443.210•Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz
443.210KFWGGesetz18.05.2004
{
"legislation": {
"code": "443.210",
"source": "ch-sz-recht",
"abbreviation": "KFWG"
},
"content": {
"code": "443.210"
}
}443.210
Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz (KFWG)
(Vom 18. Mai 2004)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG) vom 4. Oktober 1985,² nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
¹ Dieses Gesetz vollzieht die Bundesgesetzgebung über Fuss- und Wanderwege.³ Sie regelt die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Finanzierung für Planung, Bau, rechtliche Sicherung, Unterhalt und Markierung des öffentlichen Fuss- und Wanderwegnetzes.
² Diesem Gesetz unterstehen nur jene öffentlichen Fuss- und Wanderwege, die im kantonalen Wanderwegplan und in den Fuss- und Wanderwegplänen der Gemeinden aufgeführt sind.
³ Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht⁴, des Strassengesetzes⁵ und des Planungs- und Baugesetzes.⁶
¹ Kanton und Gemeinden können Aufgaben oder Leistungen gemäß diesem Gesetz durch geeignete Dritte erbringen lassen.
² Werden die Aufgaben einem Dritten übertragen, so sind in einer Leistungsvereinbarung mindestens dessen Aufgaben und die Beitragsleistungen des Gemeinwesens festzulegen.
³ Das zuständige Departement kann Richtlinien des Bundes oder von Fachorganisationen verbindlich erklären oder eigene Richtlinien erlassen.
¹ Die Behörden von Kanton, Bezirken, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften nehmen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Fuss- und Wanderwege Rücksicht.
² Kanton und Gemeinden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit Fach- und Tourismusorganisationen zusammen.
³ Sie berücksichtigen andere vorhandene Interessen, insbesondere jene der Land- und Forstwirtschaft.
¹ Das öffentliche Fuss- und Wanderwegnetz umfasst geeignete Wege, deren freie und rechtlich gesicherte Begehbarkeit im öffentlichen Interesse liegt.
SRSZ 1.1.2015
443.210
2 Bei der Festlegung neuer öffentlicher Fuss- und Wanderwege sollen, soweit möglich und sinnvoll, bereits bestehende und geeignete Wege in Anspruch genommen werden.
3 Das öffentliche Fuss- und Wanderwegnetz von Kanton und Gemeinden besteht aus:
1 Das kantonale Wanderwegnetz besteht aus Haupt- und Verbindungswanderwegen. Der Regierungsrat bezeichnet die Haupt- und Verbindungswanderwege in einem behördenverbindlichen Plan (Wanderwegplan). 2 Hauptwanderwege sind national und kantonal bedeutsame Routen. 3 Verbindungswanderwege sind Wege zu den Nachbarkantonen und regional bedeutsame Routen.
1 Der Kanton ist für die im Anhang aufgeführten Hauptwanderwege verantwortlich. 2 Müssen Hauptwanderwege neu angelegt oder bestehende erheblich geändert werden, so wird die genaue Linienführung, soweit notwendig, in einem kantonalen Nutzungsplan festgelegt. 3 Erlass und Änderung dieses Plans richten sich nach dem Verfahren für den Erlass kantonaler Nutzungspläne (§§ 10 ff. PBG).
1 Der Kanton trägt die Kosten für Planung, Bau, rechtliche Sicherung, Unterhalt und Markierung der Hauptwanderwege, soweit dafür nicht Dritte zuständig sind. 2 Der Regierungsrat kann der Stiftung „Weg der Schweiz“ für den Weg der Schweiz im Rahmen des Voranschlages pauschale Beiträge gewähren.
1 Die Gemeinden sind für die Verbindungswanderwege verantwortlich. 2 Der Kanton richtet den Gemeinden an Verbindungswanderwege Kantonsbeiträge aus.
1 Der jährliche Kredit für die Kantonsbeiträge wird mit dem Voranschlag bewilligt.
443.210
2 Die Kantonsbeiträge werden jährlich und pauschal nach Massgabe der Weglänge festgesetzt. Der Regierungsrat kann weitere Kriterien berücksichtigen. 3 Der Regierungsrat regelt das Beitragsverfahren und die Kontrolle der beitragsberechtigten Verbindungswanderwege. Werden Verbindungswanderwege trotz Beanstandung nicht funktionsgerecht erstellt oder nicht einwandfrei unterhalten, so kann die Beitragsleistung bis zur Mängelbeseitigung gekürzt oder eingestellt werden.
1 Die Gemeinde ist für ihr Fuss- und Wanderwegnetz verantwortlich. Der Gemeinderat hält dieses Wegnetz in einem Fuss- und Wanderwegplan fest, der bei Änderungen im Wegnetz nachzuführen ist.
2 Dieses Wegnetz umfasst mindestens die Verbindungswanderwege. Zudem können nach Bedarf aufgenommen werden:
3 Mit der Genehmigung durch den Regierungsrat wird der Fuss- und Wanderwegplan behördenverbindlich. Der Regierungsrat überprüft den Plan auf Übereinstimmung mit kantonalen Plänen und es steht ihm die Rechts- und Ermessenskontrolle zu.
