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452.660.1•Konzession zur Nutzung der Wasserkraft der Alp in Einsiedeln
452.660.1Erlass01.06.2008
452.660.1
(Vom 1. Juni 2008)
Die Bezirksgemeindeversammlung Einsiedeln,
gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (eidg. Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916 und des kantonalen Wasserrechtsgesetzes (WRG) vom 11. September 1973,²
verleiht
der Kleinwasserkraftwerk Schöngarn GmbH, Alte Steinhauserstrasse 27, 6330 Cham, und der Kollektivgesellschaft Grotzenmühle, Sven Anderes und Thomas Anderes, Grotzenmühlestrasse 38, 8840 Einsiedeln, als solidarisch haftende Konzessionäre die Konzession zur Nutzung der Wasserkraft aus der Alp unter den nachfolgenden Bedingungen:
Art.1 Umfang der Konzession
¹ Der Bezirk Einsiedeln erteilt den Konzessionären das Recht, aus der Alp die maximal nutzbare Wassermenge von 500 l/s zu entnehmen und zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie in zwei Gefällestufen zu nutzen:
Das aus der Alp entnommene Wasser wird über einen bestehenden Stauweiher und das bestehende Grotzenmühlekett den Kleinwasserkraftwerken zugeführt.
² Für den Umfang des Nutzungsrechtes sind das Konzessionsgesuch sowie die dem Konzessionsgesuch beigelegten Unterlagen massgebend, bestehend aus:
³ Die maximale Ausleitwassermenge aus der Alp beträgt 500 l/s.
⁴ Die minimale in der Alp zu verbleibende Restwassermenge beträgt 130 l/s ohne saisonale Abstufung.
Die Konzession beginnt mit dem Tag, an welchem ihre Genehmigung durch den Kantonsrat in Rechtskraft erwächst. Sie wird auf eine Dauer von 80 Jahren verliehen.
SRSZ 1.1.2015
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Bei ausserordentlichen Ausnahmezuständen kann der Bezirksrat zusätzlich zur Restwassermenge eine kurzzeitige, vorübergehende Einschränkung des Betriebes verlangen. Eine entsprechende Entschädigung der Kraftwerkbetreiber ist von Fall zu Fall festzulegen. Zusätzlich vorbehalten bleiben zudem Einschränkungen aufgrund von übergeordnetem Recht.
Die Konzessionäre bezahlen dem Bezirk für die Erteilung dieser Konzession eine einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 500.--, zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach der Genehmigung der Konzession durch den Kantonsrat. Der jährliche Wasserzins richtet sich nach § 39 WRG.
Die Konzessionäre haben den zuständigen Organen des Bezirkes und des Kantons auf Verlangen Zutritt zu den Anlagen zu gewähren.
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Änderungen dieser Konzession, Übertragungen und Erneuerungen der Konzession bedürfen, unter Wahrung der öffentlichen Interessen, der Zustimmung der Verleihungs-/Genehmigungsbehörde.
Der Heimfall richtet sich nach übergeordnetem Recht, insbesondere nach § 36 des kantonalen Wasserrechtsgesetzes.
Das geltende und künftige übergeordnete Recht von Bund und Kanton, insbesondere der eidgenössischen und kantonalen Wasserrechtsgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Streitigkeiten, die sich aus dieser Konzession ergeben, beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.
SRSZ 1.1.2015
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Zu ihrer Gültigkeit bedarf die vorliegende Konzession der Genehmigung des Kantonsrates.
Mit Inkrafttreten dieser Konzession fallen alle früher verliehenen Wassernutzungsrechte dahin.
¹ GS 22-44. ² SRSZ 451.100.
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