451.100•Wasserrechtsgesetz
451.100KWRGGesetz11.09.1973
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Wasserrechtsgesetz 1
(Vom 11. September 1973)²
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und den Wasserbau, von Art. 45 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG)³ und von Art. 23 des Bundesgesetzes über die Stauanlagen vom 1. Oktober 2010 (Stauanlagengesetz, StAG)⁴, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,⁵
beschliesst:
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet auf alle oberirdischen und unterirdischen öffentlichen Gewässer Anwendung.
Auf private Gewässer findet es Anwendung, soweit das ausdrücklich festgelegt wird.
6 2. Öffentliche Gewässer
Öffentliche Gewässer sind:
Das private Quellenrecht und nachgewiesene Privatrechte an öffentlichen Gewässern bleiben vorbehalten.
Hoheit über die öffentlichen Gewässer
Die Hoheit über die fließenden öffentlichen Gewässer (§ 2 Buchstaben b und c) steht den Bezirken, die Hoheit über die übrigen öffentlichen Gewässer dem Kanton zu.
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2 Die Hoheitsträger sind Eigentümer der öffentlichen Gewässer, soweit diese vermessen und als selbständige Grundstücke ins Grundbuch aufgenommen sind.
7 5. Stauanlagenaufsicht
1 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die dem Stauanlagengesetz unterstellten Stauanlagen aus, die nicht der direkten Bundesaufsicht unterstehen. 2 Es erstattet dem Bund Bericht.
8 6. Verzeichnis der öffentlichen Gewässer
1 Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der in ihre Hoheit fallenden öffentlichen Gewässer. 2 Sie bestimmt, welche öffentlichen Flüsse und Bäche zu vermessen und ins Grundbuch aufzunehmen sind. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Aufnahme der Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der Kirchengüter ins Grundbuch sowie nach jenen über die Vermarktung und Vermessung. 3 Für die der Hoheit der Bezirke unterstellten öffentlichen Gewässer ist der Bezirksrat, für die übrigen das vom Regierungsrat bezeichnete Amt zuständig.
1 Die Fortleitung von Quellwasser ausser den Kanton bedarf einer Bewilligung des Regierungsrates. 2 Der Regierungsrat hört die zuständigen Bezirks- und Gemeindebehörden an. 3 Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn die Fortleitung dem öffentlichen Wohl entgegensteht.
A. Allgemeines¹⁰
¹¹ 1. Nutzung privater Gewässer
Der Regierungsrat kann die Nutzung eines privaten Gewässers einschränken oder verbieten, wenn durch diese Menschen oder Sachen gefährdet werden, insbesondere wenn Hochwasserschutzbauten Nachteile drohen.
¹² 2. Nutzung öffentlicher Gewässer
a) Gemeingebrauch
¹ Die Nutzung der öffentlichen oberirdischen Gewässer im Rahmen des Gemeingebrauchs bedarf keiner Bewilligung.
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2 Als Gemeingebrauch gelten insbesondere das Schöpfen von Wasser und die Entnahme von Geschiebe in geringen Mengen sowie die Schiffahrt und das Baden, soweit die polizeiliche Ordnung es zulässt.
1 Wer öffentliche Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus, jedoch nicht im Umfang einer Sondernutzung nutzt, benötigt eine Bewilligung.
2 Als gesteigerter Gemeingebrauch gelten insbesondere:
3 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erteilt das zuständige Amt die Bewilligung.
1 Jede über den gesteigerten Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung eines öffentlichen Gewässers bedarf einer Konzession.
2 Konzessionspflichtig sind insbesondere:
3 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das zuständige Amt für die Verleihung von Konzessionen zuständig.
aa) Gesuch
1 Der Bewerber hat der Verleihungsbehörde ein Gesuch einzureichen.
2 Das Konzessionsgesuch soll enthalten:
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f) die Angabe betreffend die Wärmeleistung der Anlage in kW, wobei diese in der Regel mehr als 50 kW betragen muss, sofern nicht mindestens vier Wohneinheiten gemäss Bst. e versorgt werden.
