453.110.1•Konkordat zwischen den Kantonen Uri und Schwyz über Massnahmen zur Sicherung des Riemenstaldnerbaches und seines Einzugsgebietes
453.110.1Konkordat13.02.1991
453.110.1
(Vom 13. Februar 1991)
Die Kantone Uri und Schwyz verpflichten sich, gemeinsam Massnahmen zur Sicherung des Riemenstaldnerbaches und seines Einzugsgebietes zu treffen, um Menschen, Tiere und Sachwerte vor Elementarereignissen und ihren Folgen zu schützen.
¹ Das Konkordat erfasst die Sicherungsmassnahmen nach dem von den Regierungen der Konkordatskantone genehmigten Massnahmenplan 1991 sowie allfällige Massnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 3. ² Die Projekte für die Sicherungsmassnahmen sind nach den einschlägigen Bestimmungen der Vertragskantone aufzulegen, dem Einspracheverfahren zu unterwerfen und von den zuständigen Behörden zu genehmigen.
¹ Im Rahmen der bewilligten Kredite bestimmen die Regierungen der Konkordatskantone für jedes Jahr das Bauprogramm und den verfügbaren Baukredit. Sie genehmigen die Schlussabrechnung über die Massnahmen. ² Sie üben die Aufsicht über die Baukommission aus und treffen den Entscheid, wenn in der Baukommission für einen Beschluss eine Mehrheit nicht zustande kommt. ³ Sie sind ermächtigt, vom Massnahmenplan 1991 abzuweichen, oder ihn zu ergänzen, sofern unvorhergesehene Ereignisse dies erfordern oder es aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen als geboten erscheint.
Die Kantone Schwyz und Uri übernehmen gemeinsam die Bauherrschaft über alle Sicherungsmassnahmen nach diesem Konkordat. Sie lassen sich dabei durch eine Baukommission vertreten.
SRSZ 1.1.2015
453.110.1
a) Zusammensetzung
453.110.1
4 Sie erstellt die Teilabrechnungen, die Subventionsabrechnungen und die Schlussabrechnung. 5 Der Zahlungsverkehr wird von der Finanzverwaltung Uri besorgt. 6 Die auf den Kanton Schwyz entfallenden Teilbeträge sind dem Baudepartement des Kantons Schwyz periodisch in Rechnung zu stellen.
1 Als Baukosten gelten die Kosten für die Projektierung, den Landerwerb, die Bauleitung, die Oberbauleitung, die Bauausführung, die notwendigen Anpassungsarbeiten, die Bauzinsen und die Verwaltung. 2 Von den Baukosten sind vorweg die Bundesbeiträge und jene Beiträge Dritter abzuziehen, die zugunsten beider Konkordatskantone ausgerichtet werden. 3 Die Restkosten werden von den Konkordatskantonen wie folgt getragen: a) Unterlauf vom See bis zur Kantonsgrenze UR/SZ (Koordinaten: 689 820 / 200 420 - 690 550 / 200 540) Uri 75 Prozent Schwyz 25 Prozent b) Gemeinsame Bachstrecke von der Kantonsgrenze UR/SZ bis Staffel (Koordinaten 690 550 / 200 540 - 695 500 / 200 300)
1 An Massnahmen Dritter, wie Aufforstungen, Waldsanierungen, Erschliessungen, Entwässerungen, Hangverbauungen usw., die eine positive Wirkung auf den Hochwasserschutz haben und vom Bund genehmigt und subventioniert werden, können die Konkordatskantone im Rahmen des Massnahmenplanes 1991 Interessenbeiträge zahlen. Die Interessenbeiträge richten sich nach der Wirkung auf den Hochwasserschutz und nach den übrigen Interessen. 2 Beitragsberechtigt sind die Restkosten, d.h. die massgeblichen Baukosten abzüglich der Bundes- und der Kantonssubventionen. Von den Interessenbeiträgen sind vorweg jene Beiträge besonders bevorteilter Dritter und der Verursacher abzuziehen, die zugunsten beider Konkordatskantone ausgerichtet werden. Die verbleibenden Kosten werden je hälftig von den Konkordatskantonen getragen.
SRSZ 1.1.2015
453.110.1
Interessenbeiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten längs der Riemenstaldner Strasse
Jedem Konkordatskanton bleibt es unbenommen, die Restkosten, die er zu tragen hat, nach seinem kantonalen Recht auf allfällige Beitragspflichtige zu überwälzen. Verantwortlich für die Zahlung bleibt der Kanton.
Die Regierungen der Konkordatskantone sorgen dafür, dass die nach ihrem jeweiligen kantonalen Recht zum Unterhalt der Anlagen Verpflichteten eine Vereinbarung über die Kontrolle und den Unterhalt der Bauwerke sowie die Kostentragung abschließen.
453.110.1
1 Dieses Konkordat gilt, bis die Sicherungsmassnahmen, die Gegenstand des Konkordats sind (Art. 2 Abs. 1), vollendet sind. Für Interessenbeiträge gemäss Art. 11 gilt das Konkordat längstens bis zum 31. Dezember 2000. 2 Mit Abschluss dieses Konkordats ist die Verwaltungsvereinbarung vom 14. Dezember 1982 /15. Februar 1983 betreffend die Durchführung einer Verbauung am Riemenstaldnerbach, Riemenstalden-Sisikon, aufgehoben.
Die Regierungen der Konkordatskantone bestimmen, wann dieses Konkordat in Kraft tritt.
1 GS 18-117. 2 Rechtskrafterklärung vom 25. April 1991 (Abl 1991 741). Rückwirkend auf den 1. Januar 1991 in Kraft gesetzt (RRB 1991 2126).
SRSZ 1.1.2015
{
"legislation": {
"code": "453.110.1",
"source": "ch-sz-recht",
"abbreviation": null
},
"content": {
"code": "453.110.1"
}
}