452.520.1•Konzession zur Nutzung der Wasserkraft der Steineraa in Steinen, vom 3. März 2013
452.520.1Erlass01.01.1900
452.520.1
(Vom 3. März 2013)
Die Bezirksgemeindeversammlung Schwyz,
gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (eidg. Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916² und des kantonalen Wasserrechtsgesetzes vom 11. September 1973³,
verleiht:
der Elektrizitätswerk des Bezirks Schwyz AG, Riedstrasse 17, 6430 Schwyz die Konzession zur Nutzung der Wasserkraft der Steineraa unter den nachfolgenden Bedingungen:
¹ Der Bezirk Schwyz erteilt der Konzessionärin das Recht, die Wasserkraft der Steineraa ab Kote 710 m ü. M. (Wasserentnahme) bis auf Kote 492 m ü. M. (Wasserrückgabe) zum Zweck der Erzeugung elektrischer Energie zu nutzen.
² Für den Umfang des Nutzungsrechts ist die nachstehende Unterlage massgebend: Konzessionsgesuch vom 31. Januar 2012
³ Für den Umfang des Nutzungsrechts sind die nachstehenden Unterlagen wegweisend:
⁴ Die maximale Nutzwassermenge aus der Steineraa beträgt 1250 l/s.
⁵ Die minimal in der Steineraa zu verbleibende Restwassermenge beträgt 250 l/s ohne saisonale Abstufung. Die Einrichtungen für die Dotierung der Restwassermengen bei der Fassung Steineraa bei Ecce Homo müssen aufgezeigt und vom Amt für Natur, Jagd und Fischerei genehmigt werden. Bei negativen Auswirkungen auf die Fischbestände ist bei extremer Witterung (lange Trockenheit oder Erwärmung des Gewässers) der Kraftwerkbetrieb entschädigungslos einzustellen. Bei Beeinträchtigungen des Geschiebehaushalts (Art. 43a GSchG) oder Schwall-Sunk (Art. 39a GSchG) durch den Kraftwerksbetrieb sind durch den Kraftwerksbetreiber die erforderlichen baulichen oder betrieblichen Massnahmen auf eigene Kosten vorzunehmen. Die Dotierwassermenge ist durch eine ständige Wassermessung, welche auch eine ständige Temperaturmessung beinhaltet, sicherzustellen.
SRSZ 1.1.2015
Weiter ist unterhalb des Kraftwerksauslaufs eine automatische, ständig betriebene Abflussmessstation einzurichten. Der Kanton hat Anrecht auf einen entschädigungslosen Zugriff zu den Messdaten.
6 Nach der Konzessionsverleihung erfolgt vorbehaltlich allfälliger Einsprachen innerhalb von 3 Jahren der Baubeginn und spätestens nach 6 Jahre die Inbetriebnahme des Kraftwerks.
Die Konzession beginnt mit dem Tag, an welchem ihre Genehmigung durch den Kantonsrat in Rechtskraft erwächst. Sie wird auf eine Dauer von 80 Jahren verliehen.
Bei ausserordentlichen Ausnahmezuständen kann der Bezirksrat zusätzlich zur Restwassermenge eine Einschränkung des Betriebes verlangen. Eine entsprechende Entschädigung der Kraftwerksbetreiber ist von Fall zu Fall festzulegen. Zusätzlich vorbehalten bleiben zudem Einschränkungen auf Grund des übergeordneten Rechts.
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, die Bestandteil des Werkes bildenden Anlagen und Einrichtungen stets in betriebstüchtigem und -sicherem Zustand zu erhalten und zu betreiben. 2 Der Unterhalt der Restwasserstrecke in der Steineraa ist, vorbehaltlich von Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten, welche auf den Betrieb des Kraftwerks zurückzuführen oder zu dessen Sicherheit erforderlich sind, nicht Sache der Konzessionärin. 3 Die Bezirksbehörden und das Amt für Wasserbau des kantonalen Umweltdepartements, sind über sämtliche ausserordentlichen Massnahmen und Ereignisse möglichst frühzeitig, bei unvorhersehbaren Ereignissen sofort nach Bekanntwerden, unaufgefordert zu informieren.
Die Konzessionärin bezahlt dem Bezirk für die Erteilung dieser Konzession eine einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 10 000.--, zahlbar innert 30 Tagen nach der Genehmigung der Konzession durch den Kantonsrat. Der jährliche Wasserzins richtet sich nach § 39 WRG.
Die Konzessionärin ist für alle Schäden verantwortlich und haftbar, welcher durch den Bestand, die Erstellung oder den Betrieb des Werkes entstehen und Leben und Gesundheit von Personen, Flora und Fauna, das öffentliche oder private Vermögen des Bezirkes oder Dritter betreffen. Sie ist zur Beseitigung der Schadensursachen verpflichtet.
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Die Konzessionärin hat den zuständigen Organen des Bezirkes und des Kantons auf Verlangen Zutritt zu den Anlagen zu gewähren.
Änderungen dieser Konzession, Übertragungen und Erneuerungen der Konzession bedürfen, unter Wahrung der öffentlichen Interessen, der Zustimmung der Verleihungs-/Genehmigungsbehörde.
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Der Heimfall richtet sich nach übergeordnetem Recht, insbesondere nach § 36 des kantonalen Wasserrechtsgesetzes.
Das geltende und künftige übergeordnete Recht von Bund und Kanton, insbesondere der eidgenössischen und kantonalen Wasserrechtsgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Streitigkeiten, die sich aus dieser Konzession ergeben, beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.
Zu ihrer Gültigkeit bedarf vorliegende Konzession der Genehmigung des Kantonsrates.
Mit Inkrafttreten dieser Konzession fallen alle früher verliehenen Wassernutzungsrechte dahin.
¹ GS 23-79a. ² SR 721.80. ³ GS 16-313; SRSZ 451.100.
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