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gg) Prüfung und Unterhalt der Anlagen
1 Der Konzessionär ist verpflichtet, die Anlagen und Einrichtungen dauernd in betriebssicherem Zustand zu erhalten. 2 Er hat den zuständigen Behörden und den mit Kontrollen beauftragten Stellen jederzeit den Zutritt zu den Anlagen zu gewähren.
hh) Beginn und Ende der Konzession
1 Die Verleihungsbehörde setzt den Beginn und die Dauer der Konzession fest.
2 Die Konzession erlischt:
3 Die Verwirkungsfrist nach Abs. 2 Bst. c beginnt zu laufen:
a) mit der Rechtskraft der Baubewilligung, sofern ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt wurde;
b) mit der rechtskräftigen Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen, sofern solche erforderlich waren.
ii) Wiederherstellung des früheren Zustandes
1 Nach Beendigung der Konzession hat der Konzessionär in der Regel den früheren Zustand der Wasserentnahme- und -rückgabestelle wieder herzustellen. Ausnahmsweise kann die Anlage weiter bestehen und ist so zu sichern, dass keine Gefährdung, insbesondere des öffentlichen Gewässers, erfolgen kann. 2 Der Konzessionär oder seine Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen, die sie für Schutzbauten, Korrektions-, Unterhalts- und Gewässerschutzarbeiten am genutzten Gewässer geleistet haben.
kk) Übertragung der Konzession
1 Die Konzession geht beim Tode des Inhabers auf seine Erben über. Bei juristischen Personen sind für die Rechtsnachfolge die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften massgebend. 2 Rechtsgeschäftlich kann eine Konzession nur mit Bewilligung der Verleihungsbehörde übertragen werden.
e) Ehehafte Rechte
1 Das zuständige Departement kann ein ehehaftes Recht aufheben, wenn der Berechtigte jedes Interesse daran verloren hat. 2 Der Verlust des Interesses wird vermutet, wenn das Recht während zwanzig Jahren nicht mehr ausgeübt worden ist.
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3 Soll eine Anlage, die aufgrund eines ehehaften Rechts erstellt wurde, derart verändert werden, dass eine Nutzungsveränderung oder eine erhebliche Mehrnutzung entsteht, ist dafür eine Konzession notwendig. Mit der Erteilung einer Konzession wird das ehehafte Recht aufgehoben.
B) Nutzung von Wasser zu Trink- und Gebrauchszwecken²⁷
²⁸ 1. Konzessionsabgaben
¹ Für jede Konzessionserteilung wird eine einmalige Gebühr von Fr. 100.- bis Fr. 20 000.- erhoben. ² Der jährliche Wasserzins beträgt einen Rappen für den Kubikmeter der genutzten Wassermenge. Nutzt der Konzessionär das Wasser nicht, oder lässt sich das Ausmass der Nutzung nicht feststellen, so beträgt der Wasserzins fünfzig Rappen für den Minutenliter der verliehenen Wassermenge. ³ Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Abgaben der Teuerung gemäß dem Landesindex der Konsumentenpreise (Stand 31. Juli 2018: 101.8 Punkte, Basis-index Dezember 2015 = 100 Punkte) anzupassen, sofern sich dieser Index um mindestens fünf Prozent verändert. ⁴ Vorbehalten bleibt die Erhebung von Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975²⁹.
³¹ 2. Besondere Nutzungsverhältnisse
a) Trinkwasserversorgungen
¹ Der Kanton fördert durch eine vorsorgende Planung und durch die Koordination der Bestrebungen aller interessierten öffentlichen und privaten Körperschaften die ausreichende Wasserversorgung der Bevölkerung. ² Der Regierungsrat kann Wasserversorgungen, die öffentliche Zwecke erfüllen, zur Errichtung oder Erweiterungen ihrer Anlagen das Enteignungsrecht gewähren. ³ Wasserversorgungen gemäß Abs. 2 entrichten für die Nutzung öffentlicher Gewässer einen Fünftel der in § 22 dieses Gesetzes festgelegten Gebühren.
