Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Abänderung der Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an die AG Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota | Omnilex
452.420•Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Abänderung der Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an die AG Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota
Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Abänderung der Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an die AG Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz zieht in Betracht:
Die Landsgemeinde des Bezirkes Schwyz hat am 6. Mai 1951 der AG Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz eine Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota erteilt. Der Kantonsrat hat diese Konzession am 13. März 1952 genehmigt.
Durch Beschluss vorn 3. Mai 1953 hat die Landsgemeinde des Bezirkes Schwyz § 1 Abs. 1 lit. a der Konzession vom 6. Mai 1951 wie folgt geändert: «für die mittlere Gefällsstrecke mit den Stufen Sahli - Mettlen und Mettlen - Balm zwischen den Koten 1135 m und 634 m», Der Bezirksrat Schwyz ersucht um die Genehmigung dieser Konzessionsänderung.
Der Regierungsrat empfiehlt dem Kantonsrat unter Hinweis auf die §§ 5 und 7 des Wasserrechtsgesetzes vom 11. März 1908, dem Gesuch zu entsprechen.