444.100•Kantonales Gesetz über Velowege
444.100KVWGGesetz25.10.2023
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(Vom 25. Oktober 2023)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung des Bundesgesetzes über Velowege vom 18. März 2022 (Veloweggesetz)², nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
¹ Dieses Gesetz bezweckt die Förderung des Veloverkehrs und die Gewährleistung seiner Sicherheit. ² Zu diesem Zweck sorgen der Kanton, die Bezirke und die Gemeinden für ein zusammenhängendes und durchgehendes Velowegnetz.
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Finanzierung für die Planung, die Projektierung, den Bau und den Unterhalt sowie die Signalisation der Velowege für den Alltags- und den Freizeitverkehr, die in den Velowegnetzplänen aufgeführt sind.
¹ Velowegnetze sind zusammenhängende, durchgehende, direkte, sichere und attraktive Verkehrsverbindungen für Velofahrer. ² Sie unterteilen sich in Velowegnetze für den Alltag und Velowegnetze für die Freizeit gemäss dem Veloweggesetz.
¹ Velowege für den Alltagsverkehr sind je nach ihrer verkehrlichen Bedeutung, den örtlichen Verhältnissen sowie den weiteren rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen als eigenständige, abgetrennte Infrastruktur, als kombinierter Rad-/Gehweg, als markierter Radstreifen oder im Mischverkehr zu führen. ² Velowege für den Freizeitverkehr können über Infrastrukturen für den Alltagsverkehr oder je nach Zielführung über solche abseits befestigter Strassen führen. Es gelten den örtlichen Verhältnissen angepasste Anforderungen an die Ausgestaltung und den Unterhalt solcher Velowege. ³ Velowege umfassen auch bedarfsgerechte Veloparkierungsanlagen.
SRSZ 1.2.2025
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Der Kanton und die Gemeinden stimmen ihre Velowegnetze im Sinne der Zweckbestimmung aufeinander ab.
Die Strassenträger, betroffenen Grundeigentümer sowie interessierten Körperschaften und Organisationen sind an der Planung der Velowegnetze zu beteiligen.
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2 Anstelle der Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts und der Privaten kann der Kanton diese Aufgaben für im kantonalen Velowegnetzplan aufgeführte Velowege übernehmen, die Gemeinden für in den kommunalen Velowegnetzplänen aufgeführte Velowege.
1 Dem Kanton obliegt die Signalisation und deren Unterhalt der im kantonalen Velowegnetzplan aufgeführten Velowege. 2 Den Gemeinden obliegt die Signalisation und deren Unterhalt der in den kommunalen Velowegnetzplänen aufgeführten Velowege. 3 Signalisationen und Markierungen dürfen unentgeltlich auf privatem Grund aufgestellt oder an Bauten und Anlagen angebracht werden. Berechtigte Interessen von Grundeigentümern und Anstössern sind zu berücksichtigen.
Der Kanton unterstützt die Bezirke, die Gemeinden und Dritte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch fachliche Beratung sowie die Bereitstellung entsprechender Grundlagen.
1 Der Kanton informiert die Öffentlichkeit über:
2 Der Kanton kann die Bezirke und Gemeinden bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit unterstützen.
3 Er publiziert Geobasisdaten über die Qualität und Benutzbarkeit der Velowegnetze.
1 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Fachstelle für Velowege.
2 Die Fachstelle vollzieht die Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit nichts anderes vorgesehen ist, namentlich:
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1 Der Kanton, die Bezirke und die Gemeinden sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich wo erforderlich für die rechtliche Sicherung des öffentlichen Zugangs zu den Velowegen. 2 Die rechtliche Sicherung erfolgt in der Regel durch den vertraglichen oder enteignungsrechtlichen Erwerb der erforderlichen dinglichen Rechte. 3 Die zuständigen Behörden und Amtsstellen von Kanton, Bezirken und Gemeinden können öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die sich auf dieses Gesetz abstützen, im Grundbuch anmerken lassen.
Soweit es die Umstände gebieten, können der Kanton und die Gemeinden für die Haftung infolge fehlerhafter Anlage oder mangelhafter Instandhaltung der in ihren Velowegnetzplänen aufgeführten Velowege in der Trägerschaft von Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts und von Privaten eine Haftungsübernahme vereinbaren.
Das Befahren von Fuss- und Wanderwegen mit Velos ist gestattet, sofern dies nicht durch die Rechtsordnung untersagt ist.
1 Über die Aufhebung und den Ersatz von Velowegen entscheidet unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit die für den Erlass des jeweiligen Velowegnetzplanes zuständige Behörde. 2 Müssen Velowege oder Teile davon aufgehoben und ersetzt werden, hat grundsätzlich der Verursacher die Kosten zu tragen. 3 Erfolgt die Aufhebung und der Ersatz wegen höherer Gewalt, richtet sich die Zuständigkeit nach den §§ 10 f. und die Kostentragung nach den §§ 15 f.
1 Kanton, Bezirke und Gemeinden können die Erfüllung von Aufgaben oder Leistungen gemäss diesem Gesetz mit einer Leistungsvereinbarung einem Dritten übertragen.
2 In der Leistungsvereinbarung sind mindestens festzulegen:
3 Das zuständige Departement kann Richtlinien des Bundes oder von Fachorganisationen verbindlich erklären oder eigene Richtlinien erlassen.
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Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Strassengesetz vom 15. September 1999⁴
Wird aufgehoben.
b) Gesetz über die Motorfahrzeugabgaben vom 20. April 2011⁵
Der Nettoertrag aus den Steuern und Gebühren nach diesem Gesetz wird für den Bau und Unterhalt der Strassen sowie der Velowege des Alltagsverkehrs verwendet.
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. ² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. ³ Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.⁶
¹ GS 27-20. ² SR 705. ³ SRSZ 234.110. ⁴ SRSZ 442.110. ⁵ SRSZ 782.300. ⁶ 1. Februar 2024 (Abl 2024 163).