¹ Wird Wasser aus einem öffentlichen Gewässer im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Pumpspeicherwerkes genutzt, so bemessen sich die einmalige Konzessionsgebühr und der Wasserzins nach den §§ 38 und 39 dieses Gesetzes. Der Wasserzins darf höchstens drei Viertel der nach § 39 festgelegten Ansätze betragen. ² Der Kanton verteilt einen Drittel des Wasserzinses nach Massgabe von § 40 Abs. 2 an die Gemeinden.
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3 Ein Fünftel fällt an die Gemeinden, in denen sich die Wasserwerkanlagen befinden. Mehrere beteiligte Gemeinden verständigen sich über ihre Anteile. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.
C. Nutzung der Wasserkraft³⁴
Die Nutzung der Wasserkräfte zur Energieerzeugung richtet sich nach dem Bundesrecht und den nachfolgenden Vorschriften.
35 2. Verleihungsbehörden
a) Öffentliche Flüsse
¹ Das Recht zur eigenen Nutzung oder zur Erteilung von Konzessionen für die Nutzung der Wasserkraft der in § 2 Buchstaben b und c dieses Gesetzes aufgeführten Flüsse und Bäche steht den Bezirken zu.
² Dieses Recht wird bei Kraftwerken mit einer Bruttoleistung bis zwei Megawatt vom Bezirksrat, in den übrigen Fällen von den Stimmberechtigten der Bezirke ausgeübt.
¹ Für die Nutzung der Wasserkraft der übrigen öffentlichen Gewässer erteilt der Regierungsrat die Konzession.
² Für die Nutzung von Wasser aus einem künstlich angelegten und öffentlich erklärten See, welche eine Konzession gemäss § 28 erfordert, ist keine zusätzliche Konzession gemäss Abs. 1 notwendig.
³ Wird durch eine neue Konzession für ein Pumpspeicherwerk (§ 25) eine geltende Konzession abgeändert, so ist die Zustimmung des früheren Verleihers erforderlich.
37 3. Verfahren
a) Anwendbare Bestimmungen
¹ Für das Verleihungsverfahren gelten, soweit nicht das Bundesrecht etwas anderes vorschreibt, sinngemäss die §§ 12 bis 14 dieses Gesetzes.
² Das in den §§ 13 und 14 vorgeschriebene Auflage- und Einspracheverfahren wird, soweit es sich um von den Bezirken zu erteilende Konzessionen handelt, vom Bezirksrat, in den übrigen Fällen vom zuständigen Amt durchgeführt.
³ Entscheide der Verleihungsbehörde sind nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz anfechtbar.
¹ Der Regierungsrat koordiniert ein allfälliges Beschwerdeverfahren gegen die Erteilung der Konzession mit dem Genehmigungsverfahren gemäss § 34.
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2 Die betroffenen Bezirke oder Gemeinden sind im Rahmen des Konzessionsverfahrens anzuhören.
1 Falls erforderlich, ist vor der Bewerbung um ein verleihungsbedürftiges Nutzungsrecht an einem öffentlichen Gewässer beim zuständigen Departement die Bewilligung für die Projektierung der vorgesehenen Anlage nachzusuchen. Diese ist beförderlich zu erteilen, wenn keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Sie ist zu befristen.
2 Die Projektierungsbewilligung berechtigt den Inhaber, im Bereich des betreffenden Gewässers alle Projektierungsvorarbeiten, wie Messungen, Markierungen, Untersuchungen und dergleichen, vorzunehmen. Soweit Grundeigentum dafür in Anspruch genommen wird, hat der Eigentümer Anspruch auf volle Vergütung entstehender Schäden.
3 Die Ergebnisse der Sondierungen, Wassermessungen und allfälliger weiterer Untersuchungen sind dem zuständigen Amt abzuliefern.
1 Bei der Konzessionserteilung steht dem Kanton und den am auszunützenden Gewässer liegenden Bezirken und Gemeinden ein Vorzugsrecht oder ein Mitbeteiligungsrecht zu.
2 Die Ausübung des Vorzugs- oder des Mitbeteiligungsrechts ist dem Konzessionsbewerber und dem verleihenden Gemeinwesen spätestens bis zum Abschluss des Auflageverfahrens anzuzeigen.