1 Müssen öffentliche Wege neu angelegt oder bestehende erheblich geändert werden, so legt der Gemeinderat die genaue Linienführung, soweit notwendig, in einem kommunalen Nutzungsplan fest. 2 Im Übrigen richtet sich Erlass und Änderung dieses Plans nach dem Verfahren für den Erlass kommunaler Nutzungspläne (§§ 25 ff. PBG).
Die Gemeinden finanzieren Planung, Bau, rechtliche Sicherung, Unterhalt und Markierung ihres Wegnetzes, soweit dafür nicht Dritte zuständig sind.
1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich für die rechtliche Sicherung des öffentlichen Zugangs zum gesamten Fuss- und Wanderwegnetz.
SRSZ 1.1.2015
443.210
2 Die rechtliche Sicherung erfolgt durch den Erwerb der erforderlichen dinglichen Rechte oder nach den entsprechenden besonderen Vorschriften. 3 Können Rechte nicht freihändig erworben werden, können sie nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsrechts enteignet werden.
1 Muss ein öffentlicher Fuss- oder Wanderweg, der im kantonalen Wanderwegplan oder im Fuss- und Wanderwegplan der Gemeinde enthalten ist, aufgehoben und ersetzt werden, hat der Verursacher die Kosten zu tragen. 2 Über den Ersatz bei Hauptwanderwegen entscheidet die kantonale Fachstelle, bei den übrigen Wegen der Gemeinderat. 3 Erfolgt die Verlegung oder Neuanlage wegen höherer Gewalt, so trägt bei Hauptwanderwegen der Kanton, bei den übrigen Wegen die Standortgemeinde die Kosten. Vorbehalten bleiben die Verpflichtungen Dritter.
1 Der Unterhalt der öffentlichen Fuss- und Wanderwege obliegt grundsätzlich den bisher pflichtigen Grundeigentümern.
2 Der Kanton oder die Gemeinden übernehmen den Unterhalt:
1 Fuss- und Wanderwege sind entsprechend ihren Anforderungen einheitlich zu markieren. 2 Markierungen dürfen auf privatem Grund aufgestellt oder an Bauten und Anlagen angebracht werden. Berechtigte Interessen von Grundeigentümern und Anstössern sind zu berücksichtigen.
1 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Fachstelle. 2 Diese berät zusammen mit den Fachorganisationen Behörden, Amtsstellen und Dritte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
1 Das Bewilligungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Wegen richtet sich nach der Planungs- und Baugesetzgebung. 2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren für den Erlass von Verfügungen nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
443.210
Die Gemeinderäte erlassen ihre Fuss- und Wanderwegpläne (§ 10 Abs. 2) innert zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Erlasses.
¹ Über den Ersatz von Wanderwegen oder Wanderwegabschnitten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses auf befestigten Abschnitten verlaufen, wird im Planungsverfahren entschieden. ² Bestehende befestigte Wege sind von einer Rückführung und Ersatzpflicht ausgenommen.
¹ Kantonsbeiträge an Fuss- und Wanderwege gemäss § 66 des Strassengesetzes werden ausgerichtet, sofern sie vor Inkrafttreten dieses Erlasses rechtskräftig zugesichert worden sind, und das Vorhaben innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Erlasses ausgeführt und abgerechnet wird. ² § 15 Abs. 1 Bst. a gilt für neue Wege, die nach Inkrafttreten dieses Erlasses erstellt werden.
Das Expropriationsgesetz des Kantons Schwyz vom 1. Dezember 1870¹⁰ wird wie folgt geändert:
Bst. a
[Jeder Grundeigentümer ist pflichtig, dem Kanton, den Bezirken und den Gemeinden für nachstehende Zwecke den erforderlichen Grund und Boden, sowie Gebäude und Bäume abzutreten:] a) zur Anlegung neuer oder zur Korrektion und Verbreiterung schon bestehender Strassen und öffentlicher Wege;
¹¹ 5. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. ² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. ³ Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.¹²
SRSZ 1.1.2015
443.210
Als Hauptwanderwege im Sinne von § 6 gelten:
Jakobsweg
Grynau - Hohle Gasse
Siebnen - Innerthal - Muotathal
Brunnen - Bisistal - Kantonsgrenze Braunwald
Waldstätterweg - Brunnen - Riemenstalden
Innerthal - Euthal - Alptthal - Sattel und Euthal - Unteriberg - Oberiberg - Illgau - Muotathal
Wollerau - Rothenthurm - Sattel - Steinen
Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: Abl 2004 906 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
SR 704.
FWG, SR 704; FWV, SR 704.1.
SRSZ 443.110.
SRSZ 442.110.
SRSZ 400.100.
Auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
Auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
SRSZ 234.110.
SRSZ 470.100.
Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
Mit Ausnahme der §§ 8 und 9 am 1. Januar 2005 in Kraft getreten; §§ 8 und 9 treten am 1. Januar 2007 in Kraft (Abl 2004 2195); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.