453.120.1•Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk
453.120.1Konkordat23.11.2000
453.120.1
Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk¹
(Vom 23. November 2000)
In Erinnerung,
dass die Eidgenössische Tagsatzung am 28. Juli 1804 die Entsumpfung der Linthebene durch Überleitung der Linth in den Walensee und eine Verbesserung von dessen Abfluss Richtung Zürichsee beschloss und in der Revision dieses Beschlusses am 30. Juni 1808 festlegte, dass zwischen Walensee und Zürichsee ein möglichst gerader Kanal anzulegen sei, dass am 6. Juli 1812 die Tagsatzung die Linthwasserbau-Polizeikommission schuf, deren Aufgabe die Aufsicht und Erhaltung aller Kanalanlagen war, dass mit Bundesbeschluss vom 27. Januar 1862 betreffend die Reorganisation der Linthverwaltung diese Funktionen der Linthkommission übertragen wurden, die im Bundesgesetz betreffend den Unterhalt des Linthwerks vom 6. Dezember 1867 die Rechtsgrundlage fand, in der Absicht, für den gemeinsamen Hochwasserschutz in der Linthebene eine neue interkantonale Grundlage zu schaffen,
treffen die Regierungen der Kantone Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich folgende Vereinbarung:
Das Linthwerk ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es übernimmt Rechte und Pflichten der eidgenössischen Linthunternehmung. Sitz des Werkes ist Uznach.
Das Linthwerk stellt den Hochwasserschutz in der Linthebene sicher. Auf die Bedürfnisse der Bewohner und der Umwelt wird im Sinne der Bundesgesetzgebung Rücksicht genommen.
¹ Das Linthwerk umfasst den Escherkanal zwischen Näfels-Mollis und dem Walensee, den Linthkanal zwischen dem Walensee und dem Zürichsee sowie die dazugehörigen Nebenanlagen (Details siehe Plan).
² Die Anlagen sind in den Plänen Nr. 11201-1 und 11201-2 dargestellt, die laufend nachzuführen sind.
¹ Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gilt das Recht des Kantons St. Gallen, namentlich in Bezug auf die Haftung des Werks, seiner Organe und seines Personals.
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2 Verfugungen der Organe des Linthwerks können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen angefochten werden, soweit diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht.
1 Das Werk kann private Rechte enteignen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2 Das Enteignungsrecht am Ort der gelegenen Sache findet Anwendung, insbesondere bezüglich Verfahren, Festsetzung der Entschädigung und Vollzug der Enteignung.
Das Werk steht unter der Oberaufsicht der Regierungen der Vereinbarungskantone.
Das Werk ist von allen Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Vereinbarungskantone befreit.
Die Organe des Werks sind die Linthkommission, die Linthverwaltung und die Kontrollstelle.
1 Die Linthkommission ist das oberste Organ des Linthwerkes. Der Kanton St. Gallen bezeichnet zwei, die übrigen Kantone je ein Mitglied. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Kommission konstituiert sich selber. 2 Der Bund hat das Recht, an den Sitzungen der Kommission mit einem Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.
Die Linthkommission hat die folgenden unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben:
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Die Linthverwaltung besorgt die Geschäftsführung nach Massgabe des Organisationsreglements und nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht der Linthkommission vorbehalten sind.
¹ Jeder Vereinbarungskanton ordnet einen Revisor in die Kontrollstelle ab. Diese konstituiert sich selbst. ² Die Kontrollstelle prüft die Rechnung, erstattet der Linthkommission Bericht und empfiehlt Abnahme, mit oder ohne Einschränkung, oder Rückweisung der Rechnung.
¹ Das Dienst- und Besoldungsrecht für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen findet Anwendung. ² Arbeitnehmer, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)³ obligatorisch versichert sind, werden der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen oder einer vergleichbaren Versicherungskasse angeschlossen.
Die Akten des Linthwerks sind im Landesarchiv des Kantons Glarus zu archivieren. Für die Archivierung gelten die Bestimmungen des Kantons Glarus.
a) Begriff
Als Ausbau gelten die Errichtung und die umfassende Erneuerung von Werkanlagen.