3 Längstens innert einem Jahr nach Abschluss des Auflageverfahrens haben sodann die berechtigten Gemeinwesen definitiv zu erklären, ob sie das Vorzugs- oder das Mitbeteiligungsrecht beanspruchen. Während dieser Frist bleibt gegebenenfalls der Entscheid über die Verleihung aufgeschoben.
4 Sofern mehrere der in Abs. 1 genannten Gemeinwesen das Vorzugs- oder das Mitbeteiligungsrecht ausüben, erfolgt die Beteiligung, wenn auf dem Verhandlungsweg keine andere Regelung getroffen wird, zu gleichen Teilen.
1 Die von den Bezirken erteilten Konzessionen sind dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen.
2 Dieser erteilt die Genehmigung, wenn die Konzession mit dem Recht des Bundes und des Kantons übereinstimmt und keine wirtschaftlichen und öffentlichen Interessen des Kantons beeinträchtigt werden.
3 Ferner kann der Regierungsrat die Genehmigung davon abhängig machen, dass dem Kanton ein angemessenes Quantum Selbstkostenenergie zur Verfügung gestellt wird.
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Konzessionserteilung durch den Regierungsrat
Erstreckt sich die Wasserkraftnutzung eines öffentlichen Flusses oder Baches auf mehr als einen Bezirk und können sich die beteiligten Bezirke über die Konzessionserteilung nicht einigen, so kann der Regierungsrat die Konzession anstelle der Bezirke erteilen. Dasselbe gilt für interkantonale Gewässerstrecken.
Über die Konzessionsbedingungen sind die Bezirke anzuhören.
Heimfall
Jede Konzession hat dafür Gewähr zu bieten, dass das konzedierende Gemeinwesen befugt ist, soweit das Bundesrecht dies zulässt, nach Ablauf der Konzessionsdauer oder bei Erlöschen der Konzession die gesamten im Kanton sich befindlichen Anlagen unentgeltlich an sich zuziehen.
Wird die Konzession von einem Bezirk erteilt, so fallen die Anlagen je zur Hälfte an den Bezirk und den Kanton. Dasselbe gilt für eine gemäß § 35 dieses Gesetzes erteilte Konzession.
Findet kein Heimfall statt, so gilt § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes.
9a. Verzicht auf Heimfall
Enteignung
Wo das Bundesrecht eine Enteignung vorsieht, ist der Regierungsrat befugt, das Enteignungsrecht zu erteilen.
Soweit nicht das Bundesrecht etwas anderes vorschreibt, richtet sich das Enteignungsverfahren nach dem kantonalen Recht.
a) Konzessionsgebühr
Die Verleihungsbehörde setzt für jede Konzessionserteilung eine einmalige Konzessionsgebühr fest, deren Höhe nach der Bedeutung des zu erstellenden Werkes bemessen wird.
b) Wasserzins
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c) Anteile
1 Die Wasserzinse für die Wasserkraftwerke werden nach Abzug des Beitrages gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916⁴⁶ wie folgt verteilt:
2 Der Kanton verteilt bis zu einem Drittel seines Anteils am Wasserzins eines Kraftwerkes an Gemeinden, die durch eine Wasserkraftnutzung besondere, nicht durch das Kraftwerk zu vergütende Nachteile erleiden.
3 Der Regierungsrat entscheidet über die Höhe der Gemeindeanteile.
1 Die Aufsicht über die Wasserbaupolizei an Bächen und Flüssen ist nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen Sache des Bezirksrates.
2 Der Bezirksrat ordnet die zum Vollzug dieses Gesetzes und der Bundesvorschriften über die Wasserbaupolizei notwendigen Massnahmen an. Im Übrigen richtet sich das Verfahren bei baulichen Veränderungen oder technischen Eingriffen an Bächen und Flüssen nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes.
