452.610.1•Abänderung der Wasserrechtskonzession des Bezirkes Schwyz an die Firma K. Hürlimann Söhne AG, Brunnen, zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota
452.610.1Erlass27.07.1959
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(Vom 27. Juli 1959)²
Gestützt auf den Beschluss der Bezirksgemeinde Schwyz vom 5. Mai 1957 wird der Konzessionsvertrag zwischen dem Bezirk Schwyz und der Firma K. Hürlimann Söhne AG, Ingenbohl, vom 7. Oktober 1939,³ wie folgt abgeändert:
Die §§ 2 und 3 des Konzessionsvertrages vom 7. Oktober 1939 werden aufgehoben und durch folgende neue Bestimmungen ersetzt:
Die Ausnützung dieser Wasserkraft erfolgt durch die Einleitung der Muota vermittelst einer automatischen Stauklappe und durch die direkte Einleitung der Seewern in den bestehenden Fabrikkanal der Konzessionärin auf Grundlage des Projektes von Herrn Ingenieur Meier, datiert vom Oktober 1935 / April 1938 und des Projektes der Firma A. V. Lutz & Cie., Zürich, vom 5. Oktober 1956.
Die Staukote wird auf 443.30 festgesetzt.
Die Konzessionärin haftet für Schaden, welcher nachweisbar an Grund und Boden von Dritten infolge der Höherstauung von 442.85 auf 443.30 verursacht wird.
Die Konzessionärin haftet weiterhin für allen Schaden, der aus der Stauanlage in der Muota entstehen sollte.
des Konzessionsvertrages vom 7. Oktober 1939 wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
Sollte die Bestimmung von § 3 Abs. 3 KWRG abgeändert werden, so kann der Bezirksrat auch die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 entsprechend anpassen und den Wasserzins erhöhen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so ist die Qualität der Wasserkraft zu berücksichtigen.
Die Konzessionärin wird zusammen mit den Schweizerischen Bundesbahnen die Seewern auf der Strecke Hm. 8.7 bis 6.00 innert einem Jahr seit Einbau der automatischen Stauklappe auf ihre Kosten ausräumen, wobei für die zulässige Sohlenhöhe der Plan Nr. 42 / 145 von Herrn Ingenieur Bigler, Schwyz, vom 29. Oktober 1943 massgebend ist.
An die Kosten zukünftiger Ausräumungsarbeiten wird die Konzessionärin einen Beitrag von einem Drittel leisten und zwar für Ausräumungsarbeiten auf der Strecke der Seewern von Hm. 8.7 bis zum Einlaufbauwerk. Dieser Kostenbeitrag
SRSZ 1.1.2015
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wird von der Konzessionärin indessen nur geleistet, wenn die Ausräumungsarbeiten jeweils angeordnet werden, sobald die nach Plan Nr. 42 / 145 von Herrn Ingenieur Bigler vom 29. Oktober 1943 zulässige Sohlenhöhe nicht mehr eingehalten ist und wenn gleichzeitig die Seewern auch im Oberlauf bis zur Einmündung des Nietenbaches ausgeräumt wird.
Sollte die Konzessionärin von einer Höherstauung von 442.85 auf 443.30 absehen, dann ist sie von jeder Kostenbeitragspflicht im Sinne von Absatz 1 und 2 entbunden.
Die Konzessionärin entrichtet für die Erweiterung der Konzession eine einmalige Konzessionsgebühr, welche nach Ablauf eines Jahres seit der Höherstauung von 442.85 auf 443.30 zu entrichten ist.
Die Konzessionsgebühr beträgt das 2.5-fache der Differenz zwischen Fr. 2017.- und den Wasserzinsen inklusive Wasserkraftsteuern, welche die Konzessionärin für das erste Jahr nach erfolgter Höherstauung an Bezirk und Kanton Schwyz zu entrichten hat.
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