der dazu gehörigen Damm- und Brückenteile durch die Kantone St. Gallen und Schwyz ist jedoch, dass das Pfandrecht, das bisher zu Gunsten der Obligationäre der SOB auf diesem Teil des Seedammes gelastet hat, im Eisenbahnpfandbuche gelöscht werde. Die schweizerische Südostbahn anderseits übernimmt den Unterhalt des Bahnkörpers und der dazugehörenden Damm- und Brückenteile, die damit in das Eigentum der schweizerischen Südostbahn übergehen.
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Treten in der Baukommission oder unter den Vertragspartnern Meinungsverschiedenheiten rechtlicher Natur über die Auslegung des Vertrages oder über andere mit dem Seedammumbau zusammenhängende rechtliche Fragen auf, die nicht durch gütliche Verständigung erledigt werden können, so entscheidet darüber das schweizerische Bundesgericht als Staatsgerichtshof (Art. 175 ff. OG).
¹ GS 12-20, abgeändert durch die Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 15. Februar 1966 (Nr. 830a). ² Vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 4. Juni 1938, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 11. Juni 1938, vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 9. Juni 1938 und vom Verwaltungsrat der schweizerischen Südostbahn am 18. Juni 1938 genehmigt. ³ Aufgehoben am 15. Februar 1966.
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