3 Der Bezirk ist zuständig für die Revitalisierung von verbauten oder korrigierten fließenden Gewässern sowie die Umsetzung der Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts, soweit nicht Kraftwerke betroffen sind. Er liefert dem Kanton die für die Berichterstattung an den Bund erforderlichen Unterlagen.
b) Kommission und Verwaltung
1 Der Bezirksrat kann zur Vorbereitung, zum Vollzug oder zur selbständigen Erledigung der Geschäfte eine Kommission bestellen oder bestimmte Tätigkeiten der Verwaltung übertragen.
2 Gegen Verfügungen der Kommission kann Beschwerde an den Regierungsrat, gegen solche der Verwaltung beim Bezirksrat erhoben werden.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
c) Schutzbautenkataster
1 Die Bezirke führen den Kataster über Hochwasserschutzbauwerke nach den Vorgaben des zuständigen Amtes.
2 Soweit Wuhrkorporationen bestehen, können diese bei der Erhebung der erforderlichen Daten beigezogen werden.
3 Die Bezirke liefern dem Kanton die Daten über die Schutzbauten. Das zuständige Amt veröffentlicht den Schutzbautenkataster.
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Das zuständige Amt:
¹ Bezirke und Gemeinden können, sofern sie auf ihrem Hoheitsgebiet den Grundsatz der Gleichbehandlung wahren:
² Übernimmt ein Bezirk oder eine Gemeinde die Aufgaben einer Wuhrkorporation gemäss Abs. 1 Bst. a und ist ein aktueller, rechtskräftig ausgeschiedener Perimeter vorhanden, so kann der Bezirk oder die Gemeinde die nicht subventionierten Restkosten eines Projekts und die Aufwendungen für den Gewässerunterhalt bei den Perimeterpflichtigen einziehen.
¹ Für die Umsetzung der Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts und von Schwall-Sunk sind die bisherigen Betreiber der Anlagen zuständig. ² Der Unterhalt und die Erneuerung von Brücken inkl. Widerlager und Durchlässen obliegen dem jeweiligen Verkehrsträger. ³ Vorbehalten bleiben anderweitige Vereinbarungen.
57 2. Erhaltung und Wiederherstellung des natürlichen Zustandes
¹ Kanton, Bezirke und Gemeinden sorgen dafür, dass öffentliche und private Gewässer als Lebensräume für einheimische Tier- und Pflanzenarten sowie als Landschaftselemente erhalten und wenn möglich verbessert werden.
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2 Sie können Massnahmen unterstützen, die der Revitalisierung eines Gewässers dienen oder einen naturnahen Hochwasserschutz gewährleisten.
3 Soweit verhältnismäßig und mit dem Hochwasserschutz vereinbar:
1 Wo die Beibehaltung des natürlichen Zustandes von privaten und öffentlichen Gewässern die Gefahr von Überschwemmungen, Erdrutschen oder anderen Schäden für die Allgemeinheit mit sich bringt, sind sie in erster Linie durch raumplanerische Massnahmen und Gewässerunterhalt und, sofern dies nicht ausreicht, durch Korrektion, Verbauung oder Aufforstung zu sichern. 2 Bei baulichen Eingriffen in ein Gewässer ist dessen natürlichen Funktionen, der Erhaltung der natürlichen Wasservorräte, dem Schutz des Landschaftsbildes sowie dem Schutz der Flora und Fauna im und am Gewässer gebührend Rechnung zu tragen.
3a. Verfahren
1 Das Baubewilligungsverfahren für bauliche Veränderungen oder technische Eingriffe in Gewässer, die über den Unterhalt hinausgehen, richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz. 2 Die Bezirke und Gemeinden berücksichtigen Hochwasserschutzprojekte und Freihaltekorridore in ihren Richt- und Nutzungsplanungen.
3b. Gewässerraum
1 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekte kann der Gewässerraum ausnahmsweise ohne vorgängiges Zonenplanverfahren den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Die betroffenen Grundeigentümer sind vorgängig anzuhören. 2 Die Gemeinden berücksichtigen die Anpassung des Gewässerraums im Rahmen der nächstfolgenden Zonenplanrevision.