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b) Verfahren aa) Auflage, Anzeige und Einsprache
bb) Weiterleitung
Die Linthkommission leitet ein Ausbauprojekt samt allfälligen Einsprachen zusammen mit ihrer Stellungnahme an die Regierung des Vereinbarungskantons weiter, auf dessen Gebiet sich das Projekt oder der wesentliche Teil davon befindet.
cc) Entscheid und Rechtsschutz
dd) Weitere Aufgaben
Die Regierung holt allfällige Bewilligungen von Bundesbehörden ein sowie die Zusicherung von Bundesbeiträgen, soweit dies noch nicht erfolgt ist.
c) Baubeginn
Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden wenn:
Andere bewilligungspflichtige Vorhaben
Andere Vorhaben, die bewilligungspflichtig sind, werden nach dem Recht und dem Verfahren des Standortkantons beurteilt.
Unterhalt
Als Unterhalt gelten die zur Erhaltung und zum ordnungsgemässen Betrieb der Werkanlagen erforderlichen Massnahmen, einschliesslich die zeitgemässe Ausstattung.
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1 Grundeigentümer, Bewirtschafter und Benützer von Anlagen des Linthwerkes haben alles zu unterlassen, was diese schädigen kann. 2 Sie haben den Zugang zu den Anlagen zu gestatten und Unterhalts- sowie Ausbauarbeiten auf dem Grundstück gegen Erstattung des entstandenen Schadens zu dulden.
1 Bewilligungspflichtig sind:
2 Damit zusammenhängende Auflagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Grundbuch angemerkt werden.
3 Der Bewilligungsinhaber trägt die Kosten notwendiger Änderungen von Anlagen des Werkes. Die Bewilligung enthält die notwendigen Bestimmungen zum Schutze der Anlagen des Linthwerks.
4 Die Bewilligung kann entschädigungslos widerrufen werden, wenn Anlagen übermässig beeinträchtigt werden oder gegen den Inhalt der Bewilligung verstossen wird.
5 Bewilligungen werden durch die Linthverwaltung erteilt. Deren Entscheide können an die Linthkommission weitergezogen werden.
1 Konzessionspflichtig sind:
2 Die Konzessionen werden, nach Anhörung der kantonalen Fachstellen, durch die Linthkommission erteilt. Deren Entscheide können an die Regierung des Vereinbarungskantons der gelegenen Sache weitergezogen werden.
3 Die Übertragung einer Konzession bedarf der Zustimmung der Linthkommission.
1 Für Bewilligungen und Konzessionen werden Verwaltungs-, Benützungs- und Konzessionsgebühren erhoben.
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2 Die Konzessionsgebühren werden nach der Bedeutung der konzessionierten Tätigkeit, dem verschafften wirtschaftlichen Nutzen und der Dauer der Konzession bemessen.
Der Finanzbedarf des Linthwerkes wird gedeckt durch:
Reichen die Einnahmen gemäss Art. 27 lit. a) und b) für einen ausgeglichenen Finanzhaushalt nicht aus, leisten die Vereinbarungskantone nach Abzug der Bundesbeiträge folgende Beiträge:
| Kanton Glarus | 25% |
|---|---|
| Kanton Schwyz | 15% |
| Kanton St. Gallen | 50% |
| Kanton Zürich | 10% |
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt das Linthwerk die Aktiven und Passiven der eidgenössischen Linthunternehmung.
Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der Vereinbarungskantone.
1 Der Kanton Zürich kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren auf das Jahresende, erstmals im Jahre 2011 auf den 31. Dezember 2016, kündigen. Mit dem Austritt aus der interkantonalen Vereinbarung verzichtet der Kanton Zürich auf jegliche Ansprüche am Linthwerk. Gleichzeitig ist der Kanton Zürich von der Pflicht zur Leistung von künftigen finanziellen Beiträgen befreit.
2 Wird die Vereinbarung vom Kanton Zürich gekündigt, so wird dessen Kostenanteil prozentual zur bisherigen Belastung auf die verbleibenden Vereinbarungskantone aufgeteilt.
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⁴ Inkrafttreten.
¹ Abl 2001 720 und Ergänzung vom 20. Dezember 2001 (Abl 2002 1523). ² SR 831.40. ³ Fassung vom 20. Dezember 2001. ⁴ Neu eingefügt am 20. Dezember 2001. ⁵ 1. Januar 2004 (Abl 2003 1667).
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