452.650.1•Konzession zur Nutzung der Wasserkraft des Teuffibaches in Gersau, vom 11. März 2007
452.650.1Erlass01.01.1900
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(Vom 11. März 2007)
Die Bezirksgemeinde Gersau,
gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (eidg. Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916 und des kantonalen Wasserrechtsgesetzes vom 11. September 1973,
verleiht
der Camenzind + Co. AG, 6442 Gersau, v. d. Herr Mathias Camenzind, Hünenbergstrasse 32, 6330 Cham und Frau Nicole Camenzind, Wasenmattstrasse 5, 8840 Einsiedeln, die Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Dorfbaches mit nachfolgenden Bedingungen:
¹ Der Bezirk Gersau erteilt der Konzessionärin das Recht, die Wasserkraft des Teuffibaches ab Kote 610 m ü. M. (Wasserentnahme) bis auf Kote 485 m ü. M. (Wasserrückgabe in den "mittleren Dorfbach") zum Zweck der Erzeugung elektrischer Energie zu nutzen.
² Für den Umfang des Nutzungsrechtes sind die nachstehenden Unterlagen massgebend:
³ Die nutzbare Wassermenge beträgt ca. 225 l/s.
⁴ Die Einhaltung der Restwasserbestimmungen ist wie folgt zu gewährleisten:
a) Folgende Restwassermengen sind einzuhalten:
4 l/s im Winter vom 1.12. - 31.03. 8 l/s in der übrigen Zeit vom 1.04. - 30.11.
b) Die Einrichtungen für die Dotierung der Restwassermengen bei der Fassung Teuffibach müssen aufgezeigt und vom Amt für Wald, Jagd und Fischerei genehmigt werden.
c) Bei negativen Auswirkungen auf die Fischbestände ist bei extremer Witterung (lange Trockenheit oder Erwärmung Gewässers) der Kraftwerkbetrieb einzustellen.
Die Konzession beginnt mit dem Tag, an welchem ihre Genehmigung durch den Kantonsrat in Rechtskraft erwächst. Sie wird auf die Dauer von 60 Jahren ab Inbetriebnahme des Werkes erteilt.
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Bei ausserordentlichen Ausnahmezuständen kann der Bezirksrat zusätzlich zur Restwassermenge eine entschädigungslose Einschränkung des Betriebes verlangen. Zusätzlich vorbehalten bleiben zudem Einschränkungen auf Grund des übergeordneten Rechts.
Die Konzessionärin bezahlt dem Bezirk für die Erteilung dieser Konzession eine einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 5 000.--, zahlbar innert 30 Tagen nach der Genehmigung der Konzession durch den Kantonsrat. Auf einen jährlichen Wasserzins wird verzichtet.²
Änderungen dieser Konzession, Übertragungen und Erneuerungen der Konzession bedürfen, unter Wahrung der öffentlichen Interessen, der Zustimmung der Bezirkgemeindeversammlung Gersau als zuständige Verleihungsbehörde.
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1 Werden die Anlagen während mehr als zwei Jahren nicht benutzt, sind die Wasserentnahme- und Rückgabestelle, nach erfolgloser einmaliger Mahnung zur Wiederaufnahme des Betriebes, auf Kosten der Konzessionärin nach den Weisungen des Bezirkes abzubrechen und in einen naturnahen Zustand zurückzuführen. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung des Heimfalls durch den Bezirk gemäss Art. 11 nachstehend. Für die Kosten einer allfälligen Vollstreckung steht dem Bezirk an den Betriebsgrundstücken der Konzessionärin ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäss § 77a des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch zu.
2 Nach Beendigung der Konzession hat die Konzessionärin, sofern der Bezirk nicht das Heimfallrecht geltend macht, die Wasserentnahme- und Rückgabe gemäss Abs. 1 vorstehend abzubrechen. Sie oder ihre Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen, die sie für Schutzbauten, Korrektions-, Unterhalts- und Gewässerschutzarbeiten am genutzten Gewässer geleistet haben.
Der Rückkauf der Anlagen während der Konzessionsdauer ist ausgeschlossen.
Der Heimfall richtet sich nach übergeordnetem Recht, insbesondere nach § 36 des kantonalen Wasserrechtsgesetzes.
Das geltende und künftige übergeordnete Recht von Bund und Kanton, insbesondere der eidgenössischen und kantonalen Wasserrechtsgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Streitigkeiten, die sich aus dieser Konzession ergeben, beurteilt das Verwaltungsgericht.
Zu ihrer Gültigkeit bedarf vorliegende Konzession der Genehmigung des Kantonsrates.
Mit Inkrafttreten dieser Konzession fallen alle früheren verliehenen Wassernutzungsrechte dahin. Die bestehende Fassung beim Röhrlisbach muss aufgegeben werden.
SRSZ 1.1.2015
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