3c. Ablagerungsstandorte für unverschmutztes Geschiebe
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekte können Standorte bestimmt werden, in denen aus Geschiebesammlern anfallendes unverschmutztes Geschiebematerial gelagert werden kann, insbesondere nach ausserordentlichen Naturereignissen.
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Die Ausführung von Massnahmen im Sinne von § 44 dieses Gesetzes und der Unterhalt obliegen bei öffentlichen und privaten Gewässern grundsätzlich den bisher pflichtigen Grundeigentümern oder Belasteten.
b) Ausdehnung des Pflichtenkreises
¹ Übersteigen die Aufwendungen für den Unterhalt und die Verbauung von Bächen und Flüssen die Kräfte der Pflichtigen oder stehen sie in keinem Verhältnis zum Wert oder Ertrag der belasteten Grundstücke, so kann der Pflichtenkreis auf weitere Grundeigentümer und die Träger von privaten oder öffentlichen Werken und Anlagen, für welche die Verbauung mittelbar oder unmittelbar von Vorteil oder Interesse ist, ausgedehnt werden. ² In den Pflichtenkreis sind insbesondere jene Liegenschaften einzubeziehen, von denen dem zu verbauenden Gewässer Wasser zufliesst.
c) Verteilungsgrundsätze
¹ Bei der Verteilung der Lasten innerhalb des Pflichtenkreises sind der Wert der belasteten Sache, die bestehenden Wuhrpflichten, die Gefahren sowie die Vorteile und Interessen zu berücksichtigen. ² Für ein Grundstück, das in mehrere Bachperimeter einbezogen ist und deshalb im Verhältnis zu seinem Wert oder Ertrag unzumutbar belastet wird, ist die Schatzung in jedem Perimeter angemessen, jedoch höchstens auf die Hälfte, herabzusetzen.
¹ Der Regierungsrat entscheidet in der Regel nach Vorlage eines rechtskräftig bewilligten Bauprojekts über die Ausführung von subventionsberechtigten Verbauungen, welche in der Programmvereinbarung mit dem Bund enthalten sind, und sichert den finanziellen Beitrag zu. ² Der Regierungsrat kann auch die Ausführung von weitergehenden oder unvorhergesehenen Verbauungen, die nicht Bestandteil der Programmvereinbarung mit dem Bund sind, bewilligen und dafür finanzielle Beiträge zusichern.
b) Festlegung des Pflichtenkreises, Veranlagung
¹ Die Festlegung des Pflichtenkreises, die Ausmittlung des einzubeziehenden Perimeterkapitals sowie die Veranlagung der Pflichtigen obliegen dem Bezirksrat. Er kann die Veranlagung der Kommission oder der Verwaltung übertragen.
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2 Der als pflichtig Erklärte kann sowohl gegen den Einbezug in den Perimeter als auch gegen die Veranlagung bei der verfügenden Behörde Einsprache erheben. Der Einspracheentscheid kann nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes durch Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen werden.
a) Errichtung
1 Die Perimeterpflichtigen eines Verbauungsprojektes bilden eine Wuhrkorporation. 2 Die Gründung der Wuhrkorporation wird vom Bezirksrat eingeleitet. Im übrigen gelten für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt sinngemäss die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch über die Flurgenossenschaften. Die Gründung kommt ohne Rücksicht auf das Ausmass des einbezogenen Bodens zustande, wenn ihr mehr als die Hälfte der an der Beschlussfassung mitwirkenden Perimeterpflichtigen zustimmt.
b) Rechtsnatur und Aufgaben
1 Die Wuhrkorporationen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2 Sie führen unter Aufsicht der Bezirksräte die notwendigen Bau- und Unterhaltsarbeiten durch. Für die Vergebung und Ausführung von Arbeits- und Lieferungsaufträgen gelten die kantonalen Submissionsvorschriften.
c) Ersatzvornahme
1 Kommt die Gründung einer Wuhrkorporation nicht zustande, oder verweigern die Organe einer Wuhrkorporation die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten, so übernimmt der Bezirksrat alle den Perimeterpflichtigen zufallenden Aufgaben, namentlich die Projektierung, die Krediterteilung, die Bauausführung und die Abrechnung. 2 Sämtliche dadurch dem Bezirk entstehende Kosten, einschliesslich der Bauzinsen und des Verwaltungsaufwands, gehen zu Lasten der Perimeterpflichtigen und werden vom Bezirksrat auf Grund des Lastenverzeichnisses eingezogen. 3 Die Wuhrkorporationen sind verpflichtet, dem Regierungsrat die für die Programmvereinbarung erforderlichen Grundlagen vorzulegen. Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht können Subventionen teilweise oder ganz gestrichen werden.
d) Vorsorgliche Massnahmen
Die gleichen Befugnisse hat der Bezirksrat im Einvernehmen mit dem Regierungsrat und allenfalls den Organen der Wuhrkorporation, wenn dringende Verbauungs- oder Unterhaltsarbeiten ausgeführt werden müssen, um eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwenden, oder wenn die Behebung von Hochwasserschäden dringend erforderlich ist.
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Die auf Grund einer Wasserrechtskonzession oder eines ähnlichen Rechtstitels einem Unternehmen zufallenden Verbauungs- oder Unterhaltspflichten werden durch die Bildung eines Perimeters nicht aufgehoben oder eingeschränkt.
Wo Bundesrecht eine Enteignung vorsieht, richtet sich das Verfahren nach den kantonalen Vorschriften über die Enteignung. Die Hoheitsträger verfügen die Enteignung.
a) an Hochwasserschutzbauten und Sofortmassnahmen
b) an Revitalisierungen von Oberflächengewässern
c) Kostentragung durch Private
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2 Werden Massnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes ganz oder teilweise durch Anlagen, Einrichtungen, Vorkehren oder Planungsmassnahmen Dritter ausgelöst, sind die daraus entstehenden Kosten anteilsmässig vom Verursacher zu tragen. 3 Sind Objektschutzmassnahmen zu ergreifen, trägt der Grundeigentümer der gefährdeten Baute oder Anlage die Kosten, sofern die Massnahmen nicht Bestandteil eines Hochwasserschutzprojektes sind.
Der Kantonsrat regelt durch Verordnung die Nutzung des öffentlichen Strandbodens sowie die Baggerungen und Materialentnahmen im Bereich von Gewässern.
1 Mit Busse bis Fr. 20 000.-- wird bestraft,
2 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts und des übrigen kantonalen Rechts. 3 Widerrechtliche Gewinne und Vermögenswerte, die aus der Nutzung gemäss Abs. 1 Bst. a oder b stammen, werden nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches eingezogen.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere:
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82 3. Delegation
Der Regierungsrat ordnet, soweit erforderlich, die Einzelheiten der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Verfahren. Er ist insbesondere ermächtigt, die Schätzung von Grundstücken im Perimeterverfahren zu regeln.
83 4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäß §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 84
1 GS 16-313 mit Änderungen vom 14. September 1978 (EG zum ZGB, GS 17-97), vom 28. April 1989 (GS 17-846), vom 19. April 2000 (V zum BG über den Schutz der Gewässer, GS 19-591), vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-121c), vom 19. September 2007 (PBG, GS 21-146i), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80al), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden, GS 25-9l) und vom 14. November 2018 (GS 25-44). 2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dezember 1973 mit 11 285 Ja gegen 6997 Nein (Abl 1973 1173); Änderungen vom 28. April 1989 in der Volksabstimmung vom 26. November 1989 mit 29 930 Ja gegen 11 745 Nein (Abl 1989 1140), vom 28. März 2007 in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 mit 22 723 Ja gegen 7282 Nein (Abl 2007 1085) und vom 19. September 2007 in der Volksabstimmung vom 25. November 2007 mit 22 244 Ja gegen 4429 Nein (Abl 2007 2188). 3 SR 814.20. 4 SR 721.101. 5 Ingress in der Fassung vom 14. November 2018. 6 Bst. c in der Fassung vom 14. November 2018. 7 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 14. November 2018. 8 Abs. 3 in der Fassung vom 14. November 2018. 9 Gliederungstitel in der Fassung vom 14. November 2018. 10 Untertitel in der Fassung vom 14. November 2018. 11 Fassung vom 14. November 2018.
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12 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 14. November 2018; Abs. 3 aufgehoben am 19. April 2000. 13 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 14. November 2018. 14 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 14. November 2018. 15 Abs. 2 Bst. d, e und f neu eingefügt am 14. November 2018. 16 Überschrift, Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 14. November 2018, Abs. 4 aufgehoben am 25. Oktober 2017. 17 Überschrift, Abs. 1, 2, 3 und 4 in der Fassung vom 14. November 2018. 18 SRSZ 234.100. 19 SR 272. 20 Abs. 1 in der Fassung vom 14. November 2018. 21 Abs. 1 in der Fassung vom 14. November 2018. 22 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 14. November 2018. 23 Abs. 2 Bst. c in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 14. November 2018. 24 Abs. 1 in der Fassung vom 14. November 2018. 25 Abs. 2 in der Fassung vom 14. November 2018. 26 Neu eingefügt am 14. November 2018. 27 Untertitel neu eingefügt am 14. November 2018. 28 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 14. November 2018. 29 SRSZ 173.111. 30 Aufgehoben am 14. November 2018. 31 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 14. November 2018. 32 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom 14. November 2018. 33 Aufgehoben am 14. November 2018. 34 Untertitel in der Fassung vom 14. November 2018. 35 Abs. 2 in der Fassung vom 14. November 2018. 36 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 14. November 2018. 37 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 14. November 2018. 38 Neu eingefügt am 14. November 2018. 39 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 14. November 2018. 40 Aufgehoben am 14. November 2018. 41 Fassung vom 14. November 2018. 42 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 14. November 2018. 43 Neu eingefügt am 14. November 2018. 44 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 14. November 2018. 45 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 14. November 2018. 46 SR 721.80. 47 Gliederungstitel in der Fassung vom 14. November 2018. 48 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 14. November 2018. 49 Neu eingefügt am 14. November 2018. 50 Neu eingefügt am 14. November 2018. 51 Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 14. November 2018. 52 SR 721.100. 53 SR 814.20. 54 Neu eingefügt am 14. November 2018. 55 Neu eingefügt am 14. November 2018.
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56 Neu eingefügt am 14. November 2018. 57 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 14. November 2018. 58 Fassung vom 14. November 2018. 59 Neu eingefügt am 14. November 2018. 60 Neu eingefügt am 14. November 2018. 61 Neu eingefügt am 14. November 2018. 62 Aufgehoben am 14. November 2018. 63 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 14. November 2018; Abs. 2 in der Fassung vom 28. März 2007. 64 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 14. November 2018. 65 Abs. 2 in der Fassung vom 14. September 1978. 66 Abs. 3 neu eingefügt am 28. März 2007. 67 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 14. November 2018. 68 Überschrift, Abs. 2 und 4 in der Fassung vom und Abs. 5 neu eingefügt am 14. November 2018, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 5; Abs. 3 in der Fassung vom 28. März 2007. 69 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 14. November 2018; Abs. 1 in der Fassung vom 28. März 2007. 70 Neu eingefügt am 14. November 2018. 71 Gliederungstitel in der Fassung vom 14. November 2018. 72 Neu eingefügt am 14. November 2018. 73 GS 5-594, 9-131, 14-480. 74 GS 13-116. 75 GS 9-272. 76 GS 14-351. 77 RGS II 323, GS 2-432. 78 GS 3-51, 11-272. 79 GS 6-335. 80 GS 5-603. 81 GS 10-251. 82 Abs. 1 aufgehoben am 25. September 2013. 83 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 84 In Kraft getreten am 1. Januar 1974 (GS 16-325); Änderungen vom 28. April 1989 am 1. Januar 1990 (Abl 1989 1233), vom 19. April 2000 am 1. Januar 2001 (Abl 2000 1900, vom 28. März 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2398), vom 19. September 2007 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1314), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83) und vom 14. November 2018 am 1. März 2019 (Abl 2019 371) in Kraft getreten.
SRSZ 1.2.